Entscheidung 11 Os 17/22t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kostersitz als Schriftführer in der Strafvollzugssache des * M* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 25 BE 42/21z des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rechtsmittelgericht vom 11. Jänner 2022, AZ 6 Bs 296/21m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Strafgefangenen M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26. November 2021, GZ 25 BE 42/21z-8, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00017.22T.0301.000
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220301_OGH0002_0110OS00017_22T0000_000