Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Die in der Mängelrüge (Z 5) reklamierte Undeutlichkeit und Unvollständigkeit der Beweiswürdigung zur konstatierten Übereinstimmung der an den Tatorten vorgefundenen Schuhabdrücke mit dem Schuhprofil des Angeklagten betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Die damit der Sache nach gleich einer Schuldberufung vorgebrachte Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter ist aber dem Beschwerdeführer im Nichtigkeitsverfahren verwehrt.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamierte Undeutlichkeit und Unvollständigkeit der Beweiswürdigung zur konstatierten Übereinstimmung der an den Tatorten vorgefundenen Schuhabdrücke mit dem Schuhprofil des Angeklagten betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Die damit der Sache nach gleich einer Schuldberufung vorgebrachte Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter ist aber dem Beschwerdeführer im Nichtigkeitsverfahren verwehrt.
Dass Fingerabdrücke im Bereiche des Tatortes im Wohnhaus N***** nicht vom Angeklagten stammen - eine vergleichende Untersuchung mit anderen Personen, insbesondere mit Hausbewohnern, wurde nicht vorgenommen - schließt seine Täterschaft nicht aus, zumal ein Zusammenhang dieser Spuren mit dem Diebstahl keineswegs feststeht, weshalb die Unterlassung der Erörterung dieses Umstandes den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht begründet.
Das Schöffengericht hat aber auch die dem Angeklagten zur Tatbegehung zur Verfügung stehende Zeitspanne berücksichtigt (US 4 f), sodass die insoweit behauptete Unvollständigkeit dem Urteil nicht anhaftet. Angesichts der in unmittelbarer Nachbarschaft seiner Unterkunft gelegenen Tatorte ist die Ausführung der Diebstähle, dem Beschwerdevorbringen zuwider, trotz der relativ kurz bemessenen Zeitvorgabe auch nicht unmöglich. Dazu kommt, dass sich Anhaltspunkte für eine zeitaufwändige gründliche Durchsuchung der Räumlichkeiten nicht finden, die Schlaf- und Kinderzimmerfenster des Wohnhauses der Familie B***** zur Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahles nur von außen leicht beschädigt wurden und für das Verstecken des Diebsgutes auch noch späterhin ausreichend Gelegenheit bestand. Die zur Mängelrüge vorgetragenen und im Wesentlichen in der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholten Argumente vermögen aber auch unter dem Aspekt des zuletzt genannten Nichtigkeitsgrundes keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken. Dazu ist auch der Hinweis darauf, dass das Diebsgut beim Beschwerdeführer nicht sichergestellt werden konnte, nicht geeignet. Schließlich können auch durch den - vom Schöffensenat als unschlüssig und nicht nachvollziehbar bezeichneten - Widerruf des vor der Gendarmerie abgelegten Geständnisses zusätzliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht hervorgerufen werden.Das Schöffengericht hat aber auch die dem Angeklagten zur Tatbegehung zur Verfügung stehende Zeitspanne berücksichtigt (US 4 f), sodass die insoweit behauptete Unvollständigkeit dem Urteil nicht anhaftet. Angesichts der in unmittelbarer Nachbarschaft seiner Unterkunft gelegenen Tatorte ist die Ausführung der Diebstähle, dem Beschwerdevorbringen zuwider, trotz der relativ kurz bemessenen Zeitvorgabe auch nicht unmöglich. Dazu kommt, dass sich Anhaltspunkte für eine zeitaufwändige gründliche Durchsuchung der Räumlichkeiten nicht finden, die Schlaf- und Kinderzimmerfenster des Wohnhauses der Familie B***** zur Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahles nur von außen leicht beschädigt wurden und für das Verstecken des Diebsgutes auch noch späterhin ausreichend Gelegenheit bestand. Die zur Mängelrüge vorgetragenen und im Wesentlichen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholten Argumente vermögen aber auch unter dem Aspekt des zuletzt genannten Nichtigkeitsgrundes keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken. Dazu ist auch der Hinweis darauf, dass das Diebsgut beim Beschwerdeführer nicht sichergestellt werden konnte, nicht geeignet. Schließlich können auch durch den - vom Schöffensenat als unschlüssig und nicht nachvollziehbar bezeichneten - Widerruf des vor der Gendarmerie abgelegten Geständnisses zusätzliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht hervorgerufen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.