Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den auch prozessual verfehlten (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) Freispruch vom Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB und reklamiert eine Unterstellung der Taten des Einführens des Penis des Angeklagten in die Vagina des Opfers (A., C.) auch unter diese Norm. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2004 bis vor dem 16. Geburtstag seiner leiblichen Tochter im Sommer 2007 in einer Vielzahl von Angriffen - ohne Anwendung des Nötigungsmittels der Gewalt - mit seinem erigierten Glied in deren Scheide eindrang. Konstatierungen dahingehend, dass er sein Opfer zum Beischlaf verführt habe, konnte es nicht treffen (US 10 ff). Es folgerte daraus, dass der Angeklagte das Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB nicht verwirklicht habe (US 17 f).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den auch prozessual verfehlten (Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) Freispruch vom Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB und reklamiert eine Unterstellung der Taten des Einführens des Penis des Angeklagten in die Vagina des Opfers (A., C.) auch unter diese Norm. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2004 bis vor dem 16. Geburtstag seiner leiblichen Tochter im Sommer 2007 in einer Vielzahl von Angriffen - ohne Anwendung des Nötigungsmittels der Gewalt - mit seinem erigierten Glied in deren Scheide eindrang. Konstatierungen dahingehend, dass er sein Opfer zum Beischlaf verführt habe, konnte es nicht treffen (US 10 ff). Es folgerte daraus, dass der Angeklagte das Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB nicht verwirklicht habe (US 17 f).
Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel darauf hin, dass - den getroffenen Feststellungen folgend - jedoch eine Unterstellung der Taten (auch) wegen der sowohl zu § 206 Abs 1 StGB (A.) als auch zu § 207b Abs 1 StGB (C.) und § 212 Abs 1 Z 1 StGB (D.) echt konkurrierenden Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB zu erfolgen hat, weil einerseits das Unrecht des Vollzugs des Beischlafs mit einer in gerader Linie verwandten Person - mangels Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Verwandtschaftsverhältnisses - nicht durch die Unterstellung der Taten als schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 Abs 1 StGB) bzw sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b Abs 1 StGB) abgegolten ist und andererseits - mangels Verführung zum Beischlaf (§ 211 Abs 2 StGB, vgl RIS-Justiz RS0091123) - zwischen § 211 Abs 1 StGB und § 212 Abs 1 StGB echte Idealkonkurrenz vorliegt (Schick in WK² § 211 Rz 11 mwN, RIS-Justiz RS0095144).Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel darauf hin, dass - den getroffenen Feststellungen folgend - jedoch eine Unterstellung der Taten (auch) wegen der sowohl zu Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A.) als auch zu Paragraph 207 b, Absatz eins, StGB (C.) und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (D.) echt konkurrierenden Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB zu erfolgen hat, weil einerseits das Unrecht des Vollzugs des Beischlafs mit einer in gerader Linie verwandten Person - mangels Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Verwandtschaftsverhältnisses - nicht durch die Unterstellung der Taten als schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) bzw sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Paragraph 207 b, Absatz eins, StGB) abgegolten ist und andererseits - mangels Verführung zum Beischlaf (Paragraph 211, Absatz 2, StGB, vergleiche RIS-Justiz RS0091123) - zwischen Paragraph 211, Absatz eins, StGB und Paragraph 212, Absatz eins, StGB echte Idealkonkurrenz vorliegt (Schick in WK² Paragraph 211, Rz 11 mwN, RIS-Justiz RS0095144).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der Nichtunterstellung der Beischlafshandlungen des Angeklagten mit seiner Tochter unter § 211 Abs 1 StGB, demzufolge im Strafausspruch (nicht hingegen im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft) aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Bei der Strafneubemessung war erschwerend das Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen mit zahlreichen Vergehen über einen langen Tatzeitraum, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, die ihm attestierte Persönlichkeitsstörung und das abgelegte Geständnis.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der Nichtunterstellung der Beischlafshandlungen des Angeklagten mit seiner Tochter unter Paragraph 211, Absatz eins, StGB, demzufolge im Strafausspruch (nicht hingegen im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft) aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Bei der Strafneubemessung war erschwerend das Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen mit zahlreichen Vergehen über einen langen Tatzeitraum, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, die ihm attestierte Persönlichkeitsstörung und das abgelegte Geständnis.
Vier Jahre Freiheitsstrafe sind bei Bedacht auf die aktuelle, von Minderbegabungen der Eltern und dem Alkoholabusus der Mutter geprägte Familiensituation und die besondere, mit Ausnahme der Missbrauchshandlungen durchaus positiv zu beurteilende Täter-Opfer-Konstellation eine unrechts- und schuldangemessene Entsprechung für das Fehlverhalten des Angeklagten, das im auffallenden Gegensatz zu den meisten anderen derartigen Fällen ohne spezifische Folgen für das Opfer blieb (US 9 sowie Gutachten ON 31, va S 27 ff).
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.