Nur gegen den Schuldspruch zum Faktum III richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Nur gegen den Schuldspruch zum Faktum römisch drei richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand fehlender Feststellungen (zur persönlichen Haftung des Paul L***** für die gesamte Kreditverbindlichkeit der Firma LOBA bei der Raiffeisenbank Wels Süd sowie zur persönlichen Haftungsübernahme als Voraussetzung für die Kreditwährung der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich) ist schon deshalb verfehlt, weil mit diesem Nichtigkeitsgrund nur Begründungsfehler in Ansehung entscheidender, im Urteil festgestellter Tatsachen geltend gemacht werden können; soweit damit der nach ein Feststellungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO releviert wird, erweist sich das Beschwerdevorbringen - wie zur Rechtsrüge noch auszuführen sein wird - als unbegründet. Ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Kreditverhandlungen zur Umschuldung (auch) berechtigte Vertreter der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich getäuscht hat, betrifft, weil nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs, keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand.Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Einwand fehlender Feststellungen (zur persönlichen Haftung des Paul L***** für die gesamte Kreditverbindlichkeit der Firma LOBA bei der Raiffeisenbank Wels Süd sowie zur persönlichen Haftungsübernahme als Voraussetzung für die Kreditwährung der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich) ist schon deshalb verfehlt, weil mit diesem Nichtigkeitsgrund nur Begründungsfehler in Ansehung entscheidender, im Urteil festgestellter Tatsachen geltend gemacht werden können; soweit damit der nach ein Feststellungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO releviert wird, erweist sich das Beschwerdevorbringen - wie zur Rechtsrüge noch auszuführen sein wird - als unbegründet. Ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Kreditverhandlungen zur Umschuldung (auch) berechtigte Vertreter der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich getäuscht hat, betrifft, weil nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs, keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand.
Die Urteilsannahmen bezüglich der Aufwertung der Lagervorräte in den Quartalsberichten wiederum hat das Schöffengericht unter Hinweis auf die ursprünglich geständigen Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 555/I) und das Gutachten des Buchsachverständigen Dr. Vinzenz Hammerle (S 245/II) hinreichend begründet (US 11 f). Der Beschwerde zuwider ist dem Urteil (US 6 f iVm US 15) zweifelsfrei zu entnehmen, dass Paul und Anna L***** insgesamt persönliche Haftungen als Wechselbürgen bis zu einem Höchstbetrag von 22 Mio S übernommen haben und in diesem Umfang geschädigt wurden; in dieser Höhe ist die Vermögensschädigung auch von der Anklage umfasst (ON 20).Die Urteilsannahmen bezüglich der Aufwertung der Lagervorräte in den Quartalsberichten wiederum hat das Schöffengericht unter Hinweis auf die ursprünglich geständigen Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 555/I) und das Gutachten des Buchsachverständigen Dr. Vinzenz Hammerle (S 245/II) hinreichend begründet (US 11 f). Der Beschwerde zuwider ist dem Urteil (US 6 f in Verbindung mit US 15) zweifelsfrei zu entnehmen, dass Paul und Anna L***** insgesamt persönliche Haftungen als Wechselbürgen bis zu einem Höchstbetrag von 22 Mio S übernommen haben und in diesem Umfang geschädigt wurden; in dieser Höhe ist die Vermögensschädigung auch von der Anklage umfasst (ON 20).
Die Feststellung, dass der Angeklagte betrugsrelevante Täuschungshandlungen auch gegenüber Anna L***** gesetzt hat, findet in der Strafanzeige der Kriminalabteilung des LGK für Oberösterreich vom 14. Oktober 1999 (S 7/I) iVm der Aussage der genannten Zeugin vor dem Untersuchungsrichter, in der sie die belastenden Angaben des Zeugen Paul L***** bestätigte (ON 10), welche Beweismittel in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 190/III), eine ausreichende beweismäßige Deckung.Die Feststellung, dass der Angeklagte betrugsrelevante Täuschungshandlungen auch gegenüber Anna L***** gesetzt hat, findet in der Strafanzeige der Kriminalabteilung des LGK für Oberösterreich vom 14. Oktober 1999 (S 7/I) in Verbindung mit der Aussage der genannten Zeugin vor dem Untersuchungsrichter, in der sie die belastenden Angaben des Zeugen Paul L***** bestätigte (ON 10), welche Beweismittel in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 190/III), eine ausreichende beweismäßige Deckung.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die Kreditaufnahme der Firma LOBA GmbH bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich nur zum Zwecke der Umschuldung einer bei der Raiffeisenbank Wels-Süd bestehenden Verbindlichkeit in der Höhe von 33 Mio S erfolgte und daher im Vermögen der Gesellschaft keine Veränderung bewirkte, eine im Zusammenhang mit dem Betrug stehende Bereicherung oder auch nur Bereicherungsmöglichkeit und davon ausgehend auch das Vorliegen eines Betrugsvorsatzes. Dabei übergeht er jedoch die Urteilskonstatierungen, wonach die Tat zum Nachteil der Bürgen Paul und Anna L***** begangen wurde, die infolge Inanspruchnahme ihrer (betrügerisch erwirkten) persönlichen Haftung die das genannte Unternehmen belastenden Verbindlichkeiten mit einem Betrag von 22 Mio S zur Zahlung übernommen haben (um welchen Betrag die Firma LOBA GmbH folglich unrechtmäßig bereichert ist) und die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 5 bis 7 und 23).In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die Kreditaufnahme der Firma LOBA GmbH bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich nur zum Zwecke der Umschuldung einer bei der Raiffeisenbank Wels-Süd bestehenden Verbindlichkeit in der Höhe von 33 Mio S erfolgte und daher im Vermögen der Gesellschaft keine Veränderung bewirkte, eine im Zusammenhang mit dem Betrug stehende Bereicherung oder auch nur Bereicherungsmöglichkeit und davon ausgehend auch das Vorliegen eines Betrugsvorsatzes. Dabei übergeht er jedoch die Urteilskonstatierungen, wonach die Tat zum Nachteil der Bürgen Paul und Anna L***** begangen wurde, die infolge Inanspruchnahme ihrer (betrügerisch erwirkten) persönlichen Haftung die das genannte Unternehmen belastenden Verbindlichkeiten mit einem Betrag von 22 Mio S zur Zahlung übernommen haben (um welchen Betrag die Firma LOBA GmbH folglich unrechtmäßig bereichert ist) und die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 5 bis 7 und 23).
Soweit der Nichtigkeitswerber Feststellungen über betrugskonstitutive Täuschungshandlungen und zum Vorliegen eines konkreten Täuschungsvorsatzes vermisst, ignoriert er jene zum Teil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen Urteilsannahmen, denen zufolge er das Ehepaar Paul und Anna L***** durch Vorlage manipulierter Quartalsberichte und einer manipulierten Jahresbilanz sowie durch persönliche Erklärungen über den tatsächlichen finanziellen Stand der Firma LOBA und über die wahren Geschäftsergebnisse (zumindest bedingt vorsätzlich) getäuscht und in Irrtum geführt hat (US 3 f, 5 f, 9 und 22 f), wobei er sich mit der Forderung, es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass diese Täuschungshandlungen erst nach der Haftungsübernahme erfolgten, nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet.
Aus welchen Gründen Feststellungen zur persönlichen Haftung des Paul L***** für die im Zeitpunkt der Umschuldung bestehenden Kreditverbindlichkeiten der Firma LOBA bei der Raiffeisenbank Wels Süd in der Höhe von etwa 33 Mio S sowie darüber erforderlich sein sollten, dass es ohne persönliche Haftungsübernahme zu keiner Kreditgewährung durch die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich und damit zu keiner Umschuldung gekommen wäre, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan.
Die Beschwerdeargumentation, der Umfang der Haftung des Ehepaares L***** habe sich im Zuge der Umschuldung auf einen Betrag von 22 Mio S (gegenüber 33 Mio S vorher) deutlich verringert, weshalb durch die betrügerisch erwirkten Haftungserklärungen keine Schädigung, sondern vielmehr eine Besserung der Vermögenslage der Bürgen eingetreten sei, übergeht den Umstand, dass die Bürgen auf Grund ihrer Haftung tatsächlich zur Zahlung des genannten Betrages herangezogen wurden (der Schaden somit eingetreten und das Delikt vollendet ist), sowie überdies auch die Tatsache, dass Anna L***** bei der Raiffeisenbank keine Haftung übernommen hatte.
Mit dem Einwand, bei der Schadensberechnung sei nicht auf den Zeitpunkt des Schadenseintrittes abzustellen, sondern auf jenen der täuschungsbedingten Verfügung (hier: Übernahme der Bürgschaft), wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet, weshalb bei hier aktueller Deliktsvollendung die tatsächlich eingetretene Vermögensschädigung außer Betracht zu bleiben hätte.
Ob es dagegen bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen (Inanspruchnahme der Haftung durch die Raika Wels Süd bei Unterbleiben der Umschuldung) zu einer erheblich größeren Vermögenseinbuße bei Paul L***** gekommen wäre, ist nicht entscheidungsrelevant, weil nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich sind (14 Os 162/01).
Soweit daher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diesen hypothetischen Geschehensablauf das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes bestreitet, versucht er nur wieder nach Art einer im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge erweist sich daher insgesamt als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 2 StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.