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Entscheidung 11 Os 170/01×

Entscheidung 11 Os 170/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os170/01 (11Os171/01)

Entscheidungsdatum

05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den Widerrufsbeschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. April 2001, GZ 23 römisch fünf r 1584/00-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner N***** des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Graz Martina K*****

(zu römisch eins) am 21. Juli 2000 durch die Äußerung: "Wenn du mir nicht sofort den Drucker herausgibst, schlage ich dich nieder", mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe eines Computerdruckers zu nötigen versucht, und

(zu römisch zwei) im Juli 1999 außer des Absatzes 1 eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie aufs Bett drückte, ihr die Jogging- und Unterhose herunterriss und mit seinem Glied in ihre Vagina eindrang.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer durch seinen Wahlverteidiger Mag Hohensasser eingebrachten, auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher zwar das Vollmachtsverhältnis zu seinem vormaligen Verteidiger Dr. Kleinschuster als aufgelöst erklärt wurde, letzterer aber tatsächlich gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO als Verfahrenshelfer bestellt worden war. In diesem Schriftsatz wird ferner der Ausspruch über die Strafe sowie der Privatbeteiligtenzuspruch mit Berufung sowie der zugleich ergangene Widerrufsbeschluss mit Beschwerde angefochten. Ebenfalls innerhalb offener Frist langte auch eine von Dr. Kleinschuster verfasste Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche indes im Hinblick auf das mit dem Einschreiten eines Wahlverteidigers verbundene Erlöschen der Verfahrenshilfe (Paragraph 41, Absatz 6, StPO) und deswegen, weil nur eine einzige Rechtsmittelausfertigung Grundlage des Rechtsmittelverfahrens sein kann, als unzulässig zurückzuweisen war.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Wahlverteidigers aber kommt keine Berechtigung zu.

Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Faktum römisch zwei erhobene Einwand fehlender Erörterung widerstreitender Verfahrensergebnisse zur Frage der Lebensgemeinschaft ist nicht aktengetreu (s US 8 f) und geht daher fehl.

Mit dem Versuch, aus einer Formulierung im Resumeprotokoll der Polizei (S 117), in welcher vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft die Rede ist, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen, zeigt der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern greift unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung an.

Schließlich ergeben sich auch nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E65091 11Os170.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00170.01.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20020305_OGH0002_0110OS00170_0100000_000