Entscheidung 11 Os 17/06v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Merten M***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB, AZ 14 U 651/04v des Bezirksgerichtes Fünfhaus, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss vom 12. August 2005 (S 123) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Merten M***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB, AZ 14 U 651/04v des Bezirksgerichtes Fünfhaus, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss vom 12. August 2005 (S 123) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Merten M***** und einen weiteren Beschuldigten, AZ 14 U 651/04v des Bezirksgerichtes Fünfhaus, verletzt der Beschluss vom 12. August 2005 (S 123) im Ausspruch, dass vom Widerruf der dem Sascha W***** mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. März 2004, GZ 45 BE 528/03p-5, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird, das Gesetz in den Bestimmungen des § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB.In der Strafsache gegen Merten M***** und einen weiteren Beschuldigten, AZ 14 U 651/04v des Bezirksgerichtes Fünfhaus, verletzt der Beschluss vom 12. August 2005 (S 123) im Ausspruch, dass vom Widerruf der dem Sascha W***** mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. März 2004, GZ 45 BE 528/03p-5, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird, das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, StGB.
Der Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Ausspruch ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 458 Abs 3 StPO) Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 12. August 2005 wurde Sascha W***** des am 4. September 2003 als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (S 121).Mit in gekürzter Form ausgefertigtem (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 12. August 2005 wurde Sascha W***** des am 4. September 2003 als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) begangenen Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (S 121).
Durch den zugleich gefassten Beschluss (§ 494a Abs 4 StPO) sah die Bezirksrichterin (ua) vom Widerruf der mit Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 4. März 2004, GZ 45 Be 528/03p-5, per 23. März 2004 nach § 46 Abs 2 StGB gewährten bedingten Entlassung ab und verlängerte die dort bestimmte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre (S 123).Durch den zugleich gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) sah die Bezirksrichterin (ua) vom Widerruf der mit Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 4. März 2004, GZ 45 Be 528/03p-5, per 23. März 2004 nach Paragraph 46, Absatz 2, StGB gewährten bedingten Entlassung ab und verlängerte die dort bestimmte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre (S 123).
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht das Absehen vom Widerruf unter Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht das Absehen vom Widerruf unter Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Solches kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Grundvoraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, was hier nicht der Fall ist, weil § 53 Abs 1 StGB die Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit voraussetzt, wogegen der Beschuldigte die für den bekämpften Beschluss maßgebende Tat vor Rechtskraft der die bedingte Entlassung aussprechenden Entscheidung und solcherart vor Beginn der gegenständlichen Probezeit (§ 49 StGB) verübt hat. Da der gesetzwidrige Ausspruch dem Beschuldigten durch die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil gereicht, war die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Solches kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Grundvoraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, was hier nicht der Fall ist, weil Paragraph 53, Absatz eins, StGB die Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit voraussetzt, wogegen der Beschuldigte die für den bekämpften Beschluss maßgebende Tat vor Rechtskraft der die bedingte Entlassung aussprechenden Entscheidung und solcherart vor Beginn der gegenständlichen Probezeit (Paragraph 49, StGB) verübt hat. Da der gesetzwidrige Ausspruch dem Beschuldigten durch die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil gereicht, war die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Anmerkung
E80435
11Os17.06v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00017.06V.0328.000
Dokumentnummer
JJT_20060328_OGH0002_0110OS00017_06V0000_000