Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****, der sich damit ausschließlich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung wendet.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****, der sich damit ausschließlich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung wendet.
Das Bemühen des Angeklagten, im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) einen Begründungsmangel in Ansehung der vom Erstgericht angenommenen qualifizierenden Tatmodalität der gewerbsmäßigen Begehung darzutun, schlägt fehl, weil das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen aus der Vorgangsweise und der Wiederholung der Straftaten in jeweils wechselnder Zusammensetzung bei allen Angeklagten auf die Absicht der gewerbsmäßigen Begehung (§ 70 StGB) geschlossen und aus der Verantwortung des Angeklagten K***** und den Umständen seiner Tatbeteiligung mit mängelfreier Begründung gefolgert hat, daß es ihm bei seinen Taten darum gegangen ist, sich durch die Einbruchsdiebstähle ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen. Der von der Beschwerde behauptete formale Begründungsmangel haftet daher den für die Frage der Gewerbsmäßigkeit relevanten Urteilskonstatierungen nicht an.Das Bemühen des Angeklagten, im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) einen Begründungsmangel in Ansehung der vom Erstgericht angenommenen qualifizierenden Tatmodalität der gewerbsmäßigen Begehung darzutun, schlägt fehl, weil das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen aus der Vorgangsweise und der Wiederholung der Straftaten in jeweils wechselnder Zusammensetzung bei allen Angeklagten auf die Absicht der gewerbsmäßigen Begehung (Paragraph 70, StGB) geschlossen und aus der Verantwortung des Angeklagten K***** und den Umständen seiner Tatbeteiligung mit mängelfreier Begründung gefolgert hat, daß es ihm bei seinen Taten darum gegangen ist, sich durch die Einbruchsdiebstähle ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen. Der von der Beschwerde behauptete formale Begründungsmangel haftet daher den für die Frage der Gewerbsmäßigkeit relevanten Urteilskonstatierungen nicht an.
Es vermag aber auch die Argumentation der Beschwerdeschrift unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht zu überzeugen, weil sie den vorstehend wiedergegebenen Urteilsannahmen nichts entgegenzusetzen vermag, was geeignet wäre, erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit zu wecken. Dies - abgesehen von der weitgehend geständigen Verantwortung des Angeklagten K***** selbst - auch unter dem Eindruck der Verantwortung des Angeklagten Yurt V*****, der angab, K***** sei derjenige gewesen, "der auf die Idee gekommen sei" (127/IV).Es vermag aber auch die Argumentation der Beschwerdeschrift unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht zu überzeugen, weil sie den vorstehend wiedergegebenen Urteilsannahmen nichts entgegenzusetzen vermag, was geeignet wäre, erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit zu wecken. Dies - abgesehen von der weitgehend geständigen Verantwortung des Angeklagten K***** selbst - auch unter dem Eindruck der Verantwortung des Angeklagten Yurt V*****, der angab, K***** sei derjenige gewesen, "der auf die Idee gekommen sei" (127/IV).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwider ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Konstatierungen der Tatrichter zur Frage der Gewerbsmäßigkeit (US 21 und 22) negligiert und mit dem Versuch, zu anderen als den von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen, nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise deren Beweiswürdigung zu bekämpfen trachtet. Die Subsumtionsrüge ist indes nur dann prozeßordnungsgemäß dargestellt, wenn sie sich am gesamten Urteilssachverhalt orientiert (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3 E 26 zu § 281).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwider ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Konstatierungen der Tatrichter zur Frage der Gewerbsmäßigkeit (US 21 und 22) negligiert und mit dem Versuch, zu anderen als den von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen, nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise deren Beweiswürdigung zu bekämpfen trachtet. Die Subsumtionsrüge ist indes nur dann prozeßordnungsgemäß dargestellt, wenn sie sich am gesamten Urteilssachverhalt orientiert (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3 E 26 zu Paragraph 281,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.