Das Urteil und die letztgenannte Entscheidung stehen, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht geltend macht, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Es mangelt an einer - nach Anklageerhebung gemäß § 37 SMG aF vom Gericht vorzunehmenden - Prüfung der Diversionsvoraussetzungen iSd § 35 Abs 1 SMG aF (vgl RIS-Justiz RS0113620; Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 170 f). Im gegebenen Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte mehr als geringe, bei mehrfachen Tathandlungen nicht zusammenzurechnende (RIS-Justiz RS0112991; vgl auch 12 Os 99/09i) Mengen des im Spruch genannten Suchtmittels zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat (vgl S 17 f).Es mangelt an einer - nach Anklageerhebung gemäß Paragraph 37, SMG aF vom Gericht vorzunehmenden - Prüfung der Diversionsvoraussetzungen iSd Paragraph 35, Absatz eins, SMG aF vergleiche RIS-Justiz RS0113620; Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 170 f). Im gegebenen Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte mehr als geringe, bei mehrfachen Tathandlungen nicht zusammenzurechnende (RIS-Justiz RS0112991; vergleiche auch 12 Os 99/09i) Mengen des im Spruch genannten Suchtmittels zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat vergleiche S 17 f).
Das Bezirksgericht war daher gemäß § 37 SMG aF verpflichtet, vorerst gemäß § 35 Abs 3 SMG aF vorzugehen sowie gegebenenfalls die Zustimmung des Angezeigten zu allenfalls notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen einzuholen und sodann zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen iSd § 35 Abs 1 SMG aF gegeben sind. Der ohne eine solche Prüfung erfolgte Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das Bezirksgericht war daher gemäß Paragraph 37, SMG aF verpflichtet, vorerst gemäß Paragraph 35, Absatz 3, SMG aF vorzugehen sowie gegebenenfalls die Zustimmung des Angezeigten zu allenfalls notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen einzuholen und sodann zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen iSd Paragraph 35, Absatz eins, SMG aF gegeben sind. Der ohne eine solche Prüfung erfolgte Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war ihre Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Einer Aufhebung der vom kassierten Urteil rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen bedarf es nicht, weil diese gleichermaßen als beseitigt gelten (Ratz, WK-StPO S 292 Rz 28).Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war ihre Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Einer Aufhebung der vom kassierten Urteil rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen bedarf es nicht, weil diese gleichermaßen als beseitigt gelten (Ratz, WK-StPO S 292 Rz 28).
Der die Einziehung der sichergestellten Suchtmittel anordnende Beschluss verstößt gegen § 443 Abs 1 StPO, weil danach (ua) über die Einziehung (§ 34 SMG iVm § 26 StGB) - mit Ausnahme der im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden in § 443 Abs 2 StPO genannten Fälle der §§ 445 und 445a StPO - im Strafurteil gegen den Angeklagten zu entscheiden ist.Der die Einziehung der sichergestellten Suchtmittel anordnende Beschluss verstößt gegen Paragraph 443, Absatz eins, StPO, weil danach (ua) über die Einziehung (Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 26, StGB) - mit Ausnahme der im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden in Paragraph 443, Absatz 2, StPO genannten Fälle der Paragraphen 445 und 445 a StPO - im Strafurteil gegen den Angeklagten zu entscheiden ist.
Diese Gesetzesverletzung war als dem Angeklagten nicht nachteilig bloß festzustellen.