Die Verpflichtung beider Verurteilten zum Ersatz der Gebühren des Sachverständigen DDI Gernot W. S***** steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird ein Angeklagter nur dann kostenersatzpflichtig, wenn wegen des Sachverhalts, den ihm die Anklage zur Last legt, ein Schuldspruch erfolgt. Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld- und teils mit Freispruch erledigt, ist er nur zum Ersatz jener Kosten verpflichtet, die sich auf den Schuldspruch beziehen (§ 389 Abs 2 StPO). Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet, sind die Kosten gemäß § 390 Abs 1 StPO in der Regel vom Bund zu tragen. Die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu zahlenden Kosten umfassen gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO die Gebühren der Sachverständigen.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird ein Angeklagter nur dann kostenersatzpflichtig, wenn wegen des Sachverhalts, den ihm die Anklage zur Last legt, ein Schuldspruch erfolgt. Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld- und teils mit Freispruch erledigt, ist er nur zum Ersatz jener Kosten verpflichtet, die sich auf den Schuldspruch beziehen (Paragraph 389, Absatz 2, StPO). Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet, sind die Kosten gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO in der Regel vom Bund zu tragen. Die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu zahlenden Kosten umfassen gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO die Gebühren der Sachverständigen.
Der Ausspruch der Kostenersatzpflicht beider Angeklagter gemäß § 389 Abs 1 StPO im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. März 2007 (ON 144) ist die Folge der Schuldsprüche im Umfang der Punkte I. und II. der Anklageschrift. Die von diesen Schuldsprüchen umfassten Delikte stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit der Entstehung der Gebührenansprüche des Sachverständigen DDI Gernot W. S***** laut Kostennoten ON 150 und ON 160. Diese Sachverständigengebühren sind vielmehr ausschließlich im ab 15. März 2007 gemäß § 57 Abs 1 StPO aF abgesondert und allein gegen Helmut T***** wegen des unter Punkt III. der Anklage erhobenen Tatvorwurfs geführten und durch gesondert ergangenes, freisprechendes Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2007, GZ 043 Hv 90/06b-166, abgeschlossenen Strafverfahren aufgelaufen. Der Ausspruch, Helmut T***** und Manfred P***** hätten die Kosten des Sachverständigen DDI Gernot W. S***** zur ungeteilten Hand zu tragen, verletzt hinsichtlich des Erstangeklagten aufgrund seines Freispruchs im abgesondert geführten Verfahren die Bestimmung des § 390 Abs 1 StPO, hinsichtlich des Zweitangeklagten widerspricht er § 389 Abs 1 StPO, weil gegen P***** wegen dieses (weiteren) Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt kein Verfahren geführt wurde. Er wirkt sich zum Nachteil der Angeklagten aus.Der Ausspruch der Kostenersatzpflicht beider Angeklagter gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. März 2007 (ON 144) ist die Folge der Schuldsprüche im Umfang der Punkte römisch eins. und römisch zwei. der Anklageschrift. Die von diesen Schuldsprüchen umfassten Delikte stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit der Entstehung der Gebührenansprüche des Sachverständigen DDI Gernot W. S***** laut Kostennoten ON 150 und ON 160. Diese Sachverständigengebühren sind vielmehr ausschließlich im ab 15. März 2007 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StPO aF abgesondert und allein gegen Helmut T***** wegen des unter Punkt römisch drei. der Anklage erhobenen Tatvorwurfs geführten und durch gesondert ergangenes, freisprechendes Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2007, GZ 043 Hv 90/06b-166, abgeschlossenen Strafverfahren aufgelaufen. Der Ausspruch, Helmut T***** und Manfred P***** hätten die Kosten des Sachverständigen DDI Gernot W. S***** zur ungeteilten Hand zu tragen, verletzt hinsichtlich des Erstangeklagten aufgrund seines Freispruchs im abgesondert geführten Verfahren die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO, hinsichtlich des Zweitangeklagten widerspricht er Paragraph 389, Absatz eins, StPO, weil gegen P***** wegen dieses (weiteren) Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt kein Verfahren geführt wurde. Er wirkt sich zum Nachteil der Angeklagten aus.
Angesichts dessen sah sich der Oberste Gerichtshof zur Aufhebung der angeführten Beschlüsse veranlasst.