Die Mängelrüge (Z 5) betrifft mit der Behauptung undeutlicher und widersprüchlicher Feststellungen zur Menge des Suchtgifts (siehe oben) einerseits in Hinblick darauf, dass die große Menge des § 28 Abs 6 SMG auch bei Annahme von insgesamt lediglich 8 Gramm Reingehalt Heroin jedenfalls überschritten wäre, keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache iSd behaupteten Nichtigkeitsgrunds, andererseits vernachlässigt sie, dass das Erstgericht sowohl der Zahl der Angriffe als auch jener der angenommenen Einzelmengen den Begriff "etwa" (und nicht "zumindest") vorangestellt hat, sodass die hieraus denkmögliche Annahme einer Gesamtmenge von "zumindest etwa 150 Gramm" weder in Widerspruch zu den vorangeführten Daten steht, noch unzureichend präzisiert ist.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft mit der Behauptung undeutlicher und widersprüchlicher Feststellungen zur Menge des Suchtgifts (siehe oben) einerseits in Hinblick darauf, dass die große Menge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG auch bei Annahme von insgesamt lediglich 8 Gramm Reingehalt Heroin jedenfalls überschritten wäre, keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache iSd behaupteten Nichtigkeitsgrunds, andererseits vernachlässigt sie, dass das Erstgericht sowohl der Zahl der Angriffe als auch jener der angenommenen Einzelmengen den Begriff "etwa" (und nicht "zumindest") vorangestellt hat, sodass die hieraus denkmögliche Annahme einer Gesamtmenge von "zumindest etwa 150 Gramm" weder in Widerspruch zu den vorangeführten Daten steht, noch unzureichend präzisiert ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen der Unglaubwürdigkeit des Zeugen Gerhard W***** und des Fehlens von Sachbeweisen, sowie der Kritik daran, dass die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht durch Einschau in deren Reisepass verifiziert worden sei, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern erschöpft sich mit der Forderung, den Angaben der Angeklagten Glauben zu schenken, zumal sie nicht einschlägig vorbestraft sei, in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Unzutreffend und in sich widersprüchlich ist die Rüge dahin, dass sie sich in ihrer Argumentation selbst auf - im Urteil nur in den Feststellungen (US 7, nicht aber in der Beweiswürdigung oder zur Frage der Strafzumessung) erwähnte - polizeiliche Vormerkungen beruft (S 114 vorletzter Abs), an anderer Stelle aber (S 115 vierter Abs) eine - urteilswidrig und somit fälschlich behauptete - Verwertung der Vormerkungen "als belastende Momente" kritisiert.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen der Unglaubwürdigkeit des Zeugen Gerhard W***** und des Fehlens von Sachbeweisen, sowie der Kritik daran, dass die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht durch Einschau in deren Reisepass verifiziert worden sei, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern erschöpft sich mit der Forderung, den Angaben der Angeklagten Glauben zu schenken, zumal sie nicht einschlägig vorbestraft sei, in einer in dieser Form unzulässigen Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Unzutreffend und in sich widersprüchlich ist die Rüge dahin, dass sie sich in ihrer Argumentation selbst auf - im Urteil nur in den Feststellungen (US 7, nicht aber in der Beweiswürdigung oder zur Frage der Strafzumessung) erwähnte - polizeiliche Vormerkungen beruft (S 114 vorletzter Abs), an anderer Stelle aber (S 115 vierter Abs) eine - urteilswidrig und somit fälschlich behauptete - Verwertung der Vormerkungen "als belastende Momente" kritisiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.