Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Johann H***** von der wider ihn wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Johann H***** von der wider ihn wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch - "soweit die Anklage aufrecht erhalten wurde" - aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. In der Hauptverhandlung hat nämlich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anklagepunkte 2 b bis d und 5 b bis g zurückgezogen (S 4/II), sodaß nach Ansicht der Beschwerdeführerin insofern ein (von ihr nicht bekämpfter) Freispruch gemäß § 259 Z 2 StPO zu fällen gewesen wäre.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch - "soweit die Anklage aufrecht erhalten wurde" - aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. In der Hauptverhandlung hat nämlich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anklagepunkte 2 b bis d und 5 b bis g zurückgezogen (S 4/II), sodaß nach Ansicht der Beschwerdeführerin insofern ein (von ihr nicht bekämpfter) Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO zu fällen gewesen wäre.
Der aufrecht erhaltene Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft geht gemäß dem (zusammenfassend wiedergegebenen) Inhalt der in der Hauptverhandlung ausgedehnten (ON 28) Anklageschrift (ON 16) dahin, daß Ing. Johann H***** im Zeitraum vom 21. Juli 1993 bis zumindest 1996 in Langenzersdorf als Leiter des Bauamtes dieser Gemeinde, sohin als Beamter, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde Langenzersdorf Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht hat, daß er sich bei baubehördlichen Genehmigungsverfahren in bezug auf dreizehn Bauobjekte, die auf der EZ 198 der KG Langenzersdorf errichtet werden sollten und von der Firma A***** GesmbH zur Bewilligung eingereicht worden waren, seiner amtlichen Tätigkeit nicht enthalten, sondern vielmehr an den mündlichen Verhandlung als Amtssachverständiger der Gemeinde teilgenommen und sodann für den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die Bescheidentwürfe vorbereitet hat, obgleich er selbst die Pläne dieser Bauobjekte verfaßt hatte. Daß der Angeklagte dabei mit dem für das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt erforderlichen (zumindest bedingten) Schädigungsvorsatz (und zwar in Ansehung des Rechtes der Gemeinde Langenzersdorf auf Einhaltung der Bestimmungen der NÖ. Bauordnungen und des NÖ. Raumordnungsgesetzes) gehandelt hat, leitet die Staatsanwaltschaft aus dem Umstand ab, daß schließlich alle dreizehn Bauprojekte von den nicht ausreichend sachkundigen Bürgermeistern durch Unterfertigung der vom Angeklagten vorbereiteten Bescheidentwürfe mit rechtswidrigem Inhalt genehmigt worden sind, obwohl bei diesen antragsgemäß bewilligten (in der Anklage und ihr folgend im Urteil durch Nennung zumindest der Parzellennummer der Liegenschaft zumeist auch der Daten der Baubewilligungsbescheide konkretisiert) Bauobjekten
1. in acht Fällen die Höhe der Gebäude nicht mit der NÖ. Bauordnung und dem Bebauungsplan in Einklang gestanden sind (vgl 1 a bis h des Urteils),1. in acht Fällen die Höhe der Gebäude nicht mit der NÖ. Bauordnung und dem Bebauungsplan in Einklang gestanden sind vergleiche 1 a bis h des Urteils),
2. in zwei Fällen die gesetzlich höchstens zulässige Bebauungsdichte überschritten worden ist (vgl 2 a und e des Urteils),2. in zwei Fällen die gesetzlich höchstens zulässige Bebauungsdichte überschritten worden ist vergleiche 2 a und e des Urteils),
3. in einem Fall eine Baubewilligung auf Grund- lage eines geänderten Bebauungsplans erteilt worden ist, obgleich dieser mangels Abschlusses des aufsichtsbe- hördlichen Genehmigungsverfahrens noch nicht rechtsver- bindlich war (vgl 3 des Urteils),3. in einem Fall eine Baubewilligung auf Grund- lage eines geänderten Bebauungsplans erteilt worden ist, obgleich dieser mangels Abschlusses des aufsichtsbe- hördlichen Genehmigungsverfahrens noch nicht rechtsver- bindlich war vergleiche 3 des Urteils),
4. in vier Fällen eine Garage entgegen den gesetzlichen Bestimmungen über vier Parzellen geplant worden ist (vgl 4 a bis c des Urteils; die Parzelle 801/6 und 7 entsprechen 4 b der Anklageschrift ON 16; im Freispruch offenbar irrtümlich nicht angeführt),4. in vier Fällen eine Garage entgegen den gesetzlichen Bestimmungen über vier Parzellen geplant worden ist vergleiche 4 a bis c des Urteils; die Parzelle 801/6 und 7 entsprechen 4 b der Anklageschrift ON 16; im Freispruch offenbar irrtümlich nicht angeführt),
5. in vier Fällen die Bauwiche zu gering geplant worden sind (vgl 5 a, e, f und h des Urteils, das in seinem Spruch und den Gründen ersichtlich irrtümlich als verletzte Bebauungsvorschrift die Baudichte, statt richtig: die Bauwiche, bezeichnet - US 4 und 9),5. in vier Fällen die Bauwiche zu gering geplant worden sind vergleiche 5 a, e, f und h des Urteils, das in seinem Spruch und den Gründen ersichtlich irrtümlich als verletzte Bebauungsvorschrift die Baudichte, statt richtig: die Bauwiche, bezeichnet - US 4 und 9),
6. in einem Fall ein Dachgeschoß als Vollgeschoß ausgeführt worden ist (vgl 6 des Urteils), und6. in einem Fall ein Dachgeschoß als Vollgeschoß ausgeführt worden ist vergleiche 6 des Urteils), und
7. in vier Fällen der Abstand zu Nachbargrundstücken zu gering gewesen ist (vgl 7 a bis d des Urteils).7. in vier Fällen der Abstand zu Nachbargrundstücken zu gering gewesen ist vergleiche 7 a bis d des Urteils).