Gründe:
In der Ausgabe der "Kleinen Zeitung" vom 31.Oktober 1995 erschien auf Seite 16 ein Artikel mit der Überschrift "Lehrerin geschlagen? Der Direktor 'weiß von nichts'", in dem über die Anzeige und die Ermittlungen gegen den Direktor der Volksschule Dölsach (Osttirol) Gerhard Sm*****, wegen Körperverletzung einer ihm unterstellten Lehrerin berichtet und dabei der volle Name des Schulleiters genannt wurde.
Am 1.November 1995 wurde in der genannten Zeitung auf Seite 12 ein mit der Überschrift "In der Volksschule Dölsach: Übergriffe auch auf Schüler" und mit einer Fotografie der Volksschule und des Schulleiters versehener (weiterer) Artikel veröffentlicht, in dem - wieder mit namentlicher Nennung des Volksschuldirektors - von gegen diesen laufenden Gendarmerieerhebungen wegen Nötigung und Körperverletzung einer Lehrerin sowie ua darüber berichtet wurde, daß "Sm***** auch Schüler seit Jahren nicht ungeschoren ließ" und "das gesamte Dorf unter dem Psychoterror und den Mißhandlungen des Schuldirektors leidet".
Den von Gerhard Sm***** gegen den Medieninhaber St***** am 12. Dezember 1995 eingebrachten Anträgen auf Leistung eines angemessenen Entschädigungsbetrages, auf Urteilsveröffentlichung und auf Anordnung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (wegen Verletzung des Identitätsschutzes nach § 7 a MedienG durch beide Artikel und wegen Verstoßes auch gegen die Unschuldsvermutung iSd § 7 b MedienG durch den zweiten Artikel) gab das Landesgericht Klagenfurt mit dem Beschluß vom 4.Jänner 1996, GZ 17 E Vr 2027/95-4, nur insofern Folge, als es gemäß § 8 a Abs 5 MedienG die Veröffentlichung der Mitteilung darüber anordnete, daß der Antragsteller in dem am 1. November 1995 erschienenen Artikel eine Verletzung der für ihn geltenden Unschuldsvermutung erblicke und hierüber ein strafgerichtliches Verfahren nach dem MedienG anhängig sei. Das Begehren auf Anordnung der Veröffentlichung weiterer Mitteilungen über das eingeleitete Verfahren wurde abgewiesen.Den von Gerhard Sm***** gegen den Medieninhaber St***** am 12. Dezember 1995 eingebrachten Anträgen auf Leistung eines angemessenen Entschädigungsbetrages, auf Urteilsveröffentlichung und auf Anordnung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (wegen Verletzung des Identitätsschutzes nach Paragraph 7, a MedienG durch beide Artikel und wegen Verstoßes auch gegen die Unschuldsvermutung iSd Paragraph 7, b MedienG durch den zweiten Artikel) gab das Landesgericht Klagenfurt mit dem Beschluß vom 4.Jänner 1996, GZ 17 E römisch fünf r 2027/95-4, nur insofern Folge, als es gemäß Paragraph 8, a Absatz 5, MedienG die Veröffentlichung der Mitteilung darüber anordnete, daß der Antragsteller in dem am 1. November 1995 erschienenen Artikel eine Verletzung der für ihn geltenden Unschuldsvermutung erblicke und hierüber ein strafgerichtliches Verfahren nach dem MedienG anhängig sei. Das Begehren auf Anordnung der Veröffentlichung weiterer Mitteilungen über das eingeleitete Verfahren wurde abgewiesen.
Den abweisenden Teil seiner Entscheidung begründete das Erstgericht damit, daß (zwar in beiden Fällen schutzwürdige Interessen des Antragstellers verletzt wurden, aber) wegen des aufgrund seiner Stellung als Direktor einer öffentlichen Schule vorliegenden Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität des Betroffenen bestehe. Bei Fällen mit Öffentlichkeitsbezug, insbesondere zur öffentlichen Verwaltung, sei eine "freie (auch identifizierende)" Berichterstattung die Regel, wovon nach den Intentionen des Gesetzgebers nur in besonderen Fällen abgegangen werden könne.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Gerhard Sm***** gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 29.Februar 1996, AZ 11 Bs 49/96 (= ON 7 des Vr-Aktes), nicht Folge.
Das Beschwerdegericht war zwar gleichfalls der Ansicht, daß durch die Namensnennung und die Bildnisveröffentlichung bei der Berichterstattung schutzwürdige Interessen des (lediglich) eines Vergehens verdächtigen Antragstellers verletzt wurden, und bejahte die Eignung der Veröffentlichung, daß dadurch einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis die Identität des Antragstellers bekannt werden könne. Es teilte aber die Ansicht des Erstgerichtes, daß wegen des sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden habe. Das Oberlandesgericht begründete dies (gleichfalls) mit der Stellung des Betroffenen als Leiter einer öffentlichen Schule, der strafrechtlichen Relevanz von Mißständen in einer öffentlichen Einrichtung und damit, daß es vor allem um die Information der Öffentlichkeit über Körperverletzungen und Mißhandlungen seitens eines Schulleiters und die (allfälligen) Reaktionen der öffentlichen Verwaltung auf solche Vorwürfe gehe.
Mit dem am 31.Mai 1996 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 8) zog der Antragsteller "die medienrechtlichen Anträge auf Grund außergerichtlicher Vereinbarung" zurück.