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Entscheidung 11 Os 17/26y×

Entscheidung 11 Os 17/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os17/26y

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die „Beschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2025, AZ 10 Bs 173/25z (ON 160 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. April 2025, GZ 48 Hv 1/25s-139, wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (II/) schuldig erkannt und hiefür zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des K* wies die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 22. August 2025 gemäß Paragraph 285 a, StPO zurück (ON 149).

[3]           Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 13. Oktober 2025, AZ 10 Bs 173/25z, entschieden (ON 160).

[4]                  Soweit hier von Bedeutung erklärte der Verurteilte in seiner am 4. Dezember 2025 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangten Eingabe, „Beschwerde“ gegen das genannte Berufungsurteil zu erheben.

[5] Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 295, Absatz 3, StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0107396).

Textnummer

E146928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00017.26Y.0210.000

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260210_OGH0002_0110OS00017_26Y0000_000