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Entscheidung 11 Os 174/01×

Entscheidung 11 Os 174/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os174/01 (11Os175/01)

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen 1.) Fatih B***** und 2.) Remzi B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2001, AZ 20c römisch fünf r 3597/01, Hv 3500/01-53, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss vom 28. August 2001, AZ 20c römisch fünf r 3597/01, Hv 3500/01-53, AS 15, Band römisch zwei, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Fatih B***** und Remzi B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Mobiltelefone Nachgenannten mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abgenötigt, und zwar

1) am 13. April 2001 dem Mario H***** ein Mobiltelefon der Marke Nokia 3310 im Wert von 2.990 S und eine darin befindliche Wertkarte mit einem Guthaben im Betrag von 450 S, indem ihm Remzi B***** in Gegenwart seines Bruders Fatih in den Schwitzkasten nahm und ein Messer mit einer 10 cm langen Klinge gegen sein Gesicht hielt, worauf Fatih B***** mit dem Mobiltelefon vom Tatort flüchtete;

2) mitte April 2001 dem Christopher R***** ein Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 im Wert von 6.000 S, indem Remzi B***** im Beisein seines Bruders Fatih ein Stanlymesser, bei dem er vorher die Klinge herausschob, zückte und drohte: "Gib mir das Handy, sonst bringe ich die um".

Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten die sie auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO, Fatih zusätzlich auf Ziffer 13, stützen, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Überprüfung des zur Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) inhaltlich gleichlautenden Vorbringens der beiden Beschwerdeführer an Hand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen. Solche Bedenken wären dann anzunehmen, wenn es den Beschwerdeführern gelungen wäre, schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 10 a, E 3). Dazu reicht die Problematisierung der - allein angefochtenen Feststellung der Verwendung eines Messers bei der zu 1) beschriebenen Raubtat durch Hinweis auf jene Deposition des Zeugen Mario H*****, denenzufolge er lediglich vermutete, dass Remzi B***** ein Messer in der Hand gehalten habe, es nicht "100 %ig" wisse bzw "es nicht gesehen" habe, schon deshalb nicht hin, weil dieser Zeuge bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei ausdrücklich von einem Messer sprach, welches er sogar näher beschrieb (S 31/I bis 35/I), seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 177 f/I), aber auch in der Hauptverhandlung unter nochmaliger Beschreibung des Messers aufrechterhielt (S 537 ff/I) und erst über wiederholtes Befragen angab, nicht mit 100 %iger Sicherheit gesehen zu haben, dass Remzi B***** das Messer "beim ganzen Vorfall" in der Hand gehalten (S 533/I) und sich jedenfalls eingebildet habe, dass es sich um ein Messer gehandelt habe, abschließend aber wieder bekräftigte, sicher zu sein, dass es ein Messer gewesen sei (S 541/I). Daraus erhellt, dass die bekämpfte Konstatierung der Verwendung einer Waffe das Ergebnis einer logisch und empirisch einwandfreien, weder "aktenwidrigen" - ein Einwand, der gegen den Wahrspruch der Geschworenen nach der Prozessordnung mangels einer diese Anfechtungsmöglichkeit vorsehenden Bestimmung gar nicht erhoben werden kann (Mayrhofer StPO4 Paragraph 345, E 5) - noch sonst zu erheblichen Bedenken gegen ihre Richtigkeit Anlass gebenden Beweiswürdigung der Geschworenen ist.

Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund der Sache nach ein Subsumtionsirrtum (Ziffer 12,) deswegen geltend gemacht wird, weil ein bloßes "in der Hand halten" für die zur Verwirklichung des schweren Raubes erforderliche Verwendung einer Waffe nicht genüge, orientiert sich die Beschwerde nicht an den tatsächlichen Feststellungen im Wahrspruch, nach denen Remzi B***** ein Messer gegen das Gesicht des Tatopfers hielt (Faktum 1) bzw ein Stanlymesser, bei dem er zuvor die Klinge herausgeschoben hatte, zückte und drohte ... (Faktum 2), und bringt damit diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Auch die - nur von Fatih B***** erhobenen - Strafbemessungsrüge (Ziffer 13,) ist unbegründet. Der Einwand der Nichtberücksichtigung des Alters unter einunzwanzig Jahren geht schon deshalb fehl, weil dieser Angeklagte am 23. November 1979 geboren ist und das einundzwanzigste Lebensjahr bereits am 23. November 2000, somit vor Begehung der verfahrensaktuellen Taten vollendet hat. Mit dem weiters unter diesem Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringen werden jedoch nur im Nichtigkeitsverfahren nicht zu erörternde Berufungsgründe geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E65092 11Os174.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00174.01.0409.000

Dokumentnummer

JJT_20020409_OGH0002_0110OS00174_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung