Nach Überprüfung des zur Tatsachenrüge (Z 10a) inhaltlich gleichlautenden Vorbringens der beiden Beschwerdeführer an Hand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen. Solche Bedenken wären dann anzunehmen, wenn es den Beschwerdeführern gelungen wäre, schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 10a E 3). Dazu reicht die Problematisierung der - allein angefochtenen Feststellung der Verwendung eines Messers bei der zu 1) beschriebenen Raubtat durch Hinweis auf jene Deposition des Zeugen Mario H*****, denenzufolge er lediglich vermutete, dass Remzi B***** ein Messer in der Hand gehalten habe, es nicht "100 %ig" wisse bzw "es nicht gesehen" habe, schon deshalb nicht hin, weil dieser Zeuge bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei ausdrücklich von einem Messer sprach, welches er sogar näher beschrieb (S 31/I bis 35/I), seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 177 f/I), aber auch in der Hauptverhandlung unter nochmaliger Beschreibung des Messers aufrechterhielt (S 537 ff/I) und erst über wiederholtes Befragen angab, nicht mit 100 %iger Sicherheit gesehen zu haben, dass Remzi B***** das Messer "beim ganzen Vorfall" in der Hand gehalten (S 533/I) und sich jedenfalls eingebildet habe, dass es sich um ein Messer gehandelt habe, abschließend aber wieder bekräftigte, sicher zu sein, dass es ein Messer gewesen sei (S 541/I). Daraus erhellt, dass die bekämpfte Konstatierung der Verwendung einer Waffe das Ergebnis einer logisch und empirisch einwandfreien, weder "aktenwidrigen" - ein Einwand, der gegen den Wahrspruch der Geschworenen nach der Prozessordnung mangels einer diese Anfechtungsmöglichkeit vorsehenden Bestimmung gar nicht erhoben werden kann (Mayrhofer StPO4 § 345 E 5) - noch sonst zu erheblichen Bedenken gegen ihre Richtigkeit Anlass gebenden Beweiswürdigung der Geschworenen ist.Nach Überprüfung des zur Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) inhaltlich gleichlautenden Vorbringens der beiden Beschwerdeführer an Hand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen. Solche Bedenken wären dann anzunehmen, wenn es den Beschwerdeführern gelungen wäre, schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10 a, E 3). Dazu reicht die Problematisierung der - allein angefochtenen Feststellung der Verwendung eines Messers bei der zu 1) beschriebenen Raubtat durch Hinweis auf jene Deposition des Zeugen Mario H*****, denenzufolge er lediglich vermutete, dass Remzi B***** ein Messer in der Hand gehalten habe, es nicht "100 %ig" wisse bzw "es nicht gesehen" habe, schon deshalb nicht hin, weil dieser Zeuge bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei ausdrücklich von einem Messer sprach, welches er sogar näher beschrieb (S 31/I bis 35/I), seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 177 f/I), aber auch in der Hauptverhandlung unter nochmaliger Beschreibung des Messers aufrechterhielt (S 537 ff/I) und erst über wiederholtes Befragen angab, nicht mit 100 %iger Sicherheit gesehen zu haben, dass Remzi B***** das Messer "beim ganzen Vorfall" in der Hand gehalten (S 533/I) und sich jedenfalls eingebildet habe, dass es sich um ein Messer gehandelt habe, abschließend aber wieder bekräftigte, sicher zu sein, dass es ein Messer gewesen sei (S 541/I). Daraus erhellt, dass die bekämpfte Konstatierung der Verwendung einer Waffe das Ergebnis einer logisch und empirisch einwandfreien, weder "aktenwidrigen" - ein Einwand, der gegen den Wahrspruch der Geschworenen nach der Prozessordnung mangels einer diese Anfechtungsmöglichkeit vorsehenden Bestimmung gar nicht erhoben werden kann (Mayrhofer StPO4 Paragraph 345, E 5) - noch sonst zu erheblichen Bedenken gegen ihre Richtigkeit Anlass gebenden Beweiswürdigung der Geschworenen ist.
Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund der Sache nach ein Subsumtionsirrtum (Z 12) deswegen geltend gemacht wird, weil ein bloßes "in der Hand halten" für die zur Verwirklichung des schweren Raubes erforderliche Verwendung einer Waffe nicht genüge, orientiert sich die Beschwerde nicht an den tatsächlichen Feststellungen im Wahrspruch, nach denen Remzi B***** ein Messer gegen das Gesicht des Tatopfers hielt (Faktum 1) bzw ein Stanlymesser, bei dem er zuvor die Klinge herausgeschoben hatte, zückte und drohte ... (Faktum 2), und bringt damit diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund der Sache nach ein Subsumtionsirrtum (Ziffer 12,) deswegen geltend gemacht wird, weil ein bloßes "in der Hand halten" für die zur Verwirklichung des schweren Raubes erforderliche Verwendung einer Waffe nicht genüge, orientiert sich die Beschwerde nicht an den tatsächlichen Feststellungen im Wahrspruch, nach denen Remzi B***** ein Messer gegen das Gesicht des Tatopfers hielt (Faktum 1) bzw ein Stanlymesser, bei dem er zuvor die Klinge herausgeschoben hatte, zückte und drohte ... (Faktum 2), und bringt damit diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Auch die - nur von Fatih B***** erhobenen - Strafbemessungsrüge (Z 13) ist unbegründet. Der Einwand der Nichtberücksichtigung des Alters unter einunzwanzig Jahren geht schon deshalb fehl, weil dieser Angeklagte am 23. November 1979 geboren ist und das einundzwanzigste Lebensjahr bereits am 23. November 2000, somit vor Begehung der verfahrensaktuellen Taten vollendet hat. Mit dem weiters unter diesem Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringen werden jedoch nur im Nichtigkeitsverfahren nicht zu erörternde Berufungsgründe geltend gemacht.Auch die - nur von Fatih B***** erhobenen - Strafbemessungsrüge (Ziffer 13,) ist unbegründet. Der Einwand der Nichtberücksichtigung des Alters unter einunzwanzig Jahren geht schon deshalb fehl, weil dieser Angeklagte am 23. November 1979 geboren ist und das einundzwanzigste Lebensjahr bereits am 23. November 2000, somit vor Begehung der verfahrensaktuellen Taten vollendet hat. Mit dem weiters unter diesem Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringen werden jedoch nur im Nichtigkeitsverfahren nicht zu erörternde Berufungsgründe geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.