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Entscheidung 11 Os 170/11a×

Entscheidung 11 Os 170/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os170/11a

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Xhevdet K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. September 2011, AZ 7 Bs 481/11k (ON 54 in den Akten 38 Hv 76/11k des Landesgerichts Innsbruck), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraphen 479, 489, Absatz eins, vorletzter Satz StPO ist gegen Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgerichte ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

Die Beschwerde des Xhevdet K***** wendet sich (unter Wiederholung seiner im Instanzenzug verworfenen leugnenden Einlassung) indes genau gegen eine solche Entscheidung. Sie war daher ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E99919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00170.11A.0119.000

Im RIS seit

03.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120119_OGH0002_0110OS00170_11A0000_000