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Entscheidung 11 Os 17/24w×

Entscheidung 11 Os 17/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os17/24w (11Os18/24t)

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin in der Strafsache gegen * I* wegen Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB, AZ 101 BAZ 472/22b der Staatsanwaltschaft Wien, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des * Z* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2023, AZ 176 Bl 11/23d, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. November 2023, AZ 21 Bs 371/23x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Im Verfahren AZ 101 BAZ 472/22b der Staatsanwaltschaft Wien wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, StPO) mit Beschluss vom 26. September 2023, AZ 176 Bl 11/23d, den Fortführungsantrag des * Z* vom 10. März 2023 als unzulässig zurück (1) und trug ihm gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (2).

[2]                  Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2023, AZ 21 Bs 371/23x, wurde seiner Beschwerde gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Genannte nunmehr mit seiner direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Nichtigkeitsbeschwerde“.

[4] Diese war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Landesgerichts als Drei-Richter-Senat über Fortführungsanträge sowie gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts – wie hier über eine Beschwerde gegen einen Ausspruch gemäß Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO (dazu 13 Os 113/19w) – kein Rechtsmittel zusteht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E141043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00017.24W.0312.000

Im RIS seit

16.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20240312_OGH0002_0110OS00017_24W0000_000