Ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte sind die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde und die gegen den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis mögliche Berufung, welche grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden sind. Die (ebenfalls binnen drei Tagen anzumeldende) sogenannte "volle Berufung" umfasst dagegen die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie gegen das Adhäsionserkenntnis und ist dem Einzelrichterverfahren vorbehalten, im schöffengerichtlichen Verfahren daher unzulässig. Selbst wenn man nun in der Anmeldung der "vollen Berufung" ihrem Sinne nach die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde verstehen wollte, ist diese gemäß § 285a Z 2 StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen, wenn bei der Anmeldung (oder in ihrer Ausführung) einer der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist.Ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte sind die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde und die gegen den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis mögliche Berufung, welche grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden sind. Die (ebenfalls binnen drei Tagen anzumeldende) sogenannte "volle Berufung" umfasst dagegen die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie gegen das Adhäsionserkenntnis und ist dem Einzelrichterverfahren vorbehalten, im schöffengerichtlichen Verfahren daher unzulässig. Selbst wenn man nun in der Anmeldung der "vollen Berufung" ihrem Sinne nach die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde verstehen wollte, ist diese gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen, wenn bei der Anmeldung (oder in ihrer Ausführung) einer der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist.
Weil bei der Anmeldung eine Anführung eines solchen Tatumstandes oder Nichtigkeitsgrundes unterblieb, das Rechtsmittel aber auch nicht ausgeführt wurde, die Vorsitzende des Schöffensenates die sofortige Zurückweisung unterließ und zudem bei Prüfung des Urteiles von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht erkennbar sind, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.Weil bei der Anmeldung eine Anführung eines solchen Tatumstandes oder Nichtigkeitsgrundes unterblieb, das Rechtsmittel aber auch nicht ausgeführt wurde, die Vorsitzende des Schöffensenates die sofortige Zurückweisung unterließ und zudem bei Prüfung des Urteiles von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht erkennbar sind, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.
Aber auch die in der "vollen Berufung" miterfasste Berufung gegen den Strafausspruch war mangels Ausführung und Bezeichnung der Beschwerdepunkte sofort zurückzuweisen (vgl Mayerhofer StPO4 § 296 E 10 f).Aber auch die in der "vollen Berufung" miterfasste Berufung gegen den Strafausspruch war mangels Ausführung und Bezeichnung der Beschwerdepunkte sofort zurückzuweisen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 296, E 10 f).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.