Gründe:
Über Helmuth K*****, der am 15. November 2002 am Grenzübergang Spielfeld von den slowenischen Behörden den österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben und aufgrund des Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. Oktober 2002 (ON 22) festgenommen wurde, wurde im obbezeichneten Strafverfahren mit Beschluss des genannten Gerichtes vom 17. November 2002 (ON 28) wegen "des Verdachtes der Vergehen nach § 50 WaffG, § 7 KriegsMatG und § 280 Abs 1 StGB" die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunklungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO verhängt und mit Beschluss vom 29. November 2002 (ON 33) verlängert.Über Helmuth K*****, der am 15. November 2002 am Grenzübergang Spielfeld von den slowenischen Behörden den österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben und aufgrund des Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. Oktober 2002 (ON 22) festgenommen wurde, wurde im obbezeichneten Strafverfahren mit Beschluss des genannten Gerichtes vom 17. November 2002 (ON 28) wegen "des Verdachtes der Vergehen nach Paragraph 50, WaffG, Paragraph 7, KriegsMatG und Paragraph 280, Absatz eins, StGB" die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunklungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO verhängt und mit Beschluss vom 29. November 2002 (ON 33) verlängert.
Nach der letztgenannten Entscheidung steht der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht, zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vor dem 21. April 2002 zumindest zehnmal automatische Waffen, somit Kriegsmaterial iSd § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der VO zum KriegsMatG in Zagreb erworben und nach Österreich eingeführt, diese Waffen und zahlreiches anderes Kriegsmaterial sowie - von 1993 bis April 2002 - gemäß § 19 Abs 1 WaffG genehmigungspflichtige Waffen an verschiedene namentlich angeführte Personen in der Absicht überlassen zu haben, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist.Nach der letztgenannten Entscheidung steht der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht, zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vor dem 21. April 2002 zumindest zehnmal automatische Waffen, somit Kriegsmaterial iSd Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der VO zum KriegsMatG in Zagreb erworben und nach Österreich eingeführt, diese Waffen und zahlreiches anderes Kriegsmaterial sowie - von 1993 bis April 2002 - gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WaffG genehmigungspflichtige Waffen an verschiedene namentlich angeführte Personen in der Absicht überlassen zu haben, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Der gegen den Fortsetzungsbeschluss gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 12. Februar 2003 an.
Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, der das Grundrecht auf persönliche Freiheit dadurch als verletzt erachtet, dass er nach dem 17. November 2002 bis zum 29. November 2002, dem Tag der (ersten) Haftverhandlung, vom Untersuchungsrichter nicht mehr vernommen worden ist. Darüber hinaus sei ihm auch keine Gelegenheit geboten worden, zu den im Fortsetzungsbeschluss zusätzlich erhobenen Tatvorwürfen Stellung zu nehmen, wozu komme, dass er wegen der Anschuldigung, bei der Einreise von Kroatien nach Slowenien im PKW Waffen mitgeführt zu haben, bereits in Slowenien verurteilt worden sei und die Strafe verbüßt habe, sodass durch die wegen dieses Tatvorwurfes durchgeführte Strafverfolgung nach Art 6 EMRK iVm Art 4 des 7. ZP zur EMRK die verfahrensrechtliche Garantie des Gebotes "ne bis in idem" verletzt worden sei.Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, der das Grundrecht auf persönliche Freiheit dadurch als verletzt erachtet, dass er nach dem 17. November 2002 bis zum 29. November 2002, dem Tag der (ersten) Haftverhandlung, vom Untersuchungsrichter nicht mehr vernommen worden ist. Darüber hinaus sei ihm auch keine Gelegenheit geboten worden, zu den im Fortsetzungsbeschluss zusätzlich erhobenen Tatvorwürfen Stellung zu nehmen, wozu komme, dass er wegen der Anschuldigung, bei der Einreise von Kroatien nach Slowenien im PKW Waffen mitgeführt zu haben, bereits in Slowenien verurteilt worden sei und die Strafe verbüßt habe, sodass durch die wegen dieses Tatvorwurfes durchgeführte Strafverfolgung nach Artikel 6, EMRK in Verbindung mit Artikel 4, des 7. ZP zur EMRK die verfahrensrechtliche Garantie des Gebotes "ne bis in idem" verletzt worden sei.