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Entscheidung 11 Os 17/95×

Entscheidung 11 Os 17/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os17/95

Entscheidungsdatum

04.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamza O***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29.September 1994, GZ 11 d römisch fünf r 387/94-55, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, und des Vertreters des Zollamtes Wien, Rat Mag.Hacker, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Wertersatzstrafe aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamza O***** des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a, (richtig: Paragraph 35, Absatz eins,), 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von April bis Juni 1983 in Spielfeld, Bezirk Leibnitz, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Holzschnitzereien, vorsätzlich unter der Verletzung einer ihn gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ZollG als Gewahrsamsträger treffenden zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, indem er die genannten Gegenstände bei zumindest vier Einreisen per Autobus aus Jugoslawien in das österreichische Zollinland einführte, ohne sie dem diensthabenden Zollbeamten zu deklarieren, wobei es ihm beim Schmuggel darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Er wurde hiefür (ua) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von S 53.700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt; die Wertersatzstrafe wurde "gemäß Paragraphen 26, FinStrG, 43 StGB" unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz bekämpft den letztbezeichneten Ausspruch mit einer nominell auf die Ziffer 10, (der Sache nach Ziffer 11,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Darin wird vom Zollamt zutreffend gerügt, daß das Erstgericht - wie es in der Urteilsbegründung (US 6) übrigens selbst einräumt - rechtsirrig die Wertersatzstrafe bedingt nachgesehen hat; ist doch gemäß Paragraph 26, Absatz eins, letztem Satz FinStrG die bedingte Nachsicht einer solchen Strafe nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG 1988) zulässig.

Es war daher wie im Spruch zu erkennen.

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E38594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00017.9508.0404.0

Dokumentnummer

JJT_19950404_OGH0002_0110OS00017_9500008_000

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