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Entscheidung 11 Os 173/98×

Entscheidung 11 Os 173/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os173/98

Entscheidungsdatum

17.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Linz zum AZ 27 römisch fünf r 358/98 anhängigen Strafsache gegen Günther Z***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen das Grundrechtserkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 14. Oktober 1998, AZ 11 Os 134/98 betreffenden Berichtigungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis wurde die von Günther Z***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 10. August 1998, GZ 27 römisch fünf r 358/98-65 erhobene Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil über die gegen den angefochtenen Beschluß eingebrachte Beschwerde vom Oberlandesgericht Linz noch nicht entschieden wurde.

In der Begründung des Erkenntnisses wurde ua darauf hingewiesen, daß der bekämpfte Beschluß des Landesgerichtes Linz noch nicht ausgefertigt und die dagegen angemeldete Beschwerde dem Oberlandesgericht noch nicht zur Entscheidung vorgelegt worden sei.

In seiner Eingabe vom 31. Oktober 1998 brachte Günther Z***** vor, daß - der Annahme des Obersten Gerichtshofes zuwider - der inkriminierte Beschluß ausgefertigt und über die dagegen erhobene Beschwerde vom Oberlandesgericht Linz entschieden worden sei.

Aus einem dem Obersten Gerichtshof vom Oberlandesgericht Linz am 6. November 1998 nachgereichten Konvolut von Originalaktenstücken, welche dem Akt zuvor auch in Kopie nicht angeschlossen waren, geht hervor, daß der den Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde bildende Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 10. August 1998 in der Tat ausgefertigt (ON 66) und die dagegen erhobene Beschwerde (ON 69) am 28. August 1998 dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt worden ist (ON 80), welches ihr aber mit Beschluß vom 14. September 1998 keine Folge gegeben hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Grundrechtsbeschwerdeentscheidung entspricht daher insoweit nicht den Tatsachen, als fälschlich von einem Unterbleiben der Beschlußausfertigung und der Beschwerdevorlage ausgegangen wurde.

Der zur Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde führende Mangel der Ausschöpfung des Instanzenzuges gerät dadurch aber nicht in Wegfall, weil zum Zeitpunkt der Einbringung der Grundrechtsbeschwerde (17. August 1998: ON 78), welcher für die Beurteilung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen zur Erhebung der Grundrechtsbeschwerde entscheidend ist, das Oberlandesgericht Linz über die Beschwerde des Angeklagten gegen den in Rede stehenden Beschluß des Landesgerichtes Linz noch nicht entschieden hatte und somit auch unter Berücksichtigung der geänderten Sachlage der Rechtsmittelzug entgegen dem Erfordernis des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG noch nicht ausgeschöpft war.

Zu einer vom Einschreiter im Ergebnis angestrebten Reassumierung des Grundrechtsbeschwerde- erkenntnisses besteht somit kein Anlaß.

Anmerkung

E52397 11D01738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00173.98.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19981117_OGH0002_0110OS00173_9800000_000