Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Hubert A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB., des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB., des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB. sowie des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs 1 und 2, 15 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Schöffengericht gemäß dem § 23 Abs 1 StGB. die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an.Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Hubert A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB., des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem Paragraph 135, Absatz eins und 2, erster Fall, StGB., des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB. sowie des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den Paragraphen 136, Absatz eins und 2, 15 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Schöffengericht gemäß dem Paragraph 23, Absatz eins, StGB. die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an.
Dieses Urteil wird von Hubert A mit der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nur im Ausspruch über die Anordnung seiner Anstaltsunterbringung bekämpft.
Mit der auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Mängelrüge wird der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung des angefochtenen Ausspruchs mit der Behauptung geltend gemacht, daß sich das Erstgericht nicht mit Beweisergebnissen befaßt habe, die gegen die Beurteilung des Beschwerdeführers als Hangtäter sprächen.Mit der auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Mängelrüge wird der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung des angefochtenen Ausspruchs mit der Behauptung geltend gemacht, daß sich das Erstgericht nicht mit Beweisergebnissen befaßt habe, die gegen die Beurteilung des Beschwerdeführers als Hangtäter sprächen.
Auch mit der auf die Z. 11 (in der Beschwerde offensichtlich irrtümlich Z. 1) des § 281 Abs 1 StPO. bezogenen Rechtsrüge bekämpft der Angeklagte die Urteilsannahme, daß bei ihm eine solche für die Allgemeinheit besonders gefährliche Charakterveranlagung (bereits) vorliege.Auch mit der auf die Ziffer 11, (in der Beschwerde offensichtlich irrtümlich Ziffer eins,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bezogenen Rechtsrüge bekämpft der Angeklagte die Urteilsannahme, daß bei ihm eine solche für die Allgemeinheit besonders gefährliche Charakterveranlagung (bereits) vorliege.