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Entscheidung 11 Os 175/02×

Entscheidung 11 Os 175/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os175/02

Entscheidungsdatum

14.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 17 Ur 105/02d anhängigen Strafsache gegen Helmuth K***** und eine weitere Beschuldigte wegen des Vergehens nach Paragraph 7, Absatz eins, KriegsMatG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Helmuth K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 12. Dezember 2002, AZ 11 Bs 576/02 (= ON 39 des Strafaktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Helmuth K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Über Helmuth K*****, der am 15. November 2002 am Grenzübergang Spielfeld von den slowenischen Behörden den österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben und aufgrund des Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. Oktober 2002 (ON 22) festgenommen wurde, wurde im obbezeichneten Strafverfahren mit Beschluss des genannten Gerichtes vom 17. November 2002 (ON 28) wegen "des Verdachtes der Vergehen nach Paragraph 50, WaffG, Paragraph 7, KriegsMatG und Paragraph 280, Absatz eins, StGB" die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunklungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO verhängt und mit Beschluss vom 29. November 2002 (ON 33) verlängert.

Nach der letztgenannten Entscheidung steht der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht, zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vor dem 21. April 2002 zumindest zehnmal automatische Waffen, somit Kriegsmaterial iSd Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der VO zum KriegsMatG in Zagreb erworben und nach Österreich eingeführt, diese Waffen und zahlreiches anderes Kriegsmaterial sowie - von 1993 bis April 2002 - gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WaffG genehmigungspflichtige Waffen an verschiedene namentlich angeführte Personen in der Absicht überlassen zu haben, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Der gegen den Fortsetzungsbeschluss gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 12. Februar 2003 an.

Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, der das Grundrecht auf persönliche Freiheit dadurch als verletzt erachtet, dass er nach dem 17. November 2002 bis zum 29. November 2002, dem Tag der (ersten) Haftverhandlung, vom Untersuchungsrichter nicht mehr vernommen worden ist. Darüber hinaus sei ihm auch keine Gelegenheit geboten worden, zu den im Fortsetzungsbeschluss zusätzlich erhobenen Tatvorwürfen Stellung zu nehmen, wozu komme, dass er wegen der Anschuldigung, bei der Einreise von Kroatien nach Slowenien im PKW Waffen mitgeführt zu haben, bereits in Slowenien verurteilt worden sei und die Strafe verbüßt habe, sodass durch die wegen dieses Tatvorwurfes durchgeführte Strafverfolgung nach Artikel 6, EMRK in Verbindung mit Artikel 4, des 7. ZP zur EMRK die verfahrensrechtliche Garantie des Gebotes "ne bis in idem" verletzt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschuldigte indes keine grundrechtsrelevanten Umstände auf.

Mit seinem das Verfolgungshindernis des ne bis in idem thematisierenden Einwand, der sich auf die in Slowenien geahndeten Straftaten bezieht, ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht, weil zwar nicht die nur innerstaatliche Verfahren erfassende Vorschrift des Artikel 4, des 7. ZP zur EMRK, wohl aber Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 StGB einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten wegen dieser Taten in Österreich entgegensteht. Eine Grundrechtsverletzung durch die nun angefochtene Entscheidung kann daraus aber schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil der Verlängerungsbeschluss und damit auch der verfahrensgegenständliche Beschluss des Oberlandesgerichtes diesen Tatvorwurf, im Gegensatz zum Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 28), nicht (mehr) enthält. Dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten wurde, zu den ihm in den angeführten Entscheidungen angelasteten strafbaren Handlungen Stellung zu nehmen, trifft nicht zu, weil er damit bereits anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei am 15. November 2002 (S 471 ff/I) konfrontiert worden ist, ihm der Vorwurf anlässlich seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 17. November 2002 (ON 27) zur Kenntnis gebracht wurde und er sich hiezu auf seine Angaben vor der Polizei berief (S 9/II). Damit ist das Beschwerdevorbringen in diesem Punkte nicht aktengetreu. Dass der Beschuldigte aber vom 17. November 2002 bis zum 29. November 2002 nicht vernommen wurde, lässt nicht einmal eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit erkennen. Soweit er darin seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt sieht, steht ihm (nur) die Beschwerde nach Paragraph 113, StPO an die Ratskammer offen. Weil weder die Annahme des dringenden Tatverdachtes noch das Vorliegen des (nur mehr maßgeblichen) Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr angefochten wird, der Oberste Gerichtshof aber bei Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzung an das hiezu erstattete Vorbringen gebunden ist (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E68397 11Os175.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00175.02.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20030214_OGH0002_0110OS00175_0200000_000