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Entscheidung 11 Os 17/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os17/04

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert Franz S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2003, GZ 014S Hv 152/03b-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Franz S***** des als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 1997 bis 2002 in Wien zur Tat des gesondert verfolgten Wilhelm N*****, der als vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57, KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit zugelassener Kraftfahrzeuge zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ, in Vollziehung der Gesetze, Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch Ausfolgung von Begutachtungsplaketten und Gutachten für Kraftfahrzeuge ohne deren technische Überprüfung wissentlich missbrauchte, dadurch beigetragen, dass er hundert Begutachtungsplaketten übernahm und an Andreas K***** und andere Beteiligte weitergab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend gemachte Widerspruch zwischen Spruch und Gründen in Ansehung der Zahl der Missbrauchsfälle liegt nicht vor. Denn die im Urteilstenor angeführten hundert Begutachtungsplaketten und Gutachten können mit den Feststellungen in den Gründen, denen zufolge der Beschwerdeführer in zumindest 80 Fällen den Prüfbericht und die Begutachtungsplaketten im Wissen um das Unterbleiben der Überprüfung übernommen hatte, noch in Einklang gebracht werden und finden auch in den Angaben des Zeugen N*****, auf die das Schöffengericht seine Konstatierungen stützt (zumindest 80 - 100 Fälle: S 37/V; US 7), Deckung.

Soweit der Beschwerdeführer aber die Einschätzung der Aussage dieses Zeugen durch das Erstgericht als klar und eindeutig (US 5) kritisiert und auf Angaben des Belastungszeugen verweist, die dieser in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren vor der Polizei im Rahmen seiner Verantwortung als Beschuldigter dazu deponiert und angegeben hatte, keineswegs sicher gewesen zu sein, wieviel "gefälschte Gutachten" er für den Angeklagten ausgestellt habe, versucht er lediglich, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Gleiches gilt für das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das unter isolierter Hervorhebung zweier Passagen der Verantwortung Wilhelm N*****s vor der Polizei, wonach er nicht glaube, an die hundert "falsche Gutachten" (S 229/II) ausgestellt bzw jährlich „keine zehn Gutachten" (S 249/IV und nicht, wie in der Beschwerde angegeben, S 331/129) für den Angeklagten ausgestellt zu haben, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter angreift, jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen der Tatrichter zu erwecken vermag.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E72812 11Os17.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00017.04.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20040330_OGH0002_0110OS00017_0400000_000