Gründe:
Zum AZ 24 c Vr 10.616/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde (unter anderen) gegen Dipl.Ing. Attila K*** die Voruntersuchung wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und des (gewerbs- und bandenmäßig begangenen) Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG in Verbindung mit dem § 11 FinStrG eingeleitet, weil der Verdacht bestand, er habe in den letzten Jahren, zumindest ab 1984, Goldmünzen in erheblicher Menge in das Zollgebiet (unverzollt) eingebracht oder einbringen lassen und an verschiedene Personen oder Firmen ohne Fakturierung weiterveräußert. Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 24.September 1986 (ON 31) wurde die R*** W***, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ersucht, den Organen der (gemäß dem § 197 FinStrG vom Gericht zur Aufklärung in Anspruch genommenen) Finanzstrafbehörden, nämlich des Zollamts Wien und des Finanzamts für den I. Bezirk in Wien (Prüfungsabteilung Strafsachen) Einsicht u. a. in das Privatgirokonto Nr. 4,221.602, lautend auf Ulrike K***, und in das Girokonto Nr. 4,221.487, lautend auf Dr. Janos K***, zu gestatten.Zum AZ 24 c römisch fünf r 10.616/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde (unter anderen) gegen Dipl.Ing. Attila K*** die Voruntersuchung wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und des (gewerbs- und bandenmäßig begangenen) Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG in Verbindung mit dem Paragraph 11, FinStrG eingeleitet, weil der Verdacht bestand, er habe in den letzten Jahren, zumindest ab 1984, Goldmünzen in erheblicher Menge in das Zollgebiet (unverzollt) eingebracht oder einbringen lassen und an verschiedene Personen oder Firmen ohne Fakturierung weiterveräußert. Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 24.September 1986 (ON 31) wurde die R*** W***, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ersucht, den Organen der (gemäß dem Paragraph 197, FinStrG vom Gericht zur Aufklärung in Anspruch genommenen) Finanzstrafbehörden, nämlich des Zollamts Wien und des Finanzamts für den römisch eins. Bezirk in Wien (Prüfungsabteilung Strafsachen) Einsicht u. a. in das Privatgirokonto Nr. 4,221.602, lautend auf Ulrike K***, und in das Girokonto Nr. 4,221.487, lautend auf Dr. Janos K***, zu gestatten.
Einer von der R*** W*** gegen diesen Beschluß in dem zuvor bezeichneten Umfang erhobenen Beschwerde gab die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 24. Oktober 1986, ON 75, Folge und hob den angefochtenen Teil des untersuchungsrichterlichen Beschlusses auf. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen ging die Ratskammer davon aus, daß für die beiden Konten eine Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten Dipl.Ing. Attila K*** bestehe, erachtete jedoch die von der Bank in der Beschwerdeschrift vertretene Rechtsansicht als zutreffend, daß dieser Umstand nicht (schon an sich) ausreiche, das Bankgeheimnis für jene Konten aufzuheben, weil gegen deren Inhaber kein Strafverfahren eingeleitet worden sei.
Die Generalprokuratur erhob gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Oktober 1986 gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und führte hiezu u.a. wörtlich aus:Die Generalprokuratur erhob gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Oktober 1986 gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und führte hiezu u.a. wörtlich aus:
"... Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 KWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses unter anderem nicht im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten. Unbeschadet der hiezu ex lege (durch Art. I Z 34 in Abschnitt I des mit 1.Jänner 1987 in Kraft getretenen Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986) erfolgten Klarstellung, daß es sich um ein eingeleitetes Strafverfahren handeln muß, setzt der geforderte Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren nicht voraus, daß sich dieses Verfahren (gerade auch) gegen den betreffenden Bankkunden selbst als Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet. Erforderlich ist nur, daß das, was (sonst) durch das Bankgeheimnis gedeckt wäre, zur Wahrheitsermittlung in dem konkreten anhängigen Strafverfahren potentiell dienlich ist ... Ein nach dem zuvor Gesagten die Aufhebung des Bankgeheimnisses bewirkender Zusammenhang mit dem (eingeleiteten) Strafverfahren kann auch hinsichtlich von Konten gegeben sein, über die der Beschuldigte rechtlich oder tatsächlich verfügt hat oder verfügen konnte (Bzoch-Bittner, Kreditwesengesetz, Anm. zu § 23 Abs. 2 KWG). Im vorliegenden Fall trifft dies auf die in Rede stehenden Konten der Ulrike K*** und des Dr. Janos K*** zu, über die der Beschuldigte Dipl.Ing. Attila K*** kraft der ihm eingeräumten Zeichnungsberechtigung verfügen konnte; war er doch dadurch in die Lage versetzt, sich dieser Konten faktisch wie eines eigenen Kontos zu Geldbewegungen zu bedienen, deren Offenlegung für die Wahrheitsermittlung in dem (ua) gegen ihn anhängigen Strafverfahren erforderlich ist."... Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, KWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses unter anderem nicht im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten. Unbeschadet der hiezu ex lege (durch Artikel römisch eins, Ziffer 34, in Abschnitt römisch eins des mit 1.Jänner 1987 in Kraft getretenen Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,) erfolgten Klarstellung, daß es sich um ein eingeleitetes Strafverfahren handeln muß, setzt der geforderte Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren nicht voraus, daß sich dieses Verfahren (gerade auch) gegen den betreffenden Bankkunden selbst als Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet. Erforderlich ist nur, daß das, was (sonst) durch das Bankgeheimnis gedeckt wäre, zur Wahrheitsermittlung in dem konkreten anhängigen Strafverfahren potentiell dienlich ist ... Ein nach dem zuvor Gesagten die Aufhebung des Bankgeheimnisses bewirkender Zusammenhang mit dem (eingeleiteten) Strafverfahren kann auch hinsichtlich von Konten gegeben sein, über die der Beschuldigte rechtlich oder tatsächlich verfügt hat oder verfügen konnte (Bzoch-Bittner, Kreditwesengesetz, Anmerkung zu Paragraph 23, Absatz 2, KWG). Im vorliegenden Fall trifft dies auf die in Rede stehenden Konten der Ulrike K*** und des Dr. Janos K*** zu, über die der Beschuldigte Dipl.Ing. Attila K*** kraft der ihm eingeräumten Zeichnungsberechtigung verfügen konnte; war er doch dadurch in die Lage versetzt, sich dieser Konten faktisch wie eines eigenen Kontos zu Geldbewegungen zu bedienen, deren Offenlegung für die Wahrheitsermittlung in dem (ua) gegen ihn anhängigen Strafverfahren erforderlich ist.
Schon aus dieser Erwägung ergibt sich die Gesetzwidrigkeit der auf der Auffassung, die in Rede stehenden Konten seien dem vom Untersuchungsrichter an die kontoführende Bank gerichteten Auskunftsverlangen durch das Bankgeheimnis (gänzlich) entzogen, beruhenden Entscheidung der Ratskammer. Die darüber hinaus bisher hervorgekommenen Hinweise auf persönliche Zusammenhänge zwischen dem Gegenstand des Strafverfahrens und den genannten Kontoinhabern insofern, als Ulrike K*** am Handel mit Goldmünzen im Geschäftsbetrieb ihres Gatten Dipl.Ing. Attila K*** zumindest manipulativ mitgewirkt und Dr. Janos K*** diesem Beschuldigten Golddukaten aufklärungsbedürftiger Herkunft zur Verfügung gestellt haben soll (S 155, 160, 402, 409, 410/I), bedürfen daher keiner weiteren Erörterung ...".