Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a (der Sache nach auch Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht allerdings zwischen den Urteilsaussprüchen zu den Punkten I und IV bezüglich der angeführten Suchtgiftmengen (zehn Gramm und mehr als 15 Gramm) kein innerer Widerspruch im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO. Der Nichtigkeitswerber übersieht nämlich, daß sein Schuldspruch zu Punkt IV wegen Abgabenhehlerei nicht nur die laut Punkt I 1 an andere weitergegebenen (ungefähr) zehn Gramm, sondern darüber hinaus auch die von ihm laut Punkt I 2 für seinen Eigenverbrauch erworbenen Mengen an Heroin umfaßt, sodaß die Annahme der verhehlten Gesamtmenge mit mehr als 15 Gramm in Punkt IV den übrigen Urteilsannahmen keineswegs widerspricht.Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht allerdings zwischen den Urteilsaussprüchen zu den Punkten römisch eins und römisch vier bezüglich der angeführten Suchtgiftmengen (zehn Gramm und mehr als 15 Gramm) kein innerer Widerspruch im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Der Nichtigkeitswerber übersieht nämlich, daß sein Schuldspruch zu Punkt römisch vier wegen Abgabenhehlerei nicht nur die laut Punkt römisch eins 1 an andere weitergegebenen (ungefähr) zehn Gramm, sondern darüber hinaus auch die von ihm laut Punkt römisch eins 2 für seinen Eigenverbrauch erworbenen Mengen an Heroin umfaßt, sodaß die Annahme der verhehlten Gesamtmenge mit mehr als 15 Gramm in Punkt römisch vier den übrigen Urteilsannahmen keineswegs widerspricht.
Die Mängelrüge geht aber auch fehl, soweit gegen die zu den Punkten II und III des Schuldspruchs (sinngemäß) getroffene Urteilskonstatierung, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, seine als Bestimmungs- und Nötigungsversuch beurteilte Äußerung zur Kenntnis der Ulrike C gelangen zu lassen, der Vorwurf undeutlicher und offenbar unzureichender, der Sache nach auch unvollständiger Begründung deshalb erhoben wird, weil sich das Urteil mit Widersprüchen in den bezüglichen Beweisergebnissen nicht auseinandersetze und sich die bekämpfte Annahme aus dem Geschehensablauf keineswegs logisch ableiten lasse. Denn die in den Mittelpunkt dieser Argumentation gerückte Frage, ob der Angeklagte dem Harald C ausdrücklich aufgetragen habe, seine Äußerung der Ulrike C mitzuteilen, ist ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Äußerung des Angeklagten nach seinem - allenfalls auch unausgesprochenen - Willen zur Kenntnis der Ulrike C gelangen sollte, damit sich diese dadurch (unter dem Eindruck der mittelbar gegen sie gerichteten gefährlichen Drohung) bestimmen lasse, bei ihrer zu gewärtigenden Zeugeneinvernahme vor Gericht ihre (früheren) Angaben zugunsten des Angeklagten wahrheitswidrig zu ändern. Diese Annahme des Schöffengerichtes ist aber, zumal sie sich - den Beschwerdeausführungen zuwider - vor dem Hintergrund der vom Angeklagten im damaligen Stadium der Voruntersuchung gewählten Verteidigungslinie als durchaus situationsgemäß darstellt, schlüssig und auch sonst mängelfrei begründet.Die Mängelrüge geht aber auch fehl, soweit gegen die zu den Punkten römisch zwei und römisch drei des Schuldspruchs (sinngemäß) getroffene Urteilskonstatierung, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, seine als Bestimmungs- und Nötigungsversuch beurteilte Äußerung zur Kenntnis der Ulrike C gelangen zu lassen, der Vorwurf undeutlicher und offenbar unzureichender, der Sache nach auch unvollständiger Begründung deshalb erhoben wird, weil sich das Urteil mit Widersprüchen in den bezüglichen Beweisergebnissen nicht auseinandersetze und sich die bekämpfte Annahme aus dem Geschehensablauf keineswegs logisch ableiten lasse. Denn die in den Mittelpunkt dieser Argumentation gerückte Frage, ob der Angeklagte dem Harald C ausdrücklich aufgetragen habe, seine Äußerung der Ulrike C mitzuteilen, ist ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Äußerung des Angeklagten nach seinem - allenfalls auch unausgesprochenen - Willen zur Kenntnis der Ulrike C gelangen sollte, damit sich diese dadurch (unter dem Eindruck der mittelbar gegen sie gerichteten gefährlichen Drohung) bestimmen lasse, bei ihrer zu gewärtigenden Zeugeneinvernahme vor Gericht ihre (früheren) Angaben zugunsten des Angeklagten wahrheitswidrig zu ändern. Diese Annahme des Schöffengerichtes ist aber, zumal sie sich - den Beschwerdeausführungen zuwider - vor dem Hintergrund der vom Angeklagten im damaligen Stadium der Voruntersuchung gewählten Verteidigungslinie als durchaus situationsgemäß darstellt, schlüssig und auch sonst mängelfrei begründet.
Im Recht ist der Angeklagte hingegen, soweit er sich - sachlich aus der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO - gegen die Heranziehung des Alters der Silvana B unter 21 Jahren als eines beim Vergehen nach dem § 9 (alt = § 16 neu) SuchtgiftG (Punkt I des Schuldspruches) gemäß dem Abs. 2 (zweiter Fall) dieser Strafnorm - neben der (unbekämpft angenommenen) gewerbsmäßigen Tatbegehung (erster Fall) - strafsatzerhöhenden Umstands wendet. Denn nur bei einem Täter, der das 21. Lebensjahr vollendete, ist es nach dem Wortlaut der bezogenen Gesetzesstelle strafsatzerhöhend, wenn er durch die Tat vorsätzlich einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendete, den Verbrauch eines Suchtgiftes ermöglichte. Abgesehen davon, daß - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - keine Feststellung darüber vorliegt, ob sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers auf das Alter unter 21 Jahren der Silvana B erstreckte, schließt schon das Fehlen der primären (Mindest-)Altersvoraussetzung (zur Tatzeit: November/Dezember 1979) bei dem am 22. Februar 1960 geborenen Beschwerdeführer selbst ein Vorliegen des betreffenden strafsatzerhöhenden Umstands aus, durch dessen Heranziehung dem Erstgericht daher ein Rechtsirrtum unterlief.Im Recht ist der Angeklagte hingegen, soweit er sich - sachlich aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - gegen die Heranziehung des Alters der Silvana B unter 21 Jahren als eines beim Vergehen nach dem Paragraph 9, (alt = Paragraph 16, neu) SuchtgiftG (Punkt römisch eins des Schuldspruches) gemäß dem Absatz 2, (zweiter Fall) dieser Strafnorm - neben der (unbekämpft angenommenen) gewerbsmäßigen Tatbegehung (erster Fall) - strafsatzerhöhenden Umstands wendet. Denn nur bei einem Täter, der das 21. Lebensjahr vollendete, ist es nach dem Wortlaut der bezogenen Gesetzesstelle strafsatzerhöhend, wenn er durch die Tat vorsätzlich einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendete, den Verbrauch eines Suchtgiftes ermöglichte. Abgesehen davon, daß - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - keine Feststellung darüber vorliegt, ob sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers auf das Alter unter 21 Jahren der Silvana B erstreckte, schließt schon das Fehlen der primären (Mindest-)Altersvoraussetzung (zur Tatzeit: November/Dezember 1979) bei dem am 22. Februar 1960 geborenen Beschwerdeführer selbst ein Vorliegen des betreffenden strafsatzerhöhenden Umstands aus, durch dessen Heranziehung dem Erstgericht daher ein Rechtsirrtum unterlief.
In Ansehung der Punkte II und III des Schuldspruchs kommt der Nichtigkeitsbeschwerde (nur) insofern Berechtigung zu, als (sachlich abermals aus der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO) zu Punkt II die Annahme einer Todesdrohung im Sinn des § 106 Abs. 1 Z 1 StGB bekämpft wird; im übrigen ist auch dieser Teil der Beschwerde nicht begründet.In Ansehung der Punkte römisch zwei und römisch drei des Schuldspruchs kommt der Nichtigkeitsbeschwerde (nur) insofern Berechtigung zu, als (sachlich abermals aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) zu Punkt römisch zwei die Annahme einer Todesdrohung im Sinn des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bekämpft wird; im übrigen ist auch dieser Teil der Beschwerde nicht begründet.
Die vom Schöffengericht festgestellte Äußerung des Angeklagten zu Harald C: 'Wenn die Uli mit ihren Aussagen nicht heruntergeht, bekomme ich den gewerbsmäßigen Handel, dann soll sie sich nicht erwischen lassen, weil ich sie erschlage', war nach den zu dieser Beurteilung ausreichenden erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen objektiv geeignet, der solcherart bedrohten Ulrike C mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit wie auch auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB). Der Vorsatz des Beschwerdeführers, zur Erreichung des angestrebten Nötigungszieles die geäußerte Drohung ernst gemeint erscheinen zu lassen, ergibt sich gleichfalls aus den Urteilsfeststellungen, wonach es dem Beschwerdeführer 'darauf angekommen ist, die Ulrike C durch Drohung ...Die vom Schöffengericht festgestellte Äußerung des Angeklagten zu Harald C: 'Wenn die Uli mit ihren Aussagen nicht heruntergeht, bekomme ich den gewerbsmäßigen Handel, dann soll sie sich nicht erwischen lassen, weil ich sie erschlage', war nach den zu dieser Beurteilung ausreichenden erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen objektiv geeignet, der solcherart bedrohten Ulrike C mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit wie auch auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB). Der Vorsatz des Beschwerdeführers, zur Erreichung des angestrebten Nötigungszieles die geäußerte Drohung ernst gemeint erscheinen zu lassen, ergibt sich gleichfalls aus den Urteilsfeststellungen, wonach es dem Beschwerdeführer 'darauf angekommen ist, die Ulrike C durch Drohung ...
zur Änderung ihrer bisherigen Zeugenaussage ... zu bewegen' (S 448). Sonach sind alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines (nach dem § 15 StGB strafbaren) Nötigungsversuches im Sinn des § 105 Abs. 1 StGB erfüllt.zur Änderung ihrer bisherigen Zeugenaussage ... zu bewegen' (S 448). Sonach sind alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines (nach dem Paragraph 15, StGB strafbaren) Nötigungsversuches im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, StGB erfüllt.
Damit ist dem (in rechtlicher Beziehung erhobenen) Einwand, es sei 'von der Realisierung des Faktums II ...Damit ist dem (in rechtlicher Beziehung erhobenen) Einwand, es sei 'von der Realisierung des Faktums römisch zwei ...
auch das Faktum III abhängig', die Grundlage entzogen; er wäre im übrigen auch schon deshalb verfehlt, weil zwischen den Tatbeständen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1auch das Faktum römisch drei abhängig', die Grundlage entzogen; er wäre im übrigen auch schon deshalb verfehlt, weil zwischen den Tatbeständen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins
StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht durch Bestimmungstäterschaft nach den §§ 12 2. Fall, 288 Abs. 1 StGB wohl - wie hier - Idealkonkurrenz möglich ist (EvBl 1979/245), jedoch keine gegenseitige rechtliche Abhängigkeit besteht, zumal die Bestimmung (im Sinn des § 12 2. Fall StGB) eines anderen zur falschen Beweisaussage auch auf andere Weise als durch die im § 105 Abs. 1 StGB angeführten Mittel der Nötigung geschehen kann.StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht durch Bestimmungstäterschaft nach den Paragraphen 12, 2. Fall, 288 Absatz eins, StGB wohl - wie hier - Idealkonkurrenz möglich ist (EvBl 1979/245), jedoch keine gegenseitige rechtliche Abhängigkeit besteht, zumal die Bestimmung (im Sinn des Paragraph 12, 2. Fall StGB) eines anderen zur falschen Beweisaussage auch auf andere Weise als durch die im Paragraph 105, Absatz eins, StGB angeführten Mittel der Nötigung geschehen kann.
Hingegen ist der sinngemäß (implicite) aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO erhobenen Rechtsrüge einzuräumen, daß die Annahme einer schweren Nötigung gemäß dem § 106 Abs. 1 Z 1 StGB deshalb, weil mit dem Tod gedroht worden sei, vorliegend auf einem Subsumtionsirrtum beruht.Hingegen ist der sinngemäß (implicite) aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen Rechtsrüge einzuräumen, daß die Annahme einer schweren Nötigung gemäß dem Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB deshalb, weil mit dem Tod gedroht worden sei, vorliegend auf einem Subsumtionsirrtum beruht.
Denn eine solche Drohung liegt - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - nur dann vor, wenn ihr die ernst zu nehmende Ankündigung eines Angriffes auf das Leben des Opfers zu entnehmen und sie objektiv geeignet ist, beim Bedrohten gerade in dieser Richtung eine Besorgnis (um sein Leben) zu erwecken (ÖJZ-LSK 1975/218, 1977/
97 ua). Der Beschwerde ist darin beizupflichten, daß nach forensischer Erfahrung bloß wörtliche Todesdrohungen inhaltlich - objektiv - vorwiegend nur in übertriebener Weise ausgedrückte Drohungen mit einer körperlichen Mißhandlung, nicht jedoch mit einem Anschlag auf das Leben des Bedrohten darstellen und in der Regel auch (nur) so beabsichtigt sind (SSt 48/61 ua). Die in Rede stehende drohende Äußerung des Beschwerdeführers läßt unter Bedachtnahme auf die Urteilsfeststellungen zur Situation, in der die Drohung ausgestoßen wurde, und zum Milieu der Beteiligten erkennen, daß hier die 'Todes-'Drohung als eine (lediglich verbale) Übertreibung der, wie dargetan, allerdings rechtsrichtig als gefährliche Drohung im Sinn der §§ 74 Z 5, 105 Abs. 197 ua). Der Beschwerde ist darin beizupflichten, daß nach forensischer Erfahrung bloß wörtliche Todesdrohungen inhaltlich - objektiv - vorwiegend nur in übertriebener Weise ausgedrückte Drohungen mit einer körperlichen Mißhandlung, nicht jedoch mit einem Anschlag auf das Leben des Bedrohten darstellen und in der Regel auch (nur) so beabsichtigt sind (SSt 48/61 ua). Die in Rede stehende drohende Äußerung des Beschwerdeführers läßt unter Bedachtnahme auf die Urteilsfeststellungen zur Situation, in der die Drohung ausgestoßen wurde, und zum Milieu der Beteiligten erkennen, daß hier die 'Todes-'Drohung als eine (lediglich verbale) Übertreibung der, wie dargetan, allerdings rechtsrichtig als gefährliche Drohung im Sinn der Paragraphen 74, Ziffer 5, 105, Absatz eins
StGB zu beurteilenden Äußerung aufzufassen ist.
Sohin war der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (einschließlich der auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Aussprüche über die Geldstrafe und den Wertersatz) unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch zu Punkt II, Adolf A habe die dort angeführte Nötigung begangen, indem er mit dem Tod drohte, in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als schwere Nötigung nach dem § 106 Abs. 1 Z 1 StGB, ferner in der Unterstellung der in Punkt I bezeichneten Tat (auch) unter den zweiten Anwendungsfall des § 9 (alt) Abs. 2 SuchtgiftG sowie demgemäß auch im Ausspruch über die Freiheitsstrafe (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft, der zudem wegen Nichtanrechnung auf die nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen /§ 23 Abs. 4 FinStrG/ mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist /§ 290 Abs. 1 StPO/), aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen.Sohin war der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (einschließlich der auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Aussprüche über die Geldstrafe und den Wertersatz) unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch zu Punkt römisch zwei, Adolf A habe die dort angeführte Nötigung begangen, indem er mit dem Tod drohte, in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als schwere Nötigung nach dem Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, ferner in der Unterstellung der in Punkt römisch eins bezeichneten Tat (auch) unter den zweiten Anwendungsfall des Paragraph 9, (alt) Absatz 2, SuchtgiftG sowie demgemäß auch im Ausspruch über die Freiheitsstrafe (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft, der zudem wegen Nichtanrechnung auf die nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen /§ 23 Absatz 4, FinStrG/ mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist /§ 290 Absatz eins, StPO/), aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen.
Im übrigen aber war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Zufolge der teilweisen Aufhebung des Urteils war auch die Strafe für die Vergehen nach dem StGB und nach dem SGG neu zu bemessen. Dabei konnten die schon in erster Instanz im wesentlichen richtig angeführten Strafzumessungsgründe übernommen werden. Lediglich der Umstand, daß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht beim Versuch blieb, kommt dem Angeklagten als mildernd zusätzlich zustatten. Eine Freiheitsstrafe im aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld des Täters.
Mit seiner durch diese Neubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Bei der Übernahme des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft war der bereits erwähnten Bestimmung des Finanzstrafgesetzes Rechnung zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.