Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.September 1954 geborene - zum Tatzeitpunkt nach Mißbrauch eines Ausganges (§ 147 Abs 1 StVG) aus der Strafhaft flüchtige - Rudolf A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (I), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Darnach nahm er mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zunächst in der Zeit zwischen dem 11. und 13.Juli 1984 in Villach einen von seinem Benützer unversperrt in der Garage seines Wohnhauses abgestellten Personenkraftwagen der Firma B im Wert von mindestens 70.000 S an sich (I 1) und fuhr damit nach Italien, wo er am 15.Juli 1984 in einer Pension in Bibione den Gästen Silvio C und Giorgio D durchMit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.September 1954 geborene - zum Tatzeitpunkt nach Mißbrauch eines Ausganges (Paragraph 147, Absatz eins, StVG) aus der Strafhaft flüchtige - Rudolf A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt. Darnach nahm er mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zunächst in der Zeit zwischen dem 11. und 13.Juli 1984 in Villach einen von seinem Benützer unversperrt in der Garage seines Wohnhauses abgestellten Personenkraftwagen der Firma B im Wert von mindestens 70.000 S an sich (römisch eins 1) und fuhr damit nach Italien, wo er am 15.Juli 1984 in einer Pension in Bibione den Gästen Silvio C und Giorgio D durch
Eindringen in deren Zimmer mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bekleidungsstücke im Wert von mindestens 140.000 Lire stahl (I 2). Den beim Diebstahl des Personenkraftwagens (I 1) miterlangten Führerschein des Thomas E unterdrückte er mit dem Vorsatz, einen Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern (II). Nach seiner Abschiebung aus Italien nahm er am 27. und 28. September 1984 in Villach den Personenkraftwagen der Dr. Renate F ohne deren Einwilligung in Gebrauch (III), wobei er schließlich festgenommen wurde.Eindringen in deren Zimmer mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bekleidungsstücke im Wert von mindestens 140.000 Lire stahl (römisch eins 2). Den beim Diebstahl des Personenkraftwagens (römisch eins 1) miterlangten Führerschein des Thomas E unterdrückte er mit dem Vorsatz, einen Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern (römisch zwei). Nach seiner Abschiebung aus Italien nahm er am 27. und 28. September 1984 in Villach den Personenkraftwagen der Dr. Renate F ohne deren Einwilligung in Gebrauch (römisch drei), wobei er schließlich festgenommen wurde.
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, wobei er sich offensichtlich nur durch die Schuldsprüche I und II - zu III bekannte er sich schuldig - beschwert erachtet. Überdies bekämpft er den Strafausspruch mit Berufung.Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, wobei er sich offensichtlich nur durch die Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei - zu römisch drei bekannte er sich schuldig - beschwert erachtet. Überdies bekämpft er den Strafausspruch mit Berufung.
Da sich die Anklage und das Urteil wegen der Diebstähle und der Urkundenunterdrückung weitgehend auf die Ergebnisse der Ermittlungen der italienischen Sicherheitsbehörden, die den Beschwerdeführer nach der Tat I 2 in Bibione verhafteten und dem zuständigen Gericht einlieferten, das ihn auch zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilte (ON 18, 19), stützten, beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 12. März 1985 (ON 24) die Beischaffung der Akten des Tribunale di Venezia zum Beweis des Vorliegens der (vom Angeklagten bestrittenen) Einbruchsqualifikation (widerrechtliche Aneignung der bei der Rezeption verwahrten Zimmerschlüssel), welchem Antrag sich der Verteidiger nicht anschloß. Dieser beantragte seinerseits die Einvernahme des Eigentümerehepaares des Cafe "DUE" zum Beweis dafür, daß sich der Angeklagte bereits am 8.Juli 1984 in Italien aufhielt und daher den Autodiebstahl in Villach von 11. bis 13.Juli 1984 (I 1) nicht begangen haben kann, weiters die Einvernahme der Zeugen Silvio C und Giorgio D zum Beweise dafür, daß die Zimmerschlüssel steckten (S 131). Der Schöffensenat vertagte hierauf die Hauptverhandlung und leitete den Akt zwecks Durchführung der erforderlichen Erhebungen an den Untersuchungsrichter zurück (S 133), der sowohl ein Rechtshilfeersuchen um Aktenübersendung an das Tribunale di Venezia (ON 26) als auch ein Ersuchen um Erhebungen über die Interpol (ON 27) stellte.Da sich die Anklage und das Urteil wegen der Diebstähle und der Urkundenunterdrückung weitgehend auf die Ergebnisse der Ermittlungen der italienischen Sicherheitsbehörden, die den Beschwerdeführer nach der Tat römisch eins 2 in Bibione verhafteten und dem zuständigen Gericht einlieferten, das ihn auch zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilte (ON 18, 19), stützten, beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 12. März 1985 (ON 24) die Beischaffung der Akten des Tribunale di Venezia zum Beweis des Vorliegens der (vom Angeklagten bestrittenen) Einbruchsqualifikation (widerrechtliche Aneignung der bei der Rezeption verwahrten Zimmerschlüssel), welchem Antrag sich der Verteidiger nicht anschloß. Dieser beantragte seinerseits die Einvernahme des Eigentümerehepaares des Cafe "DUE" zum Beweis dafür, daß sich der Angeklagte bereits am 8.Juli 1984 in Italien aufhielt und daher den Autodiebstahl in Villach von 11. bis 13.Juli 1984 (römisch eins 1) nicht begangen haben kann, weiters die Einvernahme der Zeugen Silvio C und Giorgio D zum Beweise dafür, daß die Zimmerschlüssel steckten (S 131). Der Schöffensenat vertagte hierauf die Hauptverhandlung und leitete den Akt zwecks Durchführung der erforderlichen Erhebungen an den Untersuchungsrichter zurück (S 133), der sowohl ein Rechtshilfeersuchen um Aktenübersendung an das Tribunale di Venezia (ON 26) als auch ein Ersuchen um Erhebungen über die Interpol (ON 27) stellte.
Als nach Monaten noch kein Ergebnis dieser Rechtshilfeersuchen abzusehen war, beantragte der Verteidiger die Enthaftung des Angeklagten, weil seiner Meinung nach die Erhebungen "auf Grund der gegebenen Praxis ein Jahr oder länger dauern" werden (ON 28). Da trotz Urgenz über die Bundespolizeidirektion Villach eine baldige Erledigung der an Italien gestellten Rechtshilfeersuchen nicht zu erwarten war, ging der Akt neuerlich dem Schöffengerichtsvorsitzenden zu, der für 24.Juli 1985 die Hauptverhandlung anberaumte (S 3 d verso und 3 e, ON 30). Nachdem gegen Ende dieser Verhandlung den Parteien der Verfahrensstand bekanntgegeben worden war, erklärte der Verteidiger, seine bisherigen Beweisanträge aufrecht zu erhalten (S 149), ohne näher anzugeben, weshalb er nunmehr (im Gegensatz zum Inhalt des Enthaftungsantrags) der Meinung sei, daß in absehbarer Zeit mit einer Erledigung gerechnet werden könne. Der Senat wies die Anträge wegen Aussichtslosigkeit und der Gefahr einer weiteren Verfahrensverzögerung ab (S 150). Diese Begründung fand in der Zwischenzeit insofern eine teilweise Bestätigung, als am 17. Oktober 1985 bei Gericht ein Fernschreiben einlangte, wonach den Erhebungen zufolge in Bibione ein Lokal namens "DUE" gar nicht existiere (ON 33).