Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen zur Mängelrüge, die sich mit Einzelheiten der Schadensfeststellung auseinandersetzen, ohne ausdrücklich oder auch nur inhaltlich die Behauptung aufstellen zu können, daß der Schaden insgesamt 100.000 S nicht erreicht habe. Eine die strafsatzbestimmende Wertgrenze nicht tangierende Bemängelung der Schadensfeststellung kann aber nicht mit Erfolg als Nichtigkeitsgrund geltendgemacht werden (Mayerhofer-Rieder 2 , E 20 zu § 281 Z 5 StPO, zuletzt 13 Os 170/86). Es kann somit dahingestellt bleiben, auf Grund welcher Überlegungen das Gericht zu der (resümierenden) Annahme gelangte, der Angeklagte habe durch seine betrügerischen Machinationen in der Zeit vom Jänner bis Oktober 1983 der Maria G*** einen Betrag von 2,367.954 S herausgelockt (S 245), weil - wie die Beschwerde selbst einräumt - nach den mit dem Urteilsspruch übereinstimmenden erstgerichtlichen Feststellungen (siehe insbesondere S 221; 231, 233; 237, 238) die Schadenssumme insgesamt 2,817.291 S beträgt und im Hinblick auf Folgeschäden vom Privatbeteiligtenvertreter mit 3 Millionen S beziffert wurde (S 226).Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen zur Mängelrüge, die sich mit Einzelheiten der Schadensfeststellung auseinandersetzen, ohne ausdrücklich oder auch nur inhaltlich die Behauptung aufstellen zu können, daß der Schaden insgesamt 100.000 S nicht erreicht habe. Eine die strafsatzbestimmende Wertgrenze nicht tangierende Bemängelung der Schadensfeststellung kann aber nicht mit Erfolg als Nichtigkeitsgrund geltendgemacht werden (Mayerhofer-Rieder 2 , E 20 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO, zuletzt 13 Os 170/86). Es kann somit dahingestellt bleiben, auf Grund welcher Überlegungen das Gericht zu der (resümierenden) Annahme gelangte, der Angeklagte habe durch seine betrügerischen Machinationen in der Zeit vom Jänner bis Oktober 1983 der Maria G*** einen Betrag von 2,367.954 S herausgelockt (S 245), weil - wie die Beschwerde selbst einräumt - nach den mit dem Urteilsspruch übereinstimmenden erstgerichtlichen Feststellungen (siehe insbesondere S 221; 231, 233; 237, 238) die Schadenssumme insgesamt 2,817.291 S beträgt und im Hinblick auf Folgeschäden vom Privatbeteiligtenvertreter mit 3 Millionen S beziffert wurde (S 226).
Im übrigen sei darauf verwiesen, daß das Gericht bei Festlegung der Schadenssumme im Faktum a die vom Angeklagten dem Käufer Franz H*** für die Ausstellung zweier Schecks über 250.000 S und 459.ooo S gegebene Erklärung keinesfalls mit Stillschweigen überging (siehe S 221 unten), sondern auch diesbezüglich der Aussage der Maria G***, die bei der Ausstellung der Schecks nicht zugegen war, folgte (S 224, 225). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, die Angaben der Zeugin könnten schon deshalb nicht stimmen, weil bei Abzug sämtlicher dringender Schulden von der Summe von 709.000 S für den auch von Maria G*** gewünschten Liegenschaftserwerb in Tirol nur noch ein unrealistisch geringer Betrag verblieben wäre, was das Gericht ebenfalls übergangen habe, mißachtet neuerdings die entsprechenden Erörterungen im Urteil (S 226) und stellt sich somit nur als weiterer, im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahen unzulässiger Versuch dar, die von den Tatrichtern angenommene Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen. Aber auch die völlig unsubstantiiert im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) aufgestellte Beschwerdebehauptung, das Urteil lasse Feststellungen zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers vermissen, entfernt sich eklatant von den an verschiedenen Stellen des Urteils aufscheinenden eindeutigen Feststellungen, wonach es Josef Georg S*** von allem Anfang an darauf anlegte, an das durch den Verkauf der Landwirtschaft zu erzielende Geld der vertrauensseligen Maria G*** heranzukommen, um es für eigene Zwecke zu verwenden und die Frau zu schädigen (S 214, 215, 217, 240, 241, 255), wobei diese (generellen) Urteilskonstatierungen bei Erörterung der einzelnen betrügerischen Handlungen noch einmal konkretisiert wurden (zum Faktum a - S 211, 227; zum Faktum b - S 234, 235, 236; zum Faktum c - S 238, 239). Damit entzieht sich die Beschwerde insgesamt einer sachlichen Erledigung.Im übrigen sei darauf verwiesen, daß das Gericht bei Festlegung der Schadenssumme im Faktum a die vom Angeklagten dem Käufer Franz H*** für die Ausstellung zweier Schecks über 250.000 S und 459.ooo S gegebene Erklärung keinesfalls mit Stillschweigen überging (siehe S 221 unten), sondern auch diesbezüglich der Aussage der Maria G***, die bei der Ausstellung der Schecks nicht zugegen war, folgte (S 224, 225). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, die Angaben der Zeugin könnten schon deshalb nicht stimmen, weil bei Abzug sämtlicher dringender Schulden von der Summe von 709.000 S für den auch von Maria G*** gewünschten Liegenschaftserwerb in Tirol nur noch ein unrealistisch geringer Betrag verblieben wäre, was das Gericht ebenfalls übergangen habe, mißachtet neuerdings die entsprechenden Erörterungen im Urteil (S 226) und stellt sich somit nur als weiterer, im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahen unzulässiger Versuch dar, die von den Tatrichtern angenommene Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen. Aber auch die völlig unsubstantiiert im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aufgestellte Beschwerdebehauptung, das Urteil lasse Feststellungen zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers vermissen, entfernt sich eklatant von den an verschiedenen Stellen des Urteils aufscheinenden eindeutigen Feststellungen, wonach es Josef Georg S*** von allem Anfang an darauf anlegte, an das durch den Verkauf der Landwirtschaft zu erzielende Geld der vertrauensseligen Maria G*** heranzukommen, um es für eigene Zwecke zu verwenden und die Frau zu schädigen (S 214, 215, 217, 240, 241, 255), wobei diese (generellen) Urteilskonstatierungen bei Erörterung der einzelnen betrügerischen Handlungen noch einmal konkretisiert wurden (zum Faktum a - S 211, 227; zum Faktum b - S 234, 235, 236; zum Faktum c - S 238, 239). Damit entzieht sich die Beschwerde insgesamt einer sachlichen Erledigung.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 uva). Über sie wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.