Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 4 und Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt. Insoweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 4 iVm § 252 Abs 1 StPO) die Verlesung der ihn belastenden Aussagen der Zeugen M***** M***** und A***** Bo***** kritisiert, übergeht er, dass - wie dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2009 zu entnehmen ist - deren Aussagen (nach fehlgeschlagener Ausforschung der Zeugen) mit seinem Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), daher zulässig, verlesen wurden (ON 95 S 37).Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 12, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt. Insoweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, StPO) die Verlesung der ihn belastenden Aussagen der Zeugen M***** M***** und A***** Bo***** kritisiert, übergeht er, dass - wie dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2009 zu entnehmen ist - deren Aussagen (nach fehlgeschlagener Ausforschung der Zeugen) mit seinem Einverständnis (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), daher zulässig, verlesen wurden (ON 95 S 37).
Unter Bezugnahme auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO vermisst der Angeklagte Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere dazu, dass er sich die Tat des Haupttäters „vorgestellt hat und vorstellen konnte" und inwieweit der Mordversuch für ihn „erkennbar" gewesen wäre. Eine Ableitung aus dem Gesetz fehlt dieser Argumentation, weil nach § 7 Abs 1 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bezeichnung der Unrechtsform des Vorsatzes ist nur bei jenen Tatbeständen nötig, für die eine besondere Form des Vorsatzes (Absichtlichkeit oder Wissentlichkeit im Sinn des § 5 Abs 2 oder Abs 3 StGB) verlangt oder überdies deren fahrlässige Begehung pönalisiert wird. Auch der Vorsatz des Beitragstäters wird vom Gesetz subintellegiert (RIS-Justiz RS0089089 [T3]; Schindler, WK-StPO § 312 Rz 60 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 283). Im Einzelfall hierüber zu befürchtenden Unklarheiten rechtlicher Art kann durch die Rechtsbelehrung begegnet werden, deren Richtigkeit unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33).Unter Bezugnahme auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO vermisst der Angeklagte Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere dazu, dass er sich die Tat des Haupttäters „vorgestellt hat und vorstellen konnte" und inwieweit der Mordversuch für ihn „erkennbar" gewesen wäre. Eine Ableitung aus dem Gesetz fehlt dieser Argumentation, weil nach Paragraph 7, Absatz eins, StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bezeichnung der Unrechtsform des Vorsatzes ist nur bei jenen Tatbeständen nötig, für die eine besondere Form des Vorsatzes (Absichtlichkeit oder Wissentlichkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 3, StGB) verlangt oder überdies deren fahrlässige Begehung pönalisiert wird. Auch der Vorsatz des Beitragstäters wird vom Gesetz subintellegiert (RIS-Justiz RS0089089 [T3]; Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 60 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 283). Im Einzelfall hierüber zu befürchtenden Unklarheiten rechtlicher Art kann durch die Rechtsbelehrung begegnet werden, deren Richtigkeit unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 33).
Soweit der Angeklagte unter Hinweis auf seine Alkoholisierung argumentiert, er hätte „nicht ohne jeden Zweifel zwingend einen Mordversuch [durch den Mitangeklagten]" erkennen können, weswegen er wegen „vorsätzlicher Körperverletzung" zu bestrafen gewesen wäre, nimmt er nicht Maß am tatsächlichen Inhalt des Wahrspruchs und zeigt keinen Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).Soweit der Angeklagte unter Hinweis auf seine Alkoholisierung argumentiert, er hätte „nicht ohne jeden Zweifel zwingend einen Mordversuch [durch den Mitangeklagten]" erkennen können, weswegen er wegen „vorsätzlicher Körperverletzung" zu bestrafen gewesen wäre, nimmt er nicht Maß am tatsächlichen Inhalt des Wahrspruchs und zeigt keinen Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.