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Entscheidung 11 Os 171/09w×

Entscheidung 11 Os 171/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os171/09w

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen M***** B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 4. September 2009, GZ 421 Hv 1/09y-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten S***** D***** enthält, wurde M***** B***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat M***** B***** am 2. März 2009 in Wien dazu beigetragen, dass S***** D***** den M***** M***** durch Stichverletzungen am Hals, im Gesicht, im Bereich des linken Brustkorbs und des linken Oberschenkels zu töten versuchte, indem er dem Opfer gleichzeitig mehrere Fußtritte gegen den Brust- und Halsbereich versetzte. Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage in Richtung des Tatbestands der Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 75 StGB und ließen demgemäß die Eventualfragen nach Paragraphen 12, dritter Fall, 87 Absatz eins, StGB (B./1./), Paragraphen 12, dritter Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB (B./2./) und Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (B./3./) unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 12, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt. Insoweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, StPO) die Verlesung der ihn belastenden Aussagen der Zeugen M***** M***** und A***** Bo***** kritisiert, übergeht er, dass - wie dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2009 zu entnehmen ist - deren Aussagen (nach fehlgeschlagener Ausforschung der Zeugen) mit seinem Einverständnis (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), daher zulässig, verlesen wurden (ON 95 S 37).

Unter Bezugnahme auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO vermisst der Angeklagte Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere dazu, dass er sich die Tat des Haupttäters „vorgestellt hat und vorstellen konnte" und inwieweit der Mordversuch für ihn „erkennbar" gewesen wäre. Eine Ableitung aus dem Gesetz fehlt dieser Argumentation, weil nach Paragraph 7, Absatz eins, StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bezeichnung der Unrechtsform des Vorsatzes ist nur bei jenen Tatbeständen nötig, für die eine besondere Form des Vorsatzes (Absichtlichkeit oder Wissentlichkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 3, StGB) verlangt oder überdies deren fahrlässige Begehung pönalisiert wird. Auch der Vorsatz des Beitragstäters wird vom Gesetz subintellegiert (RIS-Justiz RS0089089 [T3]; Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 60 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 283). Im Einzelfall hierüber zu befürchtenden Unklarheiten rechtlicher Art kann durch die Rechtsbelehrung begegnet werden, deren Richtigkeit unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 33).

Soweit der Angeklagte unter Hinweis auf seine Alkoholisierung argumentiert, er hätte „nicht ohne jeden Zweifel zwingend einen Mordversuch [durch den Mitangeklagten]" erkennen können, weswegen er wegen „vorsätzlicher Körperverletzung" zu bestrafen gewesen wäre, nimmt er nicht Maß am tatsächlichen Inhalt des Wahrspruchs und zeigt keinen Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92621 11Os171.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00171.09W.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091124_OGH0002_0110OS00171_09W0000_000

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