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Entscheidung 11 Os 177/95×

Entscheidung 11 Os 177/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os177/95

Entscheidungsdatum

09.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über 1. die Beschwerden der Marianne H***** und des Franz Sch***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22.August 1995, GZ 11 Os 106/95-5 (beim Obersten Gerichtshof direkt eingebracht am 25.September und 7.November 1995), und 2. den Antrag nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die (als Einspruchsanmeldung und Berufung bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22. August 1995, GZ 11 Os 106/95-5, ist ein weiterer Rechtszug in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 92, Absatz eins, B-VG; Paragraph 16, StPO); die unzulässigen Beschwerden waren daher zurückzuweisen.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur Ausführung der oben bezeichneten Beschwerden abzuweisen.

Anmerkung

E62622 11D01775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00177.95.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19960109_OGH0002_0110OS00177_9500000_000