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Entscheidung 11 Os 17/03×

Entscheidung 11 Os 17/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os17/03

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bruno D***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die "volle Berufung" des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Oktober 2002, GZ 11 Hv 1021/01p-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die "volle Berufung" wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Bruno D***** wurde vom Landesgericht Wels mit Urteil vom 9. Oktober 2002, GZ 11 Hv 1021/01p-29, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des tateinheitlich begangenen Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls meldete der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung die "volle Berufung" an, welche er jedoch in der Folge (nach Zustellung des Urteils) nicht ausführte.

Rechtliche Beurteilung

Ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte sind die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde und die gegen den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis mögliche Berufung, welche grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden sind. Die (ebenfalls binnen drei Tagen anzumeldende) sogenannte "volle Berufung" umfasst dagegen die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie gegen das Adhäsionserkenntnis und ist dem Einzelrichterverfahren vorbehalten, im schöffengerichtlichen Verfahren daher unzulässig. Selbst wenn man nun in der Anmeldung der "vollen Berufung" ihrem Sinne nach die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde verstehen wollte, ist diese gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen, wenn bei der Anmeldung (oder in ihrer Ausführung) einer der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist.

Weil bei der Anmeldung eine Anführung eines solchen Tatumstandes oder Nichtigkeitsgrundes unterblieb, das Rechtsmittel aber auch nicht ausgeführt wurde, die Vorsitzende des Schöffensenates die sofortige Zurückweisung unterließ und zudem bei Prüfung des Urteiles von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht erkennbar sind, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.

Aber auch die in der "vollen Berufung" miterfasste Berufung gegen den Strafausspruch war mangels Ausführung und Bezeichnung der Beschwerdepunkte sofort zurückzuweisen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 296, E 10 f).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68791 11Os17.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00017.03.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20030318_OGH0002_0110OS00017_0300000_000