Dagegen richtet sich die von der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen richtet sich die von der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Feststellung, die Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt über die finanzielle Situation ihres Ehemannes Mag. Z*****, nämlich seiner Schulden in beträchtlicher Höhe bei mehreren Gläubigern informiert gewesen (US 6), als unzureichend begründet. Weshalb die dazu angestellten tatrichterlichen Erwägungen, wonach die Angeklagte ihr Wissen um die triste Einkommens- und Vermögenssituation ihres Gatten sowie die Belastung mit beträchtlichen Schulden einräumte (US 8) und dieses auch die Kenntnis von Schulden bei mehreren Gläubigern umfasste (vgl „[…] über die finanzielle Situation ihres Ehemannes informiert, das heißt, dass er bei mehreren Gläubigern Schulden in beträchtlicher Höhe hatte“ [US 6]), gegen die Kriterien logischen Denkens oder gegen grundlegende Erfahrungssätze verstoßen sollten (vgl RIS-Justiz RS0118317), wird nicht dargelegt.Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert die Feststellung, die Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt über die finanzielle Situation ihres Ehemannes Mag. Z*****, nämlich seiner Schulden in beträchtlicher Höhe bei mehreren Gläubigern informiert gewesen (US 6), als unzureichend begründet. Weshalb die dazu angestellten tatrichterlichen Erwägungen, wonach die Angeklagte ihr Wissen um die triste Einkommens- und Vermögenssituation ihres Gatten sowie die Belastung mit beträchtlichen Schulden einräumte (US 8) und dieses auch die Kenntnis von Schulden bei mehreren Gläubigern umfasste vergleiche „[…] über die finanzielle Situation ihres Ehemannes informiert, das heißt, dass er bei mehreren Gläubigern Schulden in beträchtlicher Höhe hatte“ [US 6]), gegen die Kriterien logischen Denkens oder gegen grundlegende Erfahrungssätze verstoßen sollten vergleiche RIS-Justiz RS0118317), wird nicht dargelegt.
Mit dem auch auf Zurechnungsunfähigkeit abzielenden Vorbringen, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite würden angesichts der Umstände, dass die Angeklagte am Tattag aufgrund einer Krebsdiagnose psychisch angeschlagen und emotional aufgewühlt war und deutsch nur auf Alltagsniveau verstand, jeder menschlichen Erfahrung widersprechen, bekämpft die Beschwerde lediglich die – entgegen dem Vorwurf fehlender „Erörterung“ (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 5 vierter Fall) in US 8 f zu findende – Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Soweit sie sich gegen die Urteilsannahmen zur konkreten Schuldenhöhe und zum Wert des Nachlasses (US 7) richtet, spricht sie im Übrigen keine für den tatbestand des § 156 Abs 1 StGB entscheidenden Tatsachen an (RIS-Justiz RS0117264).Mit dem auch auf Zurechnungsunfähigkeit abzielenden Vorbringen, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite würden angesichts der Umstände, dass die Angeklagte am Tattag aufgrund einer Krebsdiagnose psychisch angeschlagen und emotional aufgewühlt war und deutsch nur auf Alltagsniveau verstand, jeder menschlichen Erfahrung widersprechen, bekämpft die Beschwerde lediglich die – entgegen dem Vorwurf fehlender „Erörterung“ (nominell Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) in US 8 f zu findende – Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Soweit sie sich gegen die Urteilsannahmen zur konkreten Schuldenhöhe und zum Wert des Nachlasses (US 7) richtet, spricht sie im Übrigen keine für den tatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB entscheidenden Tatsachen an (RIS-Justiz RS0117264).
Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) steht ein ärztliches Attest vom 30. Oktober 2019 (ON 44 S 3 f) – mit den darin angestellten bloßen Vermutungen zum psychischen Zustand der Angeklagten am Tattag – der Konstatierung damals vorhandener Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (US 6 und 9) nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646; zur Unbeachtlichkeit von Schlussfolgerungen und Meinungen eines Privatgutachters siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0097292 [T17, T21]; vgl auch 14 Os 62/17z; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 435; Hinterhofer, WK-StPO § 125 Rz 24). Durch die – nominell auch unter dem Aspekt der Z 9 lit b – unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz begehrte Annahme von Zurechnungsunfähigkeit, wird weder ein formeller noch ein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162; RS0099756).Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) steht ein ärztliches Attest vom 30. Oktober 2019 (ON 44 S 3 f) – mit den darin angestellten bloßen Vermutungen zum psychischen Zustand der Angeklagten am Tattag – der Konstatierung damals vorhandener Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (US 6 und 9) nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646; zur Unbeachtlichkeit von Schlussfolgerungen und Meinungen eines Privatgutachters siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0097292 [T17, T21]; vergleiche auch 14 Os 62/17z; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 435; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 125, Rz 24). Durch die – nominell auch unter dem Aspekt der Ziffer 9, Litera b, – unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz begehrte Annahme von Zurechnungsunfähigkeit, wird weder ein formeller noch ein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162; RS0099756).
Soweit die Beschwerde die Aussage des Zeugen Dr. A***** einer eigenen Bewertung unterzieht und deren Würdigung kritisiert, verkennt sie, dass die Annahme des Schöffengerichts von der (Un-)Glaubhaftigkeit einer Person als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt der Mängelrüge darstellt (RIS-Justiz RS0106588). Indem die Tatrichter die betreffende Aussage als nicht überzeugend erachteten (US 9), stellt die mangelnde Detailerörterung keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) dar (RIS-Justiz RS0098642).Soweit die Beschwerde die Aussage des Zeugen Dr. A***** einer eigenen Bewertung unterzieht und deren Würdigung kritisiert, verkennt sie, dass die Annahme des Schöffengerichts von der (Un-)Glaubhaftigkeit einer Person als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt der Mängelrüge darstellt (RIS-Justiz RS0106588). Indem die Tatrichter die betreffende Aussage als nicht überzeugend erachteten (US 9), stellt die mangelnde Detailerörterung keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) dar (RIS-Justiz RS0098642).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert, eine Belehrung nicht nur des Mag. Z*****, sondern auch der Beschwerdeführerin über einen möglichen Verstoß der Erbrechtsschenkung gegen straf- und zivilrechtliche Bestimmungen (US 6) sei aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Gerichtskommisärs und dem von diesem angefertigten Protokoll über die Tagsatzung in der Verlassenschaftssache nicht abzuleiten; sie übt damit einmal mehr lediglich in dieser Form unzulässige Beweiswürdigungskritik.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert, eine Belehrung nicht nur des Mag. Z*****, sondern auch der Beschwerdeführerin über einen möglichen Verstoß der Erbrechtsschenkung gegen straf- und zivilrechtliche Bestimmungen (US 6) sei aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Gerichtskommisärs und dem von diesem angefertigten Protokoll über die Tagsatzung in der Verlassenschaftssache nicht abzuleiten; sie übt damit einmal mehr lediglich in dieser Form unzulässige Beweiswürdigungskritik.
Ebenso verlässt das Rechtsmittel den durch Z 5a eröffneten Anfechtungsrahmen, wenn es die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Zeugen Dr. A***** als „rechtlich nicht gedeckt“ kritisiert (RIS-Justiz RS0099649) und aus „allgemein menschlicher Erfahrung“ schließt, dass Mag. Z***** seiner Ehefrau nicht von seinen Verbindlichkeiten erzählt habe.Ebenso verlässt das Rechtsmittel den durch Ziffer 5 a, eröffneten Anfechtungsrahmen, wenn es die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Zeugen Dr. A***** als „rechtlich nicht gedeckt“ kritisiert (RIS-Justiz RS0099649) und aus „allgemein menschlicher Erfahrung“ schließt, dass Mag. Z***** seiner Ehefrau nicht von seinen Verbindlichkeiten erzählt habe.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt die Konstatierung, wonach die Angeklagte im Tatzeitpunkt bestehende Verbindlichkeiten ihres Mannes gegenüber mehreren Gläubigern in ihren Vorsatz aufgenommen hatte (US 6 f), sodass sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt die Konstatierung, wonach die Angeklagte im Tatzeitpunkt bestehende Verbindlichkeiten ihres Mannes gegenüber mehreren Gläubigern in ihren Vorsatz aufgenommen hatte (US 6 f), sodass sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (angemeldete) Berufung wegen Schuld (§ 283 Abs 1 StPO; vgl ON 49) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (angemeldete) Berufung wegen Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; vergleiche ON 49) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.