Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund zeigt die Beschwerdeführerin zutreffend auf, daß sich gegen die Richtigkeit der angenommenen großen Suchtgiftmenge, somit einer entscheidenden Tatsache aus den Akten erhebliche Bedenken ergeben.
Wenn auch der Kern der Urteilsgründe (US 8-12) eine stetige Vermengung von Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen darstellt, ist daraus doch hinlänglich deutlich zu entnehmen, daß das Erstgericht von einem 32,8 %igen Reinheitsgehalt des Heroins und dementsprechend einer großen Menge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG von ca 4,6 Gramm Heroin (brutto) ausging (US 10). Daß die Angeklagte zumindest 5 Gramm Heroin (brutto) verkaufte, stützte es auf deren Angaben vor der Gendarmerie (S 47 ff iVm US 9) und erstellte unter Hinweis auf diese Niederschrift eine Auflistung der jeweiligen Gramm-Mengen nach den im Spruch genannten fünf Abnehmern (US 10).Wenn auch der Kern der Urteilsgründe (US 8-12) eine stetige Vermengung von Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen darstellt, ist daraus doch hinlänglich deutlich zu entnehmen, daß das Erstgericht von einem 32,8 %igen Reinheitsgehalt des Heroins und dementsprechend einer großen Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG von ca 4,6 Gramm Heroin (brutto) ausging (US 10). Daß die Angeklagte zumindest 5 Gramm Heroin (brutto) verkaufte, stützte es auf deren Angaben vor der Gendarmerie (S 47 ff in Verbindung mit US 9) und erstellte unter Hinweis auf diese Niederschrift eine Auflistung der jeweiligen Gramm-Mengen nach den im Spruch genannten fünf Abnehmern (US 10).
Wie die Beschwerde zu Recht hervorhebt, sind jedoch weder die Mengenangaben der Sabine M***** noch diejenigen der vernommenen Käufer derart beschaffen, um daraus - wie es in der bekämpften Entscheidung dargestellt wird - verläßlich zu der konstatierten Gesamt- menge zu gelangen. Die Beschwerdeführerin gab nämlich nicht die im Urteil enthaltenen Gewichtseinheiten zu Protokoll, sondern eine verschiedene Anzahl von "Fünfhunderter"- und "Tausender"-Briefchen. Durch die zeitlich variablen Größen (zB Verkauf ab Anfang oder Ende März bzw nicht jede Woche) ergibt sich sogar auf der vom Erstgericht angenommenen Basis eines Heroingehaltes von 0,15 bzw 0,3 Gramm Heroin pro Briefchen eine Schwankungsbreite der gesamten Suchtgiftmenge, die auch einen Mindestwert knapp unter der Grenzmenge zuläßt. Bei Berücksichtigung der Einschätzung derjenigen Abnehmer, die von einem etwas geringeren Heroingehalt der Briefchen sprechen, verändert sich die Bandbreite der möglichen Suchtgiftsumme noch weiter unter die zur Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Menge.
Dem Urteil mangelt es im Hinblick auf diese Beweisergebnisse - wie die Beschwerde der Sache nach auch in Richtung einer Mängelrüge (Z 5) releviert - an einer entsprechend schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung für die aufgelisteten Suchtgiftverkäufe. Demgemäß bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der im Spruch noch als nicht feststellbaren, in den Gründen aber mit "zumindest 5 Gramm" angeführten Heroinmenge, weshalb dem Urteil Nichtigkeit anhaftet und sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente erübrigt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, daß sich die in der bekämpften Entscheidung enthaltenen Ausführungen zum Additionseffekt nur auf den Mitangeklagten Roman E***** (US 9), nicht aber auf die Beschwerdeführerin beziehen.Dem Urteil mangelt es im Hinblick auf diese Beweisergebnisse - wie die Beschwerde der Sache nach auch in Richtung einer Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert - an einer entsprechend schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung für die aufgelisteten Suchtgiftverkäufe. Demgemäß bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der im Spruch noch als nicht feststellbaren, in den Gründen aber mit "zumindest 5 Gramm" angeführten Heroinmenge, weshalb dem Urteil Nichtigkeit anhaftet und sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente erübrigt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, daß sich die in der bekämpften Entscheidung enthaltenen Ausführungen zum Additionseffekt nur auf den Mitangeklagten Roman E***** (US 9), nicht aber auf die Beschwerdeführerin beziehen.
Es waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung das angefochtene Urteil im bekämpften Schuldspruch (A 2) und im Strafausspruch sowie der mit letzterem untrennbar verbundene Widerrufsbeschluß aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung aufzutragen (§ 285 e StPO).Es waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung das angefochtene Urteil im bekämpften Schuldspruch (A 2) und im Strafausspruch sowie der mit letzterem untrennbar verbundene Widerrufsbeschluß aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung aufzutragen (Paragraph 285, e StPO).
Mit ihren gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.