Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamza O***** des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a (richtig: § 35 Abs 1), 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamza O***** des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a, (richtig: Paragraph 35, Absatz eins,), 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Zeit von April bis Juni 1983 in Spielfeld, Bezirk Leibnitz, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Holzschnitzereien, vorsätzlich unter der Verletzung einer ihn gemäß § 48 Abs 1 ZollG als Gewahrsamsträger treffenden zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, indem er die genannten Gegenstände bei zumindest vier Einreisen per Autobus aus Jugoslawien in das österreichische Zollinland einführte, ohne sie dem diensthabenden Zollbeamten zu deklarieren, wobei es ihm beim Schmuggel darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Darnach hat er in der Zeit von April bis Juni 1983 in Spielfeld, Bezirk Leibnitz, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Holzschnitzereien, vorsätzlich unter der Verletzung einer ihn gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ZollG als Gewahrsamsträger treffenden zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, indem er die genannten Gegenstände bei zumindest vier Einreisen per Autobus aus Jugoslawien in das österreichische Zollinland einführte, ohne sie dem diensthabenden Zollbeamten zu deklarieren, wobei es ihm beim Schmuggel darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Er wurde hiefür (ua) gemäß § 19 Abs 1 lit a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von S 53.700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt; die Wertersatzstrafe wurde "gemäß §§ 26 FinStrG, 43 StGB" unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Er wurde hiefür (ua) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von S 53.700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt; die Wertersatzstrafe wurde "gemäß Paragraphen 26, FinStrG, 43 StGB" unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.