Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Der Antrag auf „Einvernahme des GI P***** und Insp B*****“ zum Nachweis, „dass der Angeklagte an der Unterlippe verletzt war, wovon auch ein Foto angefertigt wurde, das sich aber nicht im Abschlussbericht befindet, weiters zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt in B*****, F***** war, was nur möglich ist, wenn T*****, nachdem sie sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten hatte, diesen mit dem Moped nach St. J***** brachte, insbesondere zum Beweis dafür, dass sie selbst den sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten gesucht hat,“ lässt nicht erkennen, inwieweit eine entsprechende Verletzung des Angeklagten für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutend sein soll (vgl RIS-Justiz RS0118444) und übersieht, dass Thema des Zeugenbeweises ausschließlich sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge sind (RIS-Justiz RS0097540).Der Antrag auf „Einvernahme des GI P***** und Insp B*****“ zum Nachweis, „dass der Angeklagte an der Unterlippe verletzt war, wovon auch ein Foto angefertigt wurde, das sich aber nicht im Abschlussbericht befindet, weiters zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt in B*****, F***** war, was nur möglich ist, wenn T*****, nachdem sie sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten hatte, diesen mit dem Moped nach St. J***** brachte, insbesondere zum Beweis dafür, dass sie selbst den sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten gesucht hat,“ lässt nicht erkennen, inwieweit eine entsprechende Verletzung des Angeklagten für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutend sein soll vergleiche RIS-Justiz RS0118444) und übersieht, dass Thema des Zeugenbeweises ausschließlich sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge sind (RIS-Justiz RS0097540).
Soweit sämtliche Beweisanträge, so auch jene auf „Durchführung eines Lokalaugenscheins hinsichtlich der Örtlichkeit ***** zum Beweis dafür, dass man von dort weder nach F*****, noch zu T***** an deren Adresse *****, gelangen kann, insbesondere zum Beweis dafür, dass T***** diese Örtlichkeit aufgesucht hat um einen sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten zu ermöglichen“ und auf „Überprüfung des Mopeds der T***** zum Beweis dafür, dass am Moped nur ein Helm Platz findet, weiters zum Beweis dafür, dass T***** Tatsachen verschweigt, um zu verschleiern, dass sie selbst einen sexuellen Kontakt gewünscht hat“, darauf abzielten, die Glaubwürdigkeit der Zeugin T***** zu erschüttern und jene des Angeklagten zu beweisen, waren sie grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340, 350).Soweit sämtliche Beweisanträge, so auch jene auf „Durchführung eines Lokalaugenscheins hinsichtlich der Örtlichkeit ***** zum Beweis dafür, dass man von dort weder nach F*****, noch zu T***** an deren Adresse *****, gelangen kann, insbesondere zum Beweis dafür, dass T***** diese Örtlichkeit aufgesucht hat um einen sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten zu ermöglichen“ und auf „Überprüfung des Mopeds der T***** zum Beweis dafür, dass am Moped nur ein Helm Platz findet, weiters zum Beweis dafür, dass T***** Tatsachen verschweigt, um zu verschleiern, dass sie selbst einen sexuellen Kontakt gewünscht hat“, darauf abzielten, die Glaubwürdigkeit der Zeugin T***** zu erschüttern und jene des Angeklagten zu beweisen, waren sie grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist vergleiche RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340, 350).
Ihnen kam aber insoweit keine Berechtigung zu, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen war, dass durch die Aufnahme der beantragten Beweise Rückschlüsse auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Angaben des Opfers in Ansehung entscheidender Tatsachen hätten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0120109 [T3]).
Ursprünglich abweichende Angaben des Opfers zum Tatort sahen die Tatrichter ohnedies als erwiesen an (vgl US 9; RIS-Justiz RS0118319), womit die Abweisung des auf den entsprechenden Nachweis gerichteten Antrags auf „Einvernahme des Insp. Florian U***** und der RI Erika Ob*****“ nichtigkeitsfrei erfolgte.Ursprünglich abweichende Angaben des Opfers zum Tatort sahen die Tatrichter ohnedies als erwiesen an vergleiche US 9; RIS-Justiz RS0118319), womit die Abweisung des auf den entsprechenden Nachweis gerichteten Antrags auf „Einvernahme des Insp. Florian U***** und der RI Erika Ob*****“ nichtigkeitsfrei erfolgte.
Die „ergänzende Einvernahme der Zeugin T*****“ hatte entgegen der weiteren Kritik schon deshalb zu unterbleiben, weil weder dargelegt wurde, weshalb die Zeugin von ihrer bisherigen – einverständlich vorgetragenen (ON 60 S 49) – Aussage abweichen sollte (RIS-Justiz RS0118123, RS0118444), noch, weshalb zu erwarten sei, dass sie sich – trotz ihrer unmissverständlichen Erklärung, von ihrer Aussagebefreiung (§ 156 Abs 1 Z 2 StPO) Gebrauch machen zu wollen (ON 22 S 3) – zur Aussage bereit finden werde (RIS-Justiz RS0117928).Die „ergänzende Einvernahme der Zeugin T*****“ hatte entgegen der weiteren Kritik schon deshalb zu unterbleiben, weil weder dargelegt wurde, weshalb die Zeugin von ihrer bisherigen – einverständlich vorgetragenen (ON 60 S 49) – Aussage abweichen sollte (RIS-Justiz RS0118123, RS0118444), noch, weshalb zu erwarten sei, dass sie sich – trotz ihrer unmissverständlichen Erklärung, von ihrer Aussagebefreiung (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) Gebrauch machen zu wollen (ON 22 S 3) – zur Aussage bereit finden werde (RIS-Justiz RS0117928).
Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist – soweit hier von Bedeutung – dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreter Verweise auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0118780, RS0117749, RS0117446).Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist – soweit hier von Bedeutung – dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreter Verweise auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0118780, RS0117749, RS0117446).
Indem die Rüge ausgehend von der urteilsfernen These, das Opfer hätte den Angeklagten nach der Tat nach St. J***** chauffiert, auf freiwilligen Sexualkontakt und Unschuld des Angeklagten schließt, verlässt sie den dargelegten Anfechtungsrahmen und bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Zum „Bedauern“ unterbliebener weiterer Beweisaufnahme „wie an obiger Stelle aufgezeigt“ genügt der Hinweis auf die Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge (vgl RIS-Justiz RS0115823 [T6]).Zum „Bedauern“ unterbliebener weiterer Beweisaufnahme „wie an obiger Stelle aufgezeigt“ genügt der Hinweis auf die Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge vergleiche RIS-Justiz RS0115823 [T6]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde – deren Antrag nach § 288a StPO im Gegenstand unverständlich ist – war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde – deren Antrag nach Paragraph 288 a, StPO im Gegenstand unverständlich ist – war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Da nur eine Ausfertigung der Beschwerdegründe zulässig ist, war auf eigene Beschwerdeausführungen des Angeklagten keine Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0100152).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.