Dieser letzterwähnte Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der § 55 Abs. 3 StGB ordnet nämlich für den (hier gegebenen) Fall des Nichtwiderrufs einer bedingten Strafnachsicht wegen einer nachträglich - gemäß dem § 31Der Paragraph 55, Absatz 3, StGB ordnet nämlich für den (hier gegebenen) Fall des Nichtwiderrufs einer bedingten Strafnachsicht wegen einer nachträglich - gemäß dem Paragraph 31
StGB - erfolgten Verurteilung an, daß jede der zusammentreffenden Probezeiten (ex lege) bis zum Ablauf jener Probezeit dauert, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre. In der Begründung des Beschlusses vom 3.6.1977 wird dies auch richtig erkannt (vgl. S 443), im Spruch aber dennoch eine - konstitutive - Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre verfügt, obwohl eine solche nicht im § 55 Abs. 3 StGB, sondern nur (fakultativ) im § 53 Abs. 2 StGB, und zwar für den (hier nicht aktuellen) Fall des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung, vorgesehen ist. Richtig wäre es gewesen, anstatt der verfehlten Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre - die sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkt - im Zusammenhang mit dem Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht festzustellen, daß die dem Johann A mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6.12.1974, GZ 23 Vr 1513/72-36, bestimmte Probezeit infolge seiner am 23.1.1976 gemäß dem § 31 StGB erfolgten nachträglichen Verurteilung bis zum Ablauf der ihm mit dem zuletzt erwähnten Urteil bestimmten Probezeit dauern werde (vgl. 10 Os 117-119/78).StGB - erfolgten Verurteilung an, daß jede der zusammentreffenden Probezeiten (ex lege) bis zum Ablauf jener Probezeit dauert, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre. In der Begründung des Beschlusses vom 3.6.1977 wird dies auch richtig erkannt vergleiche S 443), im Spruch aber dennoch eine - konstitutive - Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre verfügt, obwohl eine solche nicht im Paragraph 55, Absatz 3, StGB, sondern nur (fakultativ) im Paragraph 53, Absatz 2, StGB, und zwar für den (hier nicht aktuellen) Fall des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung, vorgesehen ist. Richtig wäre es gewesen, anstatt der verfehlten Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre - die sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkt - im Zusammenhang mit dem Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht festzustellen, daß die dem Johann A mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6.12.1974, GZ 23 römisch fünf r 1513/72-36, bestimmte Probezeit infolge seiner am 23.1.1976 gemäß dem Paragraph 31, StGB erfolgten nachträglichen Verurteilung bis zum Ablauf der ihm mit dem zuletzt erwähnten Urteil bestimmten Probezeit dauern werde vergleiche 10 Os 117-119/78).
Insoweit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes als berechtigt.
Dagegen kann der Generalprokuratur in der Auffassung nicht gefolgt werden, der hier in Rede stehende Beschluß verstoße auch deshalb gegen das Gesetz (§ 13 Abs. 3 StPO), weil die Entscheidung vom Vorsitzenden (des Schöffengerichtes) allein getroffen worden sei. Nach der - vom Obersten Gerichtshof eingeholten - Stellungnahme des Landesgerichtes Linz wurde nämlich der bezügliche Beschluß - dem Gesetze gemäß - durch einen Senat von drei Richtern gefaßt, worauf (ungeachtet des fehlenden Abstimmungsvermerkes) auch die mehreren Handzeichen auf der Urschrift der Entscheidung (S 443 d. A) hindeuten.Dagegen kann der Generalprokuratur in der Auffassung nicht gefolgt werden, der hier in Rede stehende Beschluß verstoße auch deshalb gegen das Gesetz (Paragraph 13, Absatz 3, StPO), weil die Entscheidung vom Vorsitzenden (des Schöffengerichtes) allein getroffen worden sei. Nach der - vom Obersten Gerichtshof eingeholten - Stellungnahme des Landesgerichtes Linz wurde nämlich der bezügliche Beschluß - dem Gesetze gemäß - durch einen Senat von drei Richtern gefaßt, worauf (ungeachtet des fehlenden Abstimmungsvermerkes) auch die mehreren Handzeichen auf der Urschrift der Entscheidung (S 443 d. A) hindeuten.
Mithin war wie im Spruche zu erkennen.