Mit dem angefochtenen Beschluß entschied das Oberlandesgericht Wien über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den seine Enthaftung ablehnenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. September 1993 (ON 109) der Sache nach abschlägig, indem es anläßlich der Behandlung des Anklageeinspruchs des Beschuldigten (§ 214 Abs 2 StPO) der Anklage Folge gab und die Fortsetzung der über ihn verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und lit b StPO anordnete.Mit dem angefochtenen Beschluß entschied das Oberlandesgericht Wien über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den seine Enthaftung ablehnenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. September 1993 (ON 109) der Sache nach abschlägig, indem es anläßlich der Behandlung des Anklageeinspruchs des Beschuldigten (Paragraph 214, Absatz 2, StPO) der Anklage Folge gab und die Fortsetzung der über ihn verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und Litera b, StPO anordnete.
Das wesentliche Argument der dagegen rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde, wonach zufolge der damit verbundenen Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft die Zeit der in Unterbrechung der Untersuchungshaft gemäß dem § 180 Abs 4 StPO verbüßten Strafhaft bei der Frage der Zulässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft mitzuberücksichtigen sei, trifft - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erkannt hat (siehe 14 Os 95/93, 14 Os 133/93 uam) - nicht zu. Da unter den Voraussetzungen des § 180 Abs 4 StPO die Untersuchungshaft, die (ua) nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden darf, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft erreicht werden können, aufzuheben ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 12, Foregger-Serini-Kodek5 Anm III jeweils zu § 180 StPO), sodaß ab ihrer Aufhebung keine Untersuchungshaft vorliegt, fehlt es in diesen Fällen ab Einleitung des Strafvollzuges (oder der Verhängung der Haft anderer Art) an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Fristbestimmung des § 193 StPO. Es begann daher vorliegend die aktuelle (sechsmonatige) Haftfrist erst nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe, also mit 14. September 1993 zu laufen. Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am Rande angeführte Problematik der nachträglichen Verurteilung nach dem § 31 Abs 1 StGB vermag an dem Charakter dieser Strafhaft nichts zu ändern, weswegen allen auf dieser unzutreffenden Prämisse des Fortbestandes des Untersuchungshaft aufbauenden Argumenten der Beschwerde, so nämlich dem behaupteten Verstoß gegen die Verpflichtung sämtlicher am Strafverfahren beteiligter Behörden, darauf hinzuwirken, daß die Haft so kurz wie möglich dauere (§ 193 Abs 1 StPO), der behaupteten Überschreitung der Zulässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft (§ 193 Abs 3 StPO), aber auch dem Problem der Verhältnismäßigkeit gemäß dem § 193 Abs 2 StPO der Boden entzogen ist.Das wesentliche Argument der dagegen rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde, wonach zufolge der damit verbundenen Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft die Zeit der in Unterbrechung der Untersuchungshaft gemäß dem Paragraph 180, Absatz 4, StPO verbüßten Strafhaft bei der Frage der Zulässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft mitzuberücksichtigen sei, trifft - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erkannt hat (siehe 14 Os 95/93, 14 Os 133/93 uam) - nicht zu. Da unter den Voraussetzungen des Paragraph 180, Absatz 4, StPO die Untersuchungshaft, die (ua) nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden darf, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft erreicht werden können, aufzuheben ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 12, Foregger-Serini-Kodek5 Anmerkung römisch drei jeweils zu Paragraph 180, StPO), sodaß ab ihrer Aufhebung keine Untersuchungshaft vorliegt, fehlt es in diesen Fällen ab Einleitung des Strafvollzuges (oder der Verhängung der Haft anderer Art) an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Fristbestimmung des Paragraph 193, StPO. Es begann daher vorliegend die aktuelle (sechsmonatige) Haftfrist erst nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe, also mit 14. September 1993 zu laufen. Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am Rande angeführte Problematik der nachträglichen Verurteilung nach dem Paragraph 31, Absatz eins, StGB vermag an dem Charakter dieser Strafhaft nichts zu ändern, weswegen allen auf dieser unzutreffenden Prämisse des Fortbestandes des Untersuchungshaft aufbauenden Argumenten der Beschwerde, so nämlich dem behaupteten Verstoß gegen die Verpflichtung sämtlicher am Strafverfahren beteiligter Behörden, darauf hinzuwirken, daß die Haft so kurz wie möglich dauere (Paragraph 193, Absatz eins, StPO), der behaupteten Überschreitung der Zulässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft (Paragraph 193, Absatz 3, StPO), aber auch dem Problem der Verhältnismäßigkeit gemäß dem Paragraph 193, Absatz 2, StPO der Boden entzogen ist.
Den das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes bestreitenden Einwendungen genügt es zu erwidern, daß dieser Verdacht in der Vorentscheidung der Ratskammer manifestiert und vom Oberlandesgericht Wien im angefochtenen Beschluß mit bezug auf die Verantwortung der beiden Angeklagten ausreichend begründet wurde. Auch nach der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Prüfung im Lichte der in der Anklageschrift (auf Grund der Ergebnisse des Vorverfahrens) angeführten Umstände vermögen die von der Beschwerde vorgetragenen, nicht näher substantiierten Argumente den im § 180 Abs 1 StPO verlangten höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten begangen habe, angesichts der belastenden Angaben des Bernd H***** nicht zu entkräften. Die Beurteilung der von der Beschwerde in Frage gestellten Glaubwürdigkeit der Aussage dieses Zeugen muß aber zufolge der Prozeßgrundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben.Den das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes bestreitenden Einwendungen genügt es zu erwidern, daß dieser Verdacht in der Vorentscheidung der Ratskammer manifestiert und vom Oberlandesgericht Wien im angefochtenen Beschluß mit bezug auf die Verantwortung der beiden Angeklagten ausreichend begründet wurde. Auch nach der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Prüfung im Lichte der in der Anklageschrift (auf Grund der Ergebnisse des Vorverfahrens) angeführten Umstände vermögen die von der Beschwerde vorgetragenen, nicht näher substantiierten Argumente den im Paragraph 180, Absatz eins, StPO verlangten höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten begangen habe, angesichts der belastenden Angaben des Bernd H***** nicht zu entkräften. Die Beurteilung der von der Beschwerde in Frage gestellten Glaubwürdigkeit der Aussage dieses Zeugen muß aber zufolge der Prozeßgrundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Wien zum Vorliegen des Haftgrundes der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung stellen mit dem Hinweis auf das Vorleben des Angeklagten und die ihm im gegenständlichen Verfahren zur Last liegenden wiederholten gleichartigen strafbaren Handlungen mit Schadensbeträgen von mehreren Millionen Schilling auch jene bestimmten Tatsachen dar, die auf die akute Gefahr abermaliger Begehung derartiger Vermögensstraftaten hinweisen; Umstände also, die in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Grundlage für den in Rede stehenden Haftgrund bilden und im Sinn der diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichtes Wien auch eine Abwendung der Haft durch gelindere Mittel nicht möglich machen, weil dadurch - im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung - die Haftzwecke nicht sichergestellt werden könnten. Da demnach der Haftgrund der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung im angefochtenen Beschluß mit Recht bejaht wurde, bedurfte es keiner Prüfung des weiters angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr. Unter Zugrundelegung der - ausgehend von der Anklageschrift - aktuellen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) sind bei der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft Überlegungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit gemäß dem § 193 Abs 2 StPO noch nicht nahegelegt.Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Wien zum Vorliegen des Haftgrundes der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung stellen mit dem Hinweis auf das Vorleben des Angeklagten und die ihm im gegenständlichen Verfahren zur Last liegenden wiederholten gleichartigen strafbaren Handlungen mit Schadensbeträgen von mehreren Millionen Schilling auch jene bestimmten Tatsachen dar, die auf die akute Gefahr abermaliger Begehung derartiger Vermögensstraftaten hinweisen; Umstände also, die in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Grundlage für den in Rede stehenden Haftgrund bilden und im Sinn der diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichtes Wien auch eine Abwendung der Haft durch gelindere Mittel nicht möglich machen, weil dadurch - im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung - die Haftzwecke nicht sichergestellt werden könnten. Da demnach der Haftgrund der Gefahr der neuerlichen Tatbegehung im angefochtenen Beschluß mit Recht bejaht wurde, bedurfte es keiner Prüfung des weiters angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr. Unter Zugrundelegung der - ausgehend von der Anklageschrift - aktuellen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) sind bei der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft Überlegungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit gemäß dem Paragraph 193, Absatz 2, StPO noch nicht nahegelegt.
Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers stattgefunden hat (§ 2 Abs 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers stattgefunden hat (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu unterbleiben.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu unterbleiben.