Der Mängelrüge kommt keine Berechtigung zu:
Zum erstangeführten Einwand ist lediglich darauf hinzuweisen, daß das Schöffengericht die bekämpften Urteilsfeststellungen nicht nur auf die Aussage des Zeugen Rudolf B, sondern auch auf die - damit übereinstimmenden - Angaben des Angeklagten anläßlich seiner zweiten polizeilichen Vernehmung (S. 23 ff.) stützte (S. 68/69). Indem nun - losgelöst von anderen Verfahrensergebnissen -
die Glaubwürdigkeit des Zeugen B (nur) unter Hinweis auf seine Vorstrafenbelastung angezweifelt wird, läuft die Mängelrüge auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus. Das gleiche gilt für die behauptete Widersprüchlichkeit. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Urteil verschiedene, entscheidungswesentliche Umstände betreffende Tatsachenfeststellungen enthält, die einander ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dies trifft vorliegendenfalls nicht zu, können doch die Urteilsfeststellungen, es habe (wahrscheinlich) ein Diebstahl, jedoch kein Raub des Bargeldes stattgefunden, denkgesetzmöglich nebeneinander bestehen.
Mithin erschöpft sich auch der Vorwurf der Widersprüchlichkeit der Sache nach in einer Beweiswürdigungsbekämpfung.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß weder der ausdrücklich geltendgemachte, noch ein anderer der im § 281 Abs. 1 StPO (taxativ) aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wurde, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß weder der ausdrücklich geltendgemachte, noch ein anderer der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO (taxativ) aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wurde, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde - nur eine solche würde die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung begründen (§ 296 StPO) - waren die Akten in analoger Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem Oberlandesgericht Linz als dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Bemerkt wird, daß sich der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Urteilsfeststellung, ein Diebstahl der ca. 1.200 S habe sich nach der (subjektiven) Annahme des Angeklagten und auch (objektiv) nach Meinung des Schöffengerichtes sehr wahrscheinlich ereignet, zu einer Maßnahme gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO nicht veranlaßt sah: Der Oberste Gerichtshof hält zwar an der (schon zu den Bestimmungen der §§ 209 und 321 StG 1945 entwickelten) Judikatur fest, daß eine Falschbezichtigung, die sich (nur) auf objektiv und subjektiv (falsche) zusätzliche Belastungsmomente bezieht, sich mithin (bloß) als Aggravation eines tatsächlich geschehenen Sachverhalts darstellt, noch nicht den Tatbestand der Verleumdung erkennen läßt (SSt. 36/53; ferner SSt.Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde - nur eine solche würde die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung begründen (Paragraph 296, StPO) - waren die Akten in analoger Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Linz als dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Bemerkt wird, daß sich der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Urteilsfeststellung, ein Diebstahl der ca. 1.200 S habe sich nach der (subjektiven) Annahme des Angeklagten und auch (objektiv) nach Meinung des Schöffengerichtes sehr wahrscheinlich ereignet, zu einer Maßnahme gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht veranlaßt sah: Der Oberste Gerichtshof hält zwar an der (schon zu den Bestimmungen der Paragraphen 209 und 321 StG 1945 entwickelten) Judikatur fest, daß eine Falschbezichtigung, die sich (nur) auf objektiv und subjektiv (falsche) zusätzliche Belastungsmomente bezieht, sich mithin (bloß) als Aggravation eines tatsächlich geschehenen Sachverhalts darstellt, noch nicht den Tatbestand der Verleumdung erkennen läßt (SSt. 36/53; ferner SSt.
30/46 und JBl. 1970, 325). Im vorliegenden Fall bezieht sich jedoch die vom Erstgericht festgestellte (verleumderische) Falschbezichtigung in ihren ausschlaggebenden Punkten auf einen Sachverhalt, der mit den wirklichen Vorgängen nichts gemein hat. Denn während - den Urteilsannahmen zufolge - der Angeklagte nach seiner Meinung, die das Schöffengericht (objektiv) für sehr wahrscheinlich hält, von Rudolf B in einem Lokal ('C-Stüberl') bestohlen wurde, lautet die bei der Polizei aus örger vorgebrachte wissentliche Falschverdächtigung auf Gewaltanwendung (infolge eines mit einer Verletzung an der Oberlippe verbundenen Faustschlages in das Gesicht) und sofortige Wegnahme der 1.200 S Bargeld bei der Aicher-Passage, also an einem ganz anderen Ort als jenem, wo der Diebstahl verübt wurde (s. dazu auch S. 9/10 in Verbindung mit S. 23 ff.). Unter diesen Voraussetzungen liegt aber nicht die (bloße) Aggravation eines tatsächlichen Geschehens (im Sinn der vorstehenden Darlegungen) vor, sondern die (verleumderische) Darstellung einer Tat, die sich in Wirklichkeit nicht ereignet hatte (vgl. dazu 9 Os 34/78 und 13 Os 175/78).30/46 und JBl. 1970, 325). Im vorliegenden Fall bezieht sich jedoch die vom Erstgericht festgestellte (verleumderische) Falschbezichtigung in ihren ausschlaggebenden Punkten auf einen Sachverhalt, der mit den wirklichen Vorgängen nichts gemein hat. Denn während - den Urteilsannahmen zufolge - der Angeklagte nach seiner Meinung, die das Schöffengericht (objektiv) für sehr wahrscheinlich hält, von Rudolf B in einem Lokal ('C-Stüberl') bestohlen wurde, lautet die bei der Polizei aus örger vorgebrachte wissentliche Falschverdächtigung auf Gewaltanwendung (infolge eines mit einer Verletzung an der Oberlippe verbundenen Faustschlages in das Gesicht) und sofortige Wegnahme der 1.200 S Bargeld bei der Aicher-Passage, also an einem ganz anderen Ort als jenem, wo der Diebstahl verübt wurde (s. dazu auch S. 9/10 in Verbindung mit S. 23 ff.). Unter diesen Voraussetzungen liegt aber nicht die (bloße) Aggravation eines tatsächlichen Geschehens (im Sinn der vorstehenden Darlegungen) vor, sondern die (verleumderische) Darstellung einer Tat, die sich in Wirklichkeit nicht ereignet hatte vergleiche dazu 9 Os 34/78 und 13 Os 175/78).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.