Den dagegen von Sinan A***** aus Z 9 lit a und 10, von Dragutin S***** aus Z 5 a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.Den dagegen von Sinan A***** aus Ziffer 9, Litera a und 10, von Dragutin S***** aus Ziffer 5, a, 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Sie richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Raubes (1. des Urteilsspruchs) und erweist sich mangels umfassender Orientierung am gesamten Urteilsinhalt in keinem Punkt als gesetzmäßig ausgeführt. Dies gilt zunächst für den Einwand (Z 9 lit a, sachlich Z 10), die subjektive Tatkomponente des versuchten Raubes liege nicht vor, weil - zusammengefaßt wiedergegeben - der inkriminierte Sachverhalt allein als Vergehen der Körperverletzung zu beurteilen sei, aber auch für das eine Subsumtion als versuchter minderschwerer Raub nach §§ 15, 142 Abs 2 anstrebende Vorbringen (Z 10), das auf "leichte Schläge" und damit "geringe Gewaltanwendung" abstellt.Sie richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Raubes (1. des Urteilsspruchs) und erweist sich mangels umfassender Orientierung am gesamten Urteilsinhalt in keinem Punkt als gesetzmäßig ausgeführt. Dies gilt zunächst für den Einwand (Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,), die subjektive Tatkomponente des versuchten Raubes liege nicht vor, weil - zusammengefaßt wiedergegeben - der inkriminierte Sachverhalt allein als Vergehen der Körperverletzung zu beurteilen sei, aber auch für das eine Subsumtion als versuchter minderschwerer Raub nach Paragraphen 15, 142, Absatz 2, anstrebende Vorbringen (Ziffer 10,), das auf "leichte Schläge" und damit "geringe Gewaltanwendung" abstellt.
In beiden Fällen setzt sich die Beschwerde über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 14 f, 18) hinweg und unternimmt in Wahrheit lediglich den Versuch, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen und der in Ansehung des Raubfaktums leugnenden Verantwortung des Beschuldigten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Die undifferenziert mit der Tatsachenrüge verbundene Rechtsrüge (Z 9 lit b) setzt sich, soweit sie die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Zweitangeklagten in Frage stellt, über die dazu getroffenen unmißverständlichen gegenteiligen Feststellungen (US 11, 20 f) hinweg und entbehrt damit der gesetzmäßigen Ausführung. Wenn das Erstgericht feststellt, der Beschwerdeführer und sein Mittäter "nahmen ihre Hosengürtel in die Hand und droschen in einem wahren Blutrausch auf ihn (gemeint: S*****) ein", folgte es lediglich der Diktion des Beschwerdeführers (37), der seine Zurechnungsfähigkeit selbst nicht in Zweifel zog (41, 112, 151 f).Die undifferenziert mit der Tatsachenrüge verbundene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) setzt sich, soweit sie die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Zweitangeklagten in Frage stellt, über die dazu getroffenen unmißverständlichen gegenteiligen Feststellungen (US 11, 20 f) hinweg und entbehrt damit der gesetzmäßigen Ausführung. Wenn das Erstgericht feststellt, der Beschwerdeführer und sein Mittäter "nahmen ihre Hosengürtel in die Hand und droschen in einem wahren Blutrausch auf ihn (gemeint: S*****) ein", folgte es lediglich der Diktion des Beschwerdeführers (37), der seine Zurechnungsfähigkeit selbst nicht in Zweifel zog (41, 112, 151 f).
Auch als Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag das Vorbringen in Ansehung des vom Zweitangeklagten schon vor der Gendarmerie abgelegten und später im wesentlichen aufrecht erhaltenen Geständnisses, das mit den übrigen Verfahrensergebnissen im Einklang steht, keine erheblichen Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.Auch als Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag das Vorbringen in Ansehung des vom Zweitangeklagten schon vor der Gendarmerie abgelegten und später im wesentlichen aufrecht erhaltenen Geständnisses, das mit den übrigen Verfahrensergebnissen im Einklang steht, keine erheblichen Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.
Auch die weitere Rüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung, die Tatbestandsprämissen des Diebstahls (5. des Urteilsspruchs) seien im Hinblick auf die eingeholte Zustimmung S*****s zur Mitnahme einer Flasche Sekt nicht gegeben, die dazu von den Tatrichtern getroffenen Konstatierungen (US 11, 19) und erweist sich somit (gleichfalls) als nicht gesetzmäßig ausgeführt.Auch die weitere Rüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung, die Tatbestandsprämissen des Diebstahls (5. des Urteilsspruchs) seien im Hinblick auf die eingeholte Zustimmung S*****s zur Mitnahme einer Flasche Sekt nicht gegeben, die dazu von den Tatrichtern getroffenen Konstatierungen (US 11, 19) und erweist sich somit (gleichfalls) als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als unbegründet und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als unbegründet und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird demzufolge der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird demzufolge der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.