Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (II 1) und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (II 2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (römisch zwei 1) und des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch zwei 2) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu I) nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Wert jeweils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar(zu römisch eins) nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Wert jeweils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1) zwischen 30.Juni 1995 und 1.Juli 1995 in Pöllau, Bezirk Hartberg, Berechtigten des Reifenfachgeschäftes R***** Bargeld im Betrage von 3.000 S, sowie einen goldenen Siegelring mit Brillanten im Wert von 6.000 S durch Eindringen in die Geschäftsräumlichkeiten nach Aufbrechen eines Vorhangschlosses und Einschlagen einer Plexiglasscheibe,
2) in der Nacht zum 28.April 1996 in Ludersdorf, Bezirk Weiz, dem Leonhard M***** Bargeld im Betrag von 6.050 S durch Einsteigen in das vom Geschädigten betriebene Cafe und gewaltsames Entfernen zweier an der Wand befindlicher Sparvereinskästen,
3) in der Nacht zum 28.April 1996 in Nestelbach in Graz-Umgebung Berechtigten der Firma P***** Bargeld im Betrage von 22.576 S nach Einsteigen in die Geschäftsräumlichkeiten durch ein zuvor aufgebrochenes Fenster sowie Aufbrechen einer Schreibtischlade und einer Handkasse, sowie nach Abmontieren eines Möbeltresors, und
zu II) am 20.März 1996 in Grazzu römisch zwei) am 20.März 1996 in Graz
1) den zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Sicherheitswachebeamten des Wachzimmers Schillerplatz der Bundespolizeidirektion Graz die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, indem er diesem gegenüber behauptete, kurz zuvor sei ihm sein versperrt abgestellter PKW Renault 25 V 6 mit dem amtlichen Kennzeichen G-96 VFC gestohlen worden, sowie1) den zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Sicherheitswachebeamten des Wachzimmers Schillerplatz der Bundespolizeidirektion Graz die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, indem er diesem gegenüber behauptete, kurz zuvor sei ihm sein versperrt abgestellter PKW Renault 25 römisch fünf 6 mit dem amtlichen Kennzeichen G-96 VFC gestohlen worden, sowie
2) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der I***** Versicherung durch die Vorgabe, sein kaskoversicherter PKW mit dem Kennzeichen G-96 VFC sei samt der gegen Diebstahl versicherten Videokamera gestohlen worden, zu einer Handlung, nämlich zur Schadensliquidierung zu verleiten versucht, die die angeführte Versicherung mit insgesamt 104.000 S am Vermögen schädigen sollte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.