Der Angeklagte Helmut A bekämpft den Schuldspruch und den Strafausspruch mit einer auf die Z 5, 8, 11 lit b, 12 und 13 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt:Der Angeklagte Helmut A bekämpft den Schuldspruch und den Strafausspruch mit einer auf die Ziffer 5, 8, 11, Litera b,, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt:
Die den erstgenannten Nichtigkeitsgrund reklamierende Verfahrensrüge, welche sich gegen das Unterbleiben der in einem schriftlichen Beweisantrag begehrten Vernehmung des Evangelos B als Zeugen wendet, versagt schon deshalb, weil es an der unabdingbaren prozessualen Anfechtungsvoraussetzung einer diesbezüglichen mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung mangelt (siehe Mayerhofer-Rieder StPO 2 , E Nr 1 zu § 281 Z 4). Von der anschließend behaupteten Unvollständigkeit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung kann nur die Rede sein, wenn die nach dem § 321 Abs. 2 StPO vorgesehene Erläuterung des Inhalts und der Zielsetzung der Fragestellung lückenhaft bleibt, nicht aber bei fehlenden Darlegungen zu Rechtsbegriffen, die für die Beantwortung der Fragen ohne Bedeutung sind. Da den Geschwornen eine auf das Verbrechen nach dem § 316 a deutsches Strafgesetzbuch gerichtete Frage nicht vorlag, bestand für den Vorsitzenden - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - kein Anlaß, in der Rechtsbelehrung die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung zu behandeln. Der Einwand unvollständiger Rechtsbelehrung ist daher von vornherein unbegründet, weshalb auch nicht mehr näher auf den Gesichtspunkt eingegangen werden muß, daß der angerufene Nichtigkeitsgrund nur eine unrichtige Rechtsbelehrung erfaßt und demgemäß mit dem Vorwurf einer bloßen Unvollständigkeit nicht ohne weiteres aufgezeigt wird (siehe Mayerhofer-Rieder StPO 2 E Nr 65 f zu § 345 Z 8).Die den erstgenannten Nichtigkeitsgrund reklamierende Verfahrensrüge, welche sich gegen das Unterbleiben der in einem schriftlichen Beweisantrag begehrten Vernehmung des Evangelos B als Zeugen wendet, versagt schon deshalb, weil es an der unabdingbaren prozessualen Anfechtungsvoraussetzung einer diesbezüglichen mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung mangelt (siehe Mayerhofer-Rieder StPO 2 , E Nr 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Von der anschließend behaupteten Unvollständigkeit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung kann nur die Rede sein, wenn die nach dem Paragraph 321, Absatz 2, StPO vorgesehene Erläuterung des Inhalts und der Zielsetzung der Fragestellung lückenhaft bleibt, nicht aber bei fehlenden Darlegungen zu Rechtsbegriffen, die für die Beantwortung der Fragen ohne Bedeutung sind. Da den Geschwornen eine auf das Verbrechen nach dem Paragraph 316, a deutsches Strafgesetzbuch gerichtete Frage nicht vorlag, bestand für den Vorsitzenden - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - kein Anlaß, in der Rechtsbelehrung die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung zu behandeln. Der Einwand unvollständiger Rechtsbelehrung ist daher von vornherein unbegründet, weshalb auch nicht mehr näher auf den Gesichtspunkt eingegangen werden muß, daß der angerufene Nichtigkeitsgrund nur eine unrichtige Rechtsbelehrung erfaßt und demgemäß mit dem Vorwurf einer bloßen Unvollständigkeit nicht ohne weiteres aufgezeigt wird (siehe Mayerhofer-Rieder StPO 2 E Nr 65 f zu Paragraph 345, Ziffer 8,).
Soweit der Beschwerdeführer als Nichtigkeit nach der Z 11 lit b des § 345 Abs. 1 StPO vorbringt, daß die Aburteilung der Tat im Ausland entsprechend der Bestimmung des § 65 Abs. 4 Z 3 StGB ein unbeachtet gebliebenes Verfolgungshindernis sei, führt er bei richtiger Wertung nicht das Fehlen einer prozessualen Verfolgungsvoraussetzung, sondern einen materiellrechtlichen Strafaufhebungsgrund ins Treffen, der im geschwornengerichtlichen Verfahren nur im Weg einer Anfechtung des Fragenschemas oder der eine solche Fragestellung betreffenden Rechtsbelehrung geltend gemacht werden könnte (EvBl 1981/152). Zu der somit prozeßordnungswidrigen Rüge wäre noch der Vollständigkeit halber anzumerken, daß nach ständiger Judikatur durch die ausländische Verurteilung eines Österreichers wegen einer im § 65 StGB umschriebenen Auslandstat zu einer zur Bewährung ausgesetzten Sanktion die Strafbarkeit der Tat im Inland nicht entfällt; nur Vollstreckung oder endgültiger Strafnachlaß oder Vollstreckungsverjährung wirken strafaufhebend (siehe Mayerhofer-Rieder, StGB 2 E Nr 12 zu § 65).Soweit der Beschwerdeführer als Nichtigkeit nach der Ziffer 11, Litera b, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO vorbringt, daß die Aburteilung der Tat im Ausland entsprechend der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3, StGB ein unbeachtet gebliebenes Verfolgungshindernis sei, führt er bei richtiger Wertung nicht das Fehlen einer prozessualen Verfolgungsvoraussetzung, sondern einen materiellrechtlichen Strafaufhebungsgrund ins Treffen, der im geschwornengerichtlichen Verfahren nur im Weg einer Anfechtung des Fragenschemas oder der eine solche Fragestellung betreffenden Rechtsbelehrung geltend gemacht werden könnte (EvBl 1981/152). Zu der somit prozeßordnungswidrigen Rüge wäre noch der Vollständigkeit halber anzumerken, daß nach ständiger Judikatur durch die ausländische Verurteilung eines Österreichers wegen einer im Paragraph 65, StGB umschriebenen Auslandstat zu einer zur Bewährung ausgesetzten Sanktion die Strafbarkeit der Tat im Inland nicht entfällt; nur Vollstreckung oder endgültiger Strafnachlaß oder Vollstreckungsverjährung wirken strafaufhebend (siehe Mayerhofer-Rieder, StGB 2 E Nr 12 zu Paragraph 65,).
Auch die weiteren Beschwerdepunkte entbehren der prozeßordnungsmäßigen Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes:
Die in der Z 12 des § 345 Abs. 1 StPO bezeichnete unrichtige Anwendung des Gesetzes auf die der Entscheidung zugrunde liegende Tat kann nur durch Vergleich der Konstatierungen des Wahrspruchs mit dem materiellen Strafrecht und nicht - wie der Beschwerdeführer anstrebt - unter Heranziehung sonstiger Verfahrensumstände oder des Ergebnisses des Auslandsverfahrens dargelegt werden. Bei der hiezu vom Beschwerdeführer der Sache nach relevierten Bestimmung des § 65 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Strafbemessungsvorschrift, welche keine auf die Subsumtion der Tat abstellende Anordnung enthält.Die in der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO bezeichnete unrichtige Anwendung des Gesetzes auf die der Entscheidung zugrunde liegende Tat kann nur durch Vergleich der Konstatierungen des Wahrspruchs mit dem materiellen Strafrecht und nicht - wie der Beschwerdeführer anstrebt - unter Heranziehung sonstiger Verfahrensumstände oder des Ergebnisses des Auslandsverfahrens dargelegt werden. Bei der hiezu vom Beschwerdeführer der Sache nach relevierten Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, StGB handelt es sich um eine Strafbemessungsvorschrift, welche keine auf die Subsumtion der Tat abstellende Anordnung enthält.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 13 des § 345 Abs. 1 StPO liegt bei gesetzwidriger Straffestsetzung, nicht aber bei unvollständiger Begründung des Strafausspruches vor. Mit dem Einwand, das Urteil nenne in seinen Entscheidungsgründen nur die Untergrenze des Strafrahmens und lasse daher "nicht klar erkennen", welche Höchststrafe das Erstgericht als möglich angesehen habe, wird weder der angerufene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund bezeichnet. Die zur Gänze unbegründete und weitgehend nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Bedachtnahme auf den § 65 Abs. 2 StGB (§ 316 a Abs. 1 Satz 2 dStGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, seine Enthemmung durch den vorangegangenen Alkoholkonsum, das Teilgeständnis, den Umstand, daß es beim Versuch blieb, und (gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie) die Isoliersituation, in der sich der Angeklagte in fremder Umgebung befand.Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO liegt bei gesetzwidriger Straffestsetzung, nicht aber bei unvollständiger Begründung des Strafausspruches vor. Mit dem Einwand, das Urteil nenne in seinen Entscheidungsgründen nur die Untergrenze des Strafrahmens und lasse daher "nicht klar erkennen", welche Höchststrafe das Erstgericht als möglich angesehen habe, wird weder der angerufene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund bezeichnet. Die zur Gänze unbegründete und weitgehend nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 65, Absatz 2, StGB (Paragraph 316, a Absatz eins, Satz 2 dStGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, seine Enthemmung durch den vorangegangenen Alkoholkonsum, das Teilgeständnis, den Umstand, daß es beim Versuch blieb, und (gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie) die Isoliersituation, in der sich der Angeklagte in fremder Umgebung befand.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafherabsetzung
und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und auch vollständig angeführt. Aspekte, die als strafmildernd zusätzlich zu beachten wären, konnte auch der Berufungswerber nicht vorbringen, zumal die von ihm in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Spontaneität des Tatentschlusses in ihren wesentlichen Elementen schon durch die vorerwähnte Enthemmung, die auch eine Unbesonnenheit einschließt, erfaßt wird. Ein Freiheitsentzug in der Dauer von eineinhalb Jahren entspricht als Sanktion dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters. Eine Reduzierung dieses Strafmaßes ist daher nicht geboten.
Dagegen ist dem Berufungswerber beizupflichten, daß nach den besonderen Umständen dieses Falles einer bedingten Strafnachsicht nähergetreten werden kann:
Berücksichtigt man nämlich die mehreren, gewichtigen Milderungsumstände, denen Erschwerungsgründe nicht entgegenstehen, und zieht man ferner in Betracht, daß der Angeklagte bereits einen Teil der Strafe durch seine mehrmonatige Untersuchungshaft verbüßte und sozial voll integriert ist - er hat sich zwischenzeitig auch verehelicht - sowie, daß die Tat in auffallendem Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten steht, dann kann hier jene qualifiziert günstige Verhaltensprognose erstellt werden, wie sie der § 43 Abs. 2 StGB voraussetzt.Berücksichtigt man nämlich die mehreren, gewichtigen Milderungsumstände, denen Erschwerungsgründe nicht entgegenstehen, und zieht man ferner in Betracht, daß der Angeklagte bereits einen Teil der Strafe durch seine mehrmonatige Untersuchungshaft verbüßte und sozial voll integriert ist - er hat sich zwischenzeitig auch verehelicht - sowie, daß die Tat in auffallendem Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten steht, dann kann hier jene qualifiziert günstige Verhaltensprognose erstellt werden, wie sie der Paragraph 43, Absatz 2, StGB voraussetzt.
Insoweit war somit der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.