B e g r ü n d u n g :
Gegen Gerhard R***** und eine andere Person ist beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 34 Vr 894/92 ein Strafverfahren wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB (im Stadium nach Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter) anhängig.Gegen Gerhard R***** und eine andere Person ist beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 34 römisch fünf r 894/92 ein Strafverfahren wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (im Stadium nach Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter) anhängig.
Aus den vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akten des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich, daß Gerhard R***** am 23. Oktober 1992 auf Grund eines mündlichen Haftbefehls des Untersuchungsrichters festgenommen (3 gg des Antrags- und Verfügungsbogens; III 51) und über ihn am 24.Oktober 1992 die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr verhängt wurde (II 1 a verso; ON 109). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 1992 Strafantrag gestellt hatte (ON 112), zog der Beschuldigte am 12.November 1992 in der Haftprüfungsverhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Haftbeschwerde vom 27. Oktober 1992, ON 115, zurück; in der Hauptverhandlung am 18. Dezember 1992 wurde er gegen Gelöbnis enthaftet (III 205). Mit Beschluß vom 12.August 1993, ON 199, wurde die auf § 180 Abs. 5 Z 4 StPO gestützte Verpflichtung des Beschuldigten, sich monatlich bei Gericht zu melden, aufgehoben.Aus den vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akten des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich, daß Gerhard R***** am 23. Oktober 1992 auf Grund eines mündlichen Haftbefehls des Untersuchungsrichters festgenommen (3 gg des Antrags- und Verfügungsbogens; römisch drei 51) und über ihn am 24.Oktober 1992 die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr verhängt wurde (römisch zwei 1 a verso; ON 109). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 1992 Strafantrag gestellt hatte (ON 112), zog der Beschuldigte am 12.November 1992 in der Haftprüfungsverhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Haftbeschwerde vom 27. Oktober 1992, ON 115, zurück; in der Hauptverhandlung am 18. Dezember 1992 wurde er gegen Gelöbnis enthaftet (römisch drei 205). Mit Beschluß vom 12.August 1993, ON 199, wurde die auf Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 4, StPO gestützte Verpflichtung des Beschuldigten, sich monatlich bei Gericht zu melden, aufgehoben.
Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich als "Grundrechtsbeschwerde zum Schutz der persönlichen Freiheit betreffend meine Untersuchungshaft" bezeichnete (mit 15.November 1993 datierte), am 19.November 1993 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehene Eingabe wendet sich in polemischer Form gegen die Umstände der Festnahme und der Verhängung der Untersuchungshaft, gegen die Stichhältigkeit des bei Prüfung der Haftfrage relevanten Erhebungssubstrats, gegen die Modalitäten der Voruntersuchung und die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhaltes durch die Anklagebehörde. Einen nach § 2 Abs. 1 GRBG geforderten Sachbezug läßt die Beschwerde nur insoweit erkennen, als sie sich global gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr wendet, ohne allerdings die angefochtene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (§ 3 Abs. 1 GRBG).Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich als "Grundrechtsbeschwerde zum Schutz der persönlichen Freiheit betreffend meine Untersuchungshaft" bezeichnete (mit 15.November 1993 datierte), am 19.November 1993 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehene Eingabe wendet sich in polemischer Form gegen die Umstände der Festnahme und der Verhängung der Untersuchungshaft, gegen die Stichhältigkeit des bei Prüfung der Haftfrage relevanten Erhebungssubstrats, gegen die Modalitäten der Voruntersuchung und die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhaltes durch die Anklagebehörde. Einen nach Paragraph 2, Absatz eins, GRBG geforderten Sachbezug läßt die Beschwerde nur insoweit erkennen, als sie sich global gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr wendet, ohne allerdings die angefochtene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).