Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft. Indes, die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft. Indes, die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Denn das Beschwerdevorbringen zielt auf die Darlegung von Feststellungsmängeln (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) ab, wenn behauptet wird, dem Urteil sei nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß es sich bei dem zur Bezahlung der Zeche verwendeten Geld ausschließlich um solches gehandelt habe, das aus der Erpressung herrührte, und es treffe dieser Mangel auch auf die Frage der Kenntnis des Angeklagten von der Vortat und ihrer näheren, die Strafdrohung begründenden Umstände zu. Dabei läßt der Beschwerdeführer aber die bezüglichen Urteilspassagen außer acht, mit denen die vermißten Feststellungen ausdrücklich getroffen wurden (siehe hiezu insbesondere: '... von dem erpreßten Geld ...' und '... ernstlich bedacht, daß es sich dabei um Geld handelt, das aus der Erpressung stammt, und hat er sich innerlich mit dem Eintritt dieses Erfolges abgefunden.' jeweils S 94 d.A; im gleichen Sinn die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung S 96, 97 d.A). Die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch unbedingtes Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe dazu auch Mayerhofer-Rieder+2, E Nr 26 und 30 zu § 281 StPO). Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.Denn das Beschwerdevorbringen zielt auf die Darlegung von Feststellungsmängeln (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) ab, wenn behauptet wird, dem Urteil sei nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß es sich bei dem zur Bezahlung der Zeche verwendeten Geld ausschließlich um solches gehandelt habe, das aus der Erpressung herrührte, und es treffe dieser Mangel auch auf die Frage der Kenntnis des Angeklagten von der Vortat und ihrer näheren, die Strafdrohung begründenden Umstände zu. Dabei läßt der Beschwerdeführer aber die bezüglichen Urteilspassagen außer acht, mit denen die vermißten Feststellungen ausdrücklich getroffen wurden (siehe hiezu insbesondere: '... von dem erpreßten Geld ...' und '... ernstlich bedacht, daß es sich dabei um Geld handelt, das aus der Erpressung stammt, und hat er sich innerlich mit dem Eintritt dieses Erfolges abgefunden.' jeweils S 94 d.A; im gleichen Sinn die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung S 96, 97 d.A). Die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch unbedingtes Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe dazu auch Mayerhofer-Rieder+2, E Nr 26 und 30 zu Paragraph 281, StPO). Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Ziffer eins bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 uva).
Über sie wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.