Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner N***** des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner N***** des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Graz Martina K*****
(zu I) am 21. Juli 2000 durch die Äußerung: "Wenn du mir nicht sofort den Drucker herausgibst, schlage ich dich nieder", mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe eines Computerdruckers zu nötigen versucht, und(zu römisch eins) am 21. Juli 2000 durch die Äußerung: "Wenn du mir nicht sofort den Drucker herausgibst, schlage ich dich nieder", mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe eines Computerdruckers zu nötigen versucht, und
(zu II) im Juli 1999 außer des Absatzes 1 eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie aufs Bett drückte, ihr die Jogging- und Unterhose herunterriss und mit seinem Glied in ihre Vagina eindrang.(zu römisch zwei) im Juli 1999 außer des Absatzes 1 eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie aufs Bett drückte, ihr die Jogging- und Unterhose herunterriss und mit seinem Glied in ihre Vagina eindrang.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer durch seinen Wahlverteidiger Mag Hohensasser eingebrachten, auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher zwar das Vollmachtsverhältnis zu seinem vormaligen Verteidiger Dr. Kleinschuster als aufgelöst erklärt wurde, letzterer aber tatsächlich gemäß § 41 Abs 2 StPO als Verfahrenshelfer bestellt worden war. In diesem Schriftsatz wird ferner der Ausspruch über die Strafe sowie der Privatbeteiligtenzuspruch mit Berufung sowie der zugleich ergangene Widerrufsbeschluss mit Beschwerde angefochten. Ebenfalls innerhalb offener Frist langte auch eine von Dr. Kleinschuster verfasste Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche indes im Hinblick auf das mit dem Einschreiten eines Wahlverteidigers verbundene Erlöschen der Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 6 StPO) und deswegen, weil nur eine einzige Rechtsmittelausfertigung Grundlage des Rechtsmittelverfahrens sein kann, als unzulässig zurückzuweisen war.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer durch seinen Wahlverteidiger Mag Hohensasser eingebrachten, auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher zwar das Vollmachtsverhältnis zu seinem vormaligen Verteidiger Dr. Kleinschuster als aufgelöst erklärt wurde, letzterer aber tatsächlich gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO als Verfahrenshelfer bestellt worden war. In diesem Schriftsatz wird ferner der Ausspruch über die Strafe sowie der Privatbeteiligtenzuspruch mit Berufung sowie der zugleich ergangene Widerrufsbeschluss mit Beschwerde angefochten. Ebenfalls innerhalb offener Frist langte auch eine von Dr. Kleinschuster verfasste Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche indes im Hinblick auf das mit dem Einschreiten eines Wahlverteidigers verbundene Erlöschen der Verfahrenshilfe (Paragraph 41, Absatz 6, StPO) und deswegen, weil nur eine einzige Rechtsmittelausfertigung Grundlage des Rechtsmittelverfahrens sein kann, als unzulässig zurückzuweisen war.