Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Gründe der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Mit der Mängelrüge (Z 5) behauptet die Beschwerde eine unrichtige Wiedergabe der wesentlichen Teile der Angaben des (einzigen) Belastungszeugen Karim D*****, des Sohnes des Angeklagten, welcher ausschließlich nur von einer nicht näher bezeichneten Person (arg "Er") als Täter gesprochen habe, ohne daß der Aussage zu entnehmen sei, daß es sich dabei um den Angeklagten gehandelt habe. Damit wird jedoch weder eine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, welche nur dann vorläge, wenn der Inhalt eines Beweismittels falsch zitiert worden wäre, noch ein sonstiger Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes, weil sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 269) und unter Bedachtnahme auf die Angaben des Zeugen im Vorverfahren (S 143 ff) - worauf das Erstgericht die Täterschaft des Beschwerdeführers gründet - unzweifelhaft ergibt, daß jene Person, deren Suchtgiftaktivitäten der Zeuge beschreibt, sein Vater ist.Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet die Beschwerde eine unrichtige Wiedergabe der wesentlichen Teile der Angaben des (einzigen) Belastungszeugen Karim D*****, des Sohnes des Angeklagten, welcher ausschließlich nur von einer nicht näher bezeichneten Person (arg "Er") als Täter gesprochen habe, ohne daß der Aussage zu entnehmen sei, daß es sich dabei um den Angeklagten gehandelt habe. Damit wird jedoch weder eine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, welche nur dann vorläge, wenn der Inhalt eines Beweismittels falsch zitiert worden wäre, noch ein sonstiger Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes, weil sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 269) und unter Bedachtnahme auf die Angaben des Zeugen im Vorverfahren (S 143 ff) - worauf das Erstgericht die Täterschaft des Beschwerdeführers gründet - unzweifelhaft ergibt, daß jene Person, deren Suchtgiftaktivitäten der Zeuge beschreibt, sein Vater ist.
Der in der Tatsachenrüge (Z 5a) unternommene Versuch, die Glaubwürdigkeit Karim D***** mit spekulativen Überlegungen über mögliche Gründe für eine falsche Anschuldigung in Zweifel zu ziehen, schlägt fehl. Das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel kann auch nicht durch die Gegenüberstellung seiner Lebensverhältnisse mit Umsatzerlösen, wie sie von den Tatrichtern gar nicht angenommen wurden, erreicht werden, ebensowenig mit dem Argument, daß es absurd wäre, annehmen zu wollen, der Angeklagte sei trotz seiner darnach regen Dealertätigkeit an polizeibekannten Orten noch nicht "erwischt" worden. Insgesamt greift der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Schuldberufung an, ohne aus aktenkundigen Umständen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen erwecken zu können.Der in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unternommene Versuch, die Glaubwürdigkeit Karim D***** mit spekulativen Überlegungen über mögliche Gründe für eine falsche Anschuldigung in Zweifel zu ziehen, schlägt fehl. Das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel kann auch nicht durch die Gegenüberstellung seiner Lebensverhältnisse mit Umsatzerlösen, wie sie von den Tatrichtern gar nicht angenommen wurden, erreicht werden, ebensowenig mit dem Argument, daß es absurd wäre, annehmen zu wollen, der Angeklagte sei trotz seiner darnach regen Dealertätigkeit an polizeibekannten Orten noch nicht "erwischt" worden. Insgesamt greift der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Schuldberufung an, ohne aus aktenkundigen Umständen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen erwecken zu können.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in bezug auf die in § 12 Abs 3 Z 3 SGG angeführte Suchtgiftmenge vermißt, übersieht daß Urteilsspruch und Entscheidungsgründe eine Einheit darstellen (Mayerhofer StPO4 § 260 E 2 a). Darnach hat der Angeklagte die Taten in Beziehung auf ein Suchtgift begangen, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG genannten Menge überstieg (Urteilsspruch), wußte über Art und Qualität des Suchtgiftes und daß durch die Weitergabe von Heroin eine große Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen entstehen kann, Bescheid und ebenso, daß durch den fortlaufenden Verkauf von Heroin eine besonders große Menge von Suchtgift in Verkehr gesetzt wird (US 8). Bei Bedacht auf die Weitergabe von 790 g Heroin in Reinsubstanz (US 11) ergibt sich aus den eben weidergegebenen, von der Beschwerde allerdings negierten Urteilsfeststellungen, daß der Beschwerdeführer die Weitergabe von Heroin in einer in § 12 Abs 3 Z 3 SGG angeführten Menge in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Sohin wird der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, dessen gesetzmäßige Darstellung stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in bezug auf die in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG angeführte Suchtgiftmenge vermißt, übersieht daß Urteilsspruch und Entscheidungsgründe eine Einheit darstellen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 2 a). Darnach hat der Angeklagte die Taten in Beziehung auf ein Suchtgift begangen, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten Menge überstieg (Urteilsspruch), wußte über Art und Qualität des Suchtgiftes und daß durch die Weitergabe von Heroin eine große Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen entstehen kann, Bescheid und ebenso, daß durch den fortlaufenden Verkauf von Heroin eine besonders große Menge von Suchtgift in Verkehr gesetzt wird (US 8). Bei Bedacht auf die Weitergabe von 790 g Heroin in Reinsubstanz (US 11) ergibt sich aus den eben weidergegebenen, von der Beschwerde allerdings negierten Urteilsfeststellungen, daß der Beschwerdeführer die Weitergabe von Heroin in einer in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG angeführten Menge in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Sohin wird der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, dessen gesetzmäßige Darstellung stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.