Der Angeklagte Mesut D***** und die Staatsanwaltschaft bekämpfen dieses Urteil je mit Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Angeklagten D***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 10 und von der Anklagebehörde auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.Der Angeklagte Mesut D***** und die Staatsanwaltschaft bekämpfen dieses Urteil je mit Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Angeklagten D***** auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5, a und 10 und von der Anklagebehörde auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:
Diese richtet sich allein gegen die Annahme, daß der Beschwerdeführer den Raub zu Punkt 2. des Urteilssatzes unter Verwendung einer Waffe verübte, somit gegen die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB.Diese richtet sich allein gegen die Annahme, daß der Beschwerdeführer den Raub zu Punkt 2. des Urteilssatzes unter Verwendung einer Waffe verübte, somit gegen die Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) war das Erstgericht nicht dazu verhalten, die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zur Wucht des dem Raubopfer mit dem Fahrradschloß versetzten Schlages (437 I) zu erörtern, weil dessen Intensität keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betrifft. Eine Waffe wird nämlich dann im Sinne des zweiten Falles des § 143 StGB bei Begehung des Raubes verwendet, wenn sie bei der Gewaltausübung gegen eine Person oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz gelangt; sie muß mithin Mittel der Gewalt oder Drohung sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 143 RN 6). Da bereits die Drohung mit einer Waffe im erwähnten Sinn für die Erfüllung der Qualifikation ausreicht, kommt es auf die Intensität der mittels der Waffe gegebenenfalls tatsächlich ausgeübten Gewalt nicht an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es daher nicht von Bedeutung, ob er vor dem Schlag mit dem Stahlbügelschloß ausholte oder den Schlag mit nur geringer Energie führte. Deshalb mußte sich das Erstgericht auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob das Raubopfer dem Schlag des Angeklagten D***** auswich. Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Erörterung der angeblichen Aussage des Zeugen T***** in der Hauptverhandlung, wonach dieser keine Ausweichbewegung gemacht habe, rügt, ist die Beschwerde im übrigen nicht aktenkonform ausgeführt, weil ein derartiges Verfahrensergebnis dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die Hauptverhandlung nicht zu entnehmen ist (63 ff II).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) war das Erstgericht nicht dazu verhalten, die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zur Wucht des dem Raubopfer mit dem Fahrradschloß versetzten Schlages (437 römisch eins) zu erörtern, weil dessen Intensität keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betrifft. Eine Waffe wird nämlich dann im Sinne des zweiten Falles des Paragraph 143, StGB bei Begehung des Raubes verwendet, wenn sie bei der Gewaltausübung gegen eine Person oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz gelangt; sie muß mithin Mittel der Gewalt oder Drohung sein (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 143, RN 6). Da bereits die Drohung mit einer Waffe im erwähnten Sinn für die Erfüllung der Qualifikation ausreicht, kommt es auf die Intensität der mittels der Waffe gegebenenfalls tatsächlich ausgeübten Gewalt nicht an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es daher nicht von Bedeutung, ob er vor dem Schlag mit dem Stahlbügelschloß ausholte oder den Schlag mit nur geringer Energie führte. Deshalb mußte sich das Erstgericht auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob das Raubopfer dem Schlag des Angeklagten D***** auswich. Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Erörterung der angeblichen Aussage des Zeugen T***** in der Hauptverhandlung, wonach dieser keine Ausweichbewegung gemacht habe, rügt, ist die Beschwerde im übrigen nicht aktenkonform ausgeführt, weil ein derartiges Verfahrensergebnis dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die Hauptverhandlung nicht zu entnehmen ist (63 ff römisch zwei).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag mit der Betonung der Richtigkeit der in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten, wonach er dem Raubopfer den in Rede stehenden Schlag mit dem Fahrradbügelschloß fahrlässig zugefügt habe, keine erheblichen sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches des Gerichtshofes über die vorsätzliche Verwendung des Schlosses als Waffe (US 9) zu erwecken, weil sich das Erstgericht bei seinen gegenteiligen Feststellungen auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei (389 I) stützen konnte (US 10).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag mit der Betonung der Richtigkeit der in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten, wonach er dem Raubopfer den in Rede stehenden Schlag mit dem Fahrradbügelschloß fahrlässig zugefügt habe, keine erheblichen sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches des Gerichtshofes über die vorsätzliche Verwendung des Schlosses als Waffe (US 9) zu erwecken, weil sich das Erstgericht bei seinen gegenteiligen Feststellungen auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei (389 römisch eins) stützen konnte (US 10).
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10), die zwar einräumt, daß ein Fahrradbügelschloß dem Waffenbegriff des § 143 Satz 1 zweiter Fall StGB entsprechen könne, die qualifikationsspezifische Verwendung unter Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge (abermals) problematisiert, ist auf das bei deren Erledigung dazu bereits Gesagte zu verweisen.Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die zwar einräumt, daß ein Fahrradbügelschloß dem Waffenbegriff des Paragraph 143, Satz 1 zweiter Fall StGB entsprechen könne, die qualifikationsspezifische Verwendung unter Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge (abermals) problematisiert, ist auf das bei deren Erledigung dazu bereits Gesagte zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D***** war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Der den Schuldspruch des Angeklagten Mesut D***** zu Punkt 1. des Urteilssatzes wegen sogenannten minderschweren Raubes nach § 142 Abs 2 StGB bekämpfenden, die Ausschaltung dieser Privilegierung anstrebenden Subsumtionsrüge (Z 10) kommt Berechtigung zu. Zutreffend verweist die Anklagebehörde darauf, daß der Raub unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist die angewendete Gewalt dann erheblich, wenn beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt wird, wobei dies unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung des Zustandes des Angegriffenen, nach einem objektiv-individualisierenden Maßstab zu beurteilen ist (Leukauf/Steininger aaO § 142 RN 28 mwN). Davon ausgehend kann aber, da das Raubopfer Bruno G***** infolge Alkoholisierung in der Widerstandsfähigkeit stark herabgesetzt und den Angriffen zweier Täter ausgesetzt war, die gegen ihn angewendete Gewalt nicht als unerheblich beurteilt werden.Der den Schuldspruch des Angeklagten Mesut D***** zu Punkt 1. des Urteilssatzes wegen sogenannten minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB bekämpfenden, die Ausschaltung dieser Privilegierung anstrebenden Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kommt Berechtigung zu. Zutreffend verweist die Anklagebehörde darauf, daß der Raub unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist die angewendete Gewalt dann erheblich, wenn beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt wird, wobei dies unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung des Zustandes des Angegriffenen, nach einem objektiv-individualisierenden Maßstab zu beurteilen ist (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 142, RN 28 mwN). Davon ausgehend kann aber, da das Raubopfer Bruno G***** infolge Alkoholisierung in der Widerstandsfähigkeit stark herabgesetzt und den Angriffen zweier Täter ausgesetzt war, die gegen ihn angewendete Gewalt nicht als unerheblich beurteilt werden.
Es mangelt daher schon an dieser Voraussetzung für die Annahme der in § 142 Abs 2 normierten Privilegierung (vgl dazu auch die identen Gründe des in der Strafsache gegen den gesondert verfolgten Adem C***** ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 24.Oktober 1996, 15 Os 146/96), weshalb - ohne daß auf die weiteren Voraussetzungen einzugehen war - insoweit mit Urteilsaufhebung und der bezüglichen Ausschaltung vorzugehen war.Es mangelt daher schon an dieser Voraussetzung für die Annahme der in Paragraph 142, Absatz 2, normierten Privilegierung vergleiche dazu auch die identen Gründe des in der Strafsache gegen den gesondert verfolgten Adem C***** ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 24.Oktober 1996, 15 Os 146/96), weshalb - ohne daß auf die weiteren Voraussetzungen einzugehen war - insoweit mit Urteilsaufhebung und der bezüglichen Ausschaltung vorzugehen war.
Berechtigung kommt auch der gegen den Schuldspruch des Angeklagten Mehmet K***** zu Punkt 2. des Urteilssatzes unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung erhobenen Mängelrüge (Z 5) zu, mit der die Staatsanwaltschaft die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite dieses Angeklagten in bezug auf die Verwendung einer Waffe durch den Mitangeklagten Mesut D***** bekämpft.Berechtigung kommt auch der gegen den Schuldspruch des Angeklagten Mehmet K***** zu Punkt 2. des Urteilssatzes unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) zu, mit der die Staatsanwaltschaft die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite dieses Angeklagten in bezug auf die Verwendung einer Waffe durch den Mitangeklagten Mesut D***** bekämpft.
Das Schöffengericht hat der Verantwortung des Angeklagten D***** ebenso wie den Angaben des Angeklagten K***** und des Zeugen T***** jeweils vor der Polizei zwar im wesentlichen Glaubwürdigkeit zuerkannt, dabei aber nicht als erwiesen angenommen, daß Mehmet K***** von der Verwendung des Stahlbügelschlosses als Waffe durch Mesut D***** wußte und ist davon ausgegangen, daß letzterer offensichtlich überraschend mit diesem Gegenstand gegen das Gesicht des Claudio T***** schlug.
Im Sinne der Beschwerdeargumentation ist das Erstgericht dabei seiner Verpflichtung zur Würdigung der im Vorverfahren abgelegten Aussagen des Angeklagten D***** - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - insoweit nicht ausreichend nachgekommen, als die Tatrichter die die subjektiven Qualifikationserfordernisse in Ansehung des Angeklagten K***** berührende Verantwortung des Angeklagten D***** vor der Polizei und dessen ähnlich lautende, vor dem Untersuchungsrichter bekundete Tatschilderung (197 ff I) unerörtert ließen, wonach der Angeklagte K***** dem Zeugen T***** das Fahrradschloß entriß und diesen zu Boden schlug, das Schloß ihm (D*****) übergab und an ihn, nachdem T***** sich wieder erhoben hatte und während er (K*****) den Zeugen von hinten mit einem Arm umschlungen hielt, die Aufforderung richtete: "Mesut schlag, ich nehme die Geldtasche!" (387 ff I). Diese Darstellung des komplexen Geschehensablaufes legt einen unmittelbaren chronologisch-sachlichen Zusammenhang zwischen Übergabe und Gebrauch des als Waffe zum Einsatz gelangten Gegenstandes als Teilen einer mehraktigen Tat nahe und war somit jedenfalls erörterungsbedürftig. Diese dem Erstgericht unterlaufene formelle Nichtigkeit macht hinsichtlich des Angeklagten K***** die Verfahrenserneuerung unumgänglich, da nicht auszuschließen ist, daß die Tatrichter bei Beachtung auch dieser Verfahrensergebnisse zu einer anderen Entscheidung gelangt wären.Im Sinne der Beschwerdeargumentation ist das Erstgericht dabei seiner Verpflichtung zur Würdigung der im Vorverfahren abgelegten Aussagen des Angeklagten D***** - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - insoweit nicht ausreichend nachgekommen, als die Tatrichter die die subjektiven Qualifikationserfordernisse in Ansehung des Angeklagten K***** berührende Verantwortung des Angeklagten D***** vor der Polizei und dessen ähnlich lautende, vor dem Untersuchungsrichter bekundete Tatschilderung (197 ff römisch eins) unerörtert ließen, wonach der Angeklagte K***** dem Zeugen T***** das Fahrradschloß entriß und diesen zu Boden schlug, das Schloß ihm (D*****) übergab und an ihn, nachdem T***** sich wieder erhoben hatte und während er (K*****) den Zeugen von hinten mit einem Arm umschlungen hielt, die Aufforderung richtete: "Mesut schlag, ich nehme die Geldtasche!" (387 ff römisch eins). Diese Darstellung des komplexen Geschehensablaufes legt einen unmittelbaren chronologisch-sachlichen Zusammenhang zwischen Übergabe und Gebrauch des als Waffe zum Einsatz gelangten Gegenstandes als Teilen einer mehraktigen Tat nahe und war somit jedenfalls erörterungsbedürftig. Diese dem Erstgericht unterlaufene formelle Nichtigkeit macht hinsichtlich des Angeklagten K***** die Verfahrenserneuerung unumgänglich, da nicht auszuschließen ist, daß die Tatrichter bei Beachtung auch dieser Verfahrensergebnisse zu einer anderen Entscheidung gelangt wären.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und dieser Angeklagte auf die getroffene (teil-)kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten D***** unter Anwendung der §§ 28 StGB und 5 JGG unter nachträglicher Straffestsetzung gemäß § 15 JGG zum Verfahren 23 E Vr 468/96 des Landesgerichtes Innsbruck nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten D***** unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 5 JGG unter nachträglicher Straffestsetzung gemäß Paragraph 15, JGG zum Verfahren 23 E römisch fünf r 468/96 des Landesgerichtes Innsbruck nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den raschen Rückfall während des wegen des Schuldspruchfaktums 1. anhängigen Strafverfahrens, die Verletzung des Zeugen T*****, die Begehung der Taten in Gesellschaft von Mittätern, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung des Raubes und die Begehung des Raubes unter Verwendung einer Waffe zum Nachteil eines Behinderten, als mildernd hingegen das Alter unter sechzehn Jahren, die teilweise Schadensgutmachung, die teilweise Begehung der Taten vor der letzten Verurteilung sowie das reumütige Geständnis.
Bei der Neubemessung der über den Angeklagten D***** zu verhängenden Strafe waren die vom Schöffengericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungstatsachen mit der Einschränkung zu übernehmen, daß die Deliktskonkurrenz zwei Verbrechen und ein Vergehen (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB) umfaßt. Der Oberste Gerichtshof erachtete eine Vorgangsweise nach § 15 Abs 1 JGG (nachträglicher Strafausspruch) hinsichtlich der zum AZ 23 E Vr 468/96 des Landesgerichtes Innsbruck erfolgten Verurteilung für geboten, um den Angeklagten D***** von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Bei der Neubemessung der über den Angeklagten D***** zu verhängenden Strafe waren die vom Schöffengericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungstatsachen mit der Einschränkung zu übernehmen, daß die Deliktskonkurrenz zwei Verbrechen und ein Vergehen (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) umfaßt. Der Oberste Gerichtshof erachtete eine Vorgangsweise nach Paragraph 15, Absatz eins, JGG (nachträglicher Strafausspruch) hinsichtlich der zum AZ 23 E römisch fünf r 468/96 des Landesgerichtes Innsbruck erfolgten Verurteilung für geboten, um den Angeklagten D***** von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Auf der Basis der somit unter dem Aspekt der Täterschuld und des Unrechtsgehaltes der Tat gegebenen Strafbemessungssituation ist eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und tätergerecht.
Der Angeklagte D***** und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.