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Entscheidung 11 Os 17/01×

Entscheidung 11 Os 17/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os17/01 (11Os18/01)

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christine J***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. September 2000, GZ 4a römisch fünf r 4688/00-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Christine J***** (zu A./) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter und dritter Fall) SMG und (zu B./) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach hat sie den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

A./ in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard W***** von Anfang September bis 8. November 1999, nämlich "in etwa 10 bis 15 Angriffen jeweils zwischen etwa 10 und 15 Gramm Heroin, sohin insgesamt zumindest etwa 150 Gramm Heroin (Reinsubstanz zumindest 8%)", von der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt;

B./ von Anfang 1998 bis 8. November 1999 in Wien wiederholt erworben und zum Eigenkonsum besessen.

Gegen den Schuldspruch - inhaltlich nur zu A./ - richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft mit der Behauptung undeutlicher und widersprüchlicher Feststellungen zur Menge des Suchtgifts (siehe oben) einerseits in Hinblick darauf, dass die große Menge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG auch bei Annahme von insgesamt lediglich 8 Gramm Reingehalt Heroin jedenfalls überschritten wäre, keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache iSd behaupteten Nichtigkeitsgrunds, andererseits vernachlässigt sie, dass das Erstgericht sowohl der Zahl der Angriffe als auch jener der angenommenen Einzelmengen den Begriff "etwa" (und nicht "zumindest") vorangestellt hat, sodass die hieraus denkmögliche Annahme einer Gesamtmenge von "zumindest etwa 150 Gramm" weder in Widerspruch zu den vorangeführten Daten steht, noch unzureichend präzisiert ist.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen der Unglaubwürdigkeit des Zeugen Gerhard W***** und des Fehlens von Sachbeweisen, sowie der Kritik daran, dass die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht durch Einschau in deren Reisepass verifiziert worden sei, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern erschöpft sich mit der Forderung, den Angaben der Angeklagten Glauben zu schenken, zumal sie nicht einschlägig vorbestraft sei, in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Unzutreffend und in sich widersprüchlich ist die Rüge dahin, dass sie sich in ihrer Argumentation selbst auf - im Urteil nur in den Feststellungen (US 7, nicht aber in der Beweiswürdigung oder zur Frage der Strafzumessung) erwähnte - polizeiliche Vormerkungen beruft (S 114 vorletzter Abs), an anderer Stelle aber (S 115 vierter Abs) eine - urteilswidrig und somit fälschlich behauptete - Verwertung der Vormerkungen "als belastende Momente" kritisiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E61131 11D00171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00017.01.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20010320_OGH0002_0110OS00017_0100000_000