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Entscheidung 11 Os 17/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os17/99

Entscheidungsdatum

02.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst J***** und Patrick J***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 38 EVr 404/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29. Dezember 1998, AZ 6 Bs 522/98, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Innsbruck hat in der Strafsache gegen Ernst J***** und Patrick J***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen den Antrag auf nachträgliche Milderung der mit Urteil vom 2. Oktober 1997 zum AZ 38 EVr 404/97 verhängten Strafe abgewiesen, dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen aber Folge gegeben.

Der gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses eingebrachten Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 29. Dezember 1998, AZ 6 Bs 522/98, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung, von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen, gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.

Anmerkung

E53352 11D00179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00017.99.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19990302_OGH0002_0110OS00017_9900000_000