Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der in der Mängelrüge (Z 5) geltend gemachte Widerspruch zwischen Spruch und Gründen in Ansehung der Zahl der Missbrauchsfälle liegt nicht vor. Denn die im Urteilstenor angeführten hundert Begutachtungsplaketten und Gutachten können mit den Feststellungen in den Gründen, denen zufolge der Beschwerdeführer in zumindest 80 Fällen den Prüfbericht und die Begutachtungsplaketten im Wissen um das Unterbleiben der Überprüfung übernommen hatte, noch in Einklang gebracht werden und finden auch in den Angaben des Zeugen N*****, auf die das Schöffengericht seine Konstatierungen stützt (zumindest 80 - 100 Fälle: S 37/V; US 7), Deckung.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend gemachte Widerspruch zwischen Spruch und Gründen in Ansehung der Zahl der Missbrauchsfälle liegt nicht vor. Denn die im Urteilstenor angeführten hundert Begutachtungsplaketten und Gutachten können mit den Feststellungen in den Gründen, denen zufolge der Beschwerdeführer in zumindest 80 Fällen den Prüfbericht und die Begutachtungsplaketten im Wissen um das Unterbleiben der Überprüfung übernommen hatte, noch in Einklang gebracht werden und finden auch in den Angaben des Zeugen N*****, auf die das Schöffengericht seine Konstatierungen stützt (zumindest 80 - 100 Fälle: S 37/V; US 7), Deckung.
Soweit der Beschwerdeführer aber die Einschätzung der Aussage dieses Zeugen durch das Erstgericht als klar und eindeutig (US 5) kritisiert und auf Angaben des Belastungszeugen verweist, die dieser in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren vor der Polizei im Rahmen seiner Verantwortung als Beschuldigter dazu deponiert und angegeben hatte, keineswegs sicher gewesen zu sein, wieviel "gefälschte Gutachten" er für den Angeklagten ausgestellt habe, versucht er lediglich, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Gleiches gilt für das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), das unter isolierter Hervorhebung zweier Passagen der Verantwortung Wilhelm N*****s vor der Polizei, wonach er nicht glaube, an die hundert "falsche Gutachten" (S 229/II) ausgestellt bzw jährlich „keine zehn Gutachten" (S 249/IV und nicht, wie in der Beschwerde angegeben, S 331/129) für den Angeklagten ausgestellt zu haben, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter angreift, jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen der Tatrichter zu erwecken vermag.Gleiches gilt für das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das unter isolierter Hervorhebung zweier Passagen der Verantwortung Wilhelm N*****s vor der Polizei, wonach er nicht glaube, an die hundert "falsche Gutachten" (S 229/II) ausgestellt bzw jährlich „keine zehn Gutachten" (S 249/IV und nicht, wie in der Beschwerde angegeben, S 331/129) für den Angeklagten ausgestellt zu haben, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter angreift, jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen der Tatrichter zu erwecken vermag.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Strafe folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.