Die Grundrechtsbeschwerde, die im Wesentlichen die Argumentation der Haftbeschwerde wiederholend behauptet, die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die zeitliche Begrenzung des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses hinaus (bloß) durch Einbringung der Anklageschrift, verletze den Grundsatz des Art 5 Abs 1 MRK, geht fehl.Die Grundrechtsbeschwerde, die im Wesentlichen die Argumentation der Haftbeschwerde wiederholend behauptet, die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die zeitliche Begrenzung des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses hinaus (bloß) durch Einbringung der Anklageschrift, verletze den Grundsatz des Artikel 5, Absatz eins, MRK, geht fehl.
Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Grundrechtsbeschwerde ist vorab festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts dem in der Slowakischen Republik ansässigen Verteidiger durch Hinterlegung am 8. August 2008 (Rückschein S 1j) zugestellt wurde. Der Verteidiger hat entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG) einen österreichischen Rechtsanwalt als Einvernehmensrechtsanwalt (ON 34), nicht aber einen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht. Eine ordnungsgemäße Zustellung gemäß § 6 EIRAG kann aber, wenn kein Zustellbevollmächtigter genannt wurde, nur an den Einvernehmensrechtsanwalt erfolgen. Die Zustellung durch Hinterlegung in einem Postfach war daher weder gesetzmäßig noch fristauslösend, sodass die 14tägige Frist zur Einbringung der Grundrechtsbeschwerde (§ 4 Abs 1 GRBG) mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung - nach den insoweit unwiderlegbaren Angaben des Verteidigers am 12. August 2008 (S 5 in ON 65) - begann, weswegen die Grundrechtsbeschwerde als fristgerecht anzusehen ist. Der allein mit der Verfassungswidrigkeit des § 175 Abs 5 StPO argumentierenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Denn die Gerichte sind an Gesetze auch dann gebunden, wenn gegen ihre Verfassungsmäßigkeit tatsächlich Bedenken bestehen, die durch eine verfassungskonforme Interpretation der solchen Bedenken ausgesetzten Bestimmung nicht beseitigt werden können. Ein durch eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung bewirkter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit kann daher mit der Behauptung, die maßgebenden Bestimmungen seien verfassungswidrig, im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0121714). Verfahrensrelevant wäre der Einwand der Grundrechtsbeschwerde somit nur, wenn den Gerichten vorgeworfen würde, die Bestimmungen des § 175 Abs 5 StPO nicht verfassungskonform ausgelegt zu haben. Dies wird von der Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Allenfalls könnte sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sehen, gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Hiezu führende Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der in Rede stehenden Bestimmung vermag die Beschwerde jedoch nicht aufzuzeigen.Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Grundrechtsbeschwerde ist vorab festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts dem in der Slowakischen Republik ansässigen Verteidiger durch Hinterlegung am 8. August 2008 (Rückschein S 1j) zugestellt wurde. Der Verteidiger hat entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG) einen österreichischen Rechtsanwalt als Einvernehmensrechtsanwalt (ON 34), nicht aber einen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht. Eine ordnungsgemäße Zustellung gemäß Paragraph 6, EIRAG kann aber, wenn kein Zustellbevollmächtigter genannt wurde, nur an den Einvernehmensrechtsanwalt erfolgen. Die Zustellung durch Hinterlegung in einem Postfach war daher weder gesetzmäßig noch fristauslösend, sodass die 14tägige Frist zur Einbringung der Grundrechtsbeschwerde (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG) mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung - nach den insoweit unwiderlegbaren Angaben des Verteidigers am 12. August 2008 (S 5 in ON 65) - begann, weswegen die Grundrechtsbeschwerde als fristgerecht anzusehen ist. Der allein mit der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 175, Absatz 5, StPO argumentierenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Denn die Gerichte sind an Gesetze auch dann gebunden, wenn gegen ihre Verfassungsmäßigkeit tatsächlich Bedenken bestehen, die durch eine verfassungskonforme Interpretation der solchen Bedenken ausgesetzten Bestimmung nicht beseitigt werden können. Ein durch eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung bewirkter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit kann daher mit der Behauptung, die maßgebenden Bestimmungen seien verfassungswidrig, im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0121714). Verfahrensrelevant wäre der Einwand der Grundrechtsbeschwerde somit nur, wenn den Gerichten vorgeworfen würde, die Bestimmungen des Paragraph 175, Absatz 5, StPO nicht verfassungskonform ausgelegt zu haben. Dies wird von der Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Allenfalls könnte sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sehen, gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, B-VG die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Hiezu führende Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der in Rede stehenden Bestimmung vermag die Beschwerde jedoch nicht aufzuzeigen.
Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch abzuweisen war.