Entscheidung 11 Os 170/11a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.01.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Xhevdet K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. September 2011, AZ 7 Bs 481/11k (ON 54 in den Akten 38 Hv 76/11k des Landesgerichts Innsbruck), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Xhevdet K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. September 2011, AZ 7 Bs 481/11k (ON 54 in den Akten 38 Hv 76/11k des Landesgerichts Innsbruck), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß §§ 479, 489 Abs 1 vorletzter Satz StPO ist gegen Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgerichte ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.Gemäß Paragraphen 479, 489, Absatz eins, vorletzter Satz StPO ist gegen Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgerichte ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde des Xhevdet K***** wendet sich (unter Wiederholung seiner im Instanzenzug verworfenen leugnenden Einlassung) indes genau gegen eine solche Entscheidung. Sie war daher ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00170.11A.0119.000
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20120119_OGH0002_0110OS00170_11A0000_000