Die Rüge gemäß § 345 Abs 1 Z 6 StPO wendet sich gegen die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach Nötigung mit der Begründung, in der Hauptverhandlung seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer seine Nötigungshandlung mit unrechtmäßigem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz vorgenommen habe. Dabei übergeht sie jedoch das vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung wiederholte Geständnis, mit welchem er sich im Sinne der Anklage schuldig bekannte (S 219) und die Aussagen des Zeugen M***** (vor der Polizei bzw dem Untersuchungsrichter) als zur Gänze richtig bezeichnete. Daraus ergibt sich aber, daß der Angeklagte die Waffe gegen den Taxilenker mit dem Wort "Überfall" richtete, womit er unmißverständlich zu erkennen gab, daß er den Zeugen, was selbst in der Beschwerde nicht bestritten wird, zur Herausgabe von Geld nötigen wollte, auf welches einen wie immer gearteten Anspruch zu haben er zu keinem Zeitpunkt behauptet hat. Eben diese vom Beschwerdeführer negierten Verfahrensergebnisse sind die von ihm vermißten Anhaltspunkte für die Annahme eines unrechtmäßigen Bereicherungs- und Zueignungsvorsatzes und damit für die Stellung der Raubfrage. Bei Überprüfung der behaupteten Nichtigkeit kommt es aber nur darauf an, ob die tatsächlich gestellte, vom Angeklagten angefochtene (Schuld-) Frage indiziert war, nicht aber darauf, ob nach (in der Beschwerde gar nicht aufgezeigten) weiteren Verfahrensergebnissen eine andere, nicht gestellte (Eventual-) Frage gerechtfertigt gewesen wäre (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 6 E 10a).Die Rüge gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO wendet sich gegen die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach Nötigung mit der Begründung, in der Hauptverhandlung seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer seine Nötigungshandlung mit unrechtmäßigem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz vorgenommen habe. Dabei übergeht sie jedoch das vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung wiederholte Geständnis, mit welchem er sich im Sinne der Anklage schuldig bekannte (S 219) und die Aussagen des Zeugen M***** (vor der Polizei bzw dem Untersuchungsrichter) als zur Gänze richtig bezeichnete. Daraus ergibt sich aber, daß der Angeklagte die Waffe gegen den Taxilenker mit dem Wort "Überfall" richtete, womit er unmißverständlich zu erkennen gab, daß er den Zeugen, was selbst in der Beschwerde nicht bestritten wird, zur Herausgabe von Geld nötigen wollte, auf welches einen wie immer gearteten Anspruch zu haben er zu keinem Zeitpunkt behauptet hat. Eben diese vom Beschwerdeführer negierten Verfahrensergebnisse sind die von ihm vermißten Anhaltspunkte für die Annahme eines unrechtmäßigen Bereicherungs- und Zueignungsvorsatzes und damit für die Stellung der Raubfrage. Bei Überprüfung der behaupteten Nichtigkeit kommt es aber nur darauf an, ob die tatsächlich gestellte, vom Angeklagten angefochtene (Schuld-) Frage indiziert war, nicht aber darauf, ob nach (in der Beschwerde gar nicht aufgezeigten) weiteren Verfahrensergebnissen eine andere, nicht gestellte (Eventual-) Frage gerechtfertigt gewesen wäre vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 6, E 10a).
Aber auch die Rechtsrüge (Z 11a) geht fehl.Aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 11 a,) geht fehl.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, daß sich bei Vergleich der aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen festgestellten Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz ergibt, daß diese Tat rechtsirrig einem Strafgesetz unterstellt wurde. Mit der Behauptung, daß der Wahrspruch keine Tatsachenfeststellungen zu dem zur Verwirklichung des Tatbildes des Raubes erforderlichen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz enthält, obgleich diese Elemente der subjektiven Tatseite des Raubdeliktes im Wahrspruch ausdrücklich angeführt sind, wird, zumal der reklamierte Rechtsirrtum aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden muß, der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 11a E 1).Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, daß sich bei Vergleich der aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen festgestellten Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz ergibt, daß diese Tat rechtsirrig einem Strafgesetz unterstellt wurde. Mit der Behauptung, daß der Wahrspruch keine Tatsachenfeststellungen zu dem zur Verwirklichung des Tatbildes des Raubes erforderlichen Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz enthält, obgleich diese Elemente der subjektiven Tatseite des Raubdeliktes im Wahrspruch ausdrücklich angeführt sind, wird, zumal der reklamierte Rechtsirrtum aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden muß, der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 11 a, E 1).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten eine achtjährige Freiheitsstrafe, wobei es zwei einschlägige Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend und als mildernd das reumütige Geständnis sowie den Umstand, daß die Raubtat beim Versuch geblieben ist, gewertet und damit die in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt hat.
Zugleich wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer vom Landesgericht Ried im Innkreis ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Strafrest ein Jahr) und die bedingte Nachsicht einer vom Landesgericht Linz im Verfahren AZ 30 EVr 2501/92 verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe widerrufen.Zugleich wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer vom Landesgericht Ried im Innkreis ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Strafrest ein Jahr) und die bedingte Nachsicht einer vom Landesgericht Linz im Verfahren AZ 30 EVr 2501/92 verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe widerrufen.
In seiner eine Reduzierung des Strafmasses anstrebenden Berufung vermag der Angeklagte weder zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen noch die angenommenen erschwerenden Umstände abzuschwächen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe als Voraussetzung für die vom Berufungswerber außerdem reklamierte Anwendung außerordentlicher Strafmilderung (§ 41 StGB) - welcher allerdings auch das Fehlen einer positiven Verhaltensprognose entgegenstünde - kann daher keine Rede sein. Davon abgesehen besteht zu einer Minderung der vom Geschworenengericht unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Nachsicht weiterer Unrechtsfolgen aus Vorverurteilungen, somit unter dem Aspekt einer Gesamtstrafenregelung geschöpften Sanktion, kein Anlaß. Eben deshalb war auch der Beschwerde gegen die Widerrufsbeschlüsse, die ihre formelle Berechtigung in den innerhalb der Probezeit verübten neuerlichen Straftaten finden, ein Erfolg zu versagen.In seiner eine Reduzierung des Strafmasses anstrebenden Berufung vermag der Angeklagte weder zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen noch die angenommenen erschwerenden Umstände abzuschwächen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe als Voraussetzung für die vom Berufungswerber außerdem reklamierte Anwendung außerordentlicher Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) - welcher allerdings auch das Fehlen einer positiven Verhaltensprognose entgegenstünde - kann daher keine Rede sein. Davon abgesehen besteht zu einer Minderung der vom Geschworenengericht unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Nachsicht weiterer Unrechtsfolgen aus Vorverurteilungen, somit unter dem Aspekt einer Gesamtstrafenregelung geschöpften Sanktion, kein Anlaß. Eben deshalb war auch der Beschwerde gegen die Widerrufsbeschlüsse, die ihre formelle Berechtigung in den innerhalb der Probezeit verübten neuerlichen Straftaten finden, ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.