Entscheidung 11 Os 178/08y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario E***** wegen §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Sachverständigen A. Univ.-Prof. Dr. Walter R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2008, GZ 6 Bs 380/08w-7 (im Verfahren AZ 39 Hv 23/08v des Landesgerichts Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario E***** wegen Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Sachverständigen A. Univ.-Prof. Dr. Walter R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2008, GZ 6 Bs 380/08w-7 (im Verfahren AZ 39 Hv 23/08v des Landesgerichts Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen A.Univ.-Prof. Dr. Walter R***** für seine Tätigkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens nach dem GebAG 1975 idF BGBl II 134/2007 mit insgesamt 162 Euro, darin enthalten 59,10 Euro für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs 2 GebAG. Das Mehrbegehren in Höhe von 40,56 Euro wurde mit der Begründung abgewiesen, der Sachverständige habe für seine Anwesenheit bei der Verhandlung vom 15. Oktober 2008 sowohl Gebühren für die Teilnahme an derselben vor der Gutachtenserörterung als auch Gebühren für Mühewaltung gemäß § 43 GebAG verzeichnet. Die Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs 1 GebAG stünden nur zu, sofern keine Gebühr für Mühewaltung geltend gemacht wird. Da der Sachverständige in der Verhandlung das schriftlich erstattete Gutachten jedoch ergänzt bzw erläutert hätte, sprach das Oberlandesgericht Innsbruck 59,10 Euro aus dem Titel des § 35 Abs 2 GebAG, nicht wie vom Sachverständigen begehrt beruhend auf § 43 GebAG zu.Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen A.Univ.-Prof. Dr. Walter R***** für seine Tätigkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens nach dem GebAG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 134 aus 2007, mit insgesamt 162 Euro, darin enthalten 59,10 Euro für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG. Das Mehrbegehren in Höhe von 40,56 Euro wurde mit der Begründung abgewiesen, der Sachverständige habe für seine Anwesenheit bei der Verhandlung vom 15. Oktober 2008 sowohl Gebühren für die Teilnahme an derselben vor der Gutachtenserörterung als auch Gebühren für Mühewaltung gemäß Paragraph 43, GebAG verzeichnet. Die Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG stünden nur zu, sofern keine Gebühr für Mühewaltung geltend gemacht wird. Da der Sachverständige in der Verhandlung das schriftlich erstattete Gutachten jedoch ergänzt bzw erläutert hätte, sprach das Oberlandesgericht Innsbruck 59,10 Euro aus dem Titel des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG, nicht wie vom Sachverständigen begehrt beruhend auf Paragraph 43, GebAG zu.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den abweisenden Teil (nicht aber gegen die Zuerkennung einer weiteren Gebühr für Mühewaltung gemäß § 35 Abs 2 GebAG) richtet sich die zulässig und fristgerecht erhobene Beschwerde des Sachverständigen, der damit argumentiert, die Zeit des Zuwartens bis zur Gutachtenserstattung sei nicht abgedeckt.Gegen den abweisenden Teil (nicht aber gegen die Zuerkennung einer weiteren Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG) richtet sich die zulässig und fristgerecht erhobene Beschwerde des Sachverständigen, der damit argumentiert, die Zeit des Zuwartens bis zur Gutachtenserstattung sei nicht abgedeckt.
Gemäß § 35 Abs 1 GebAG steht einem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung eine Gebühr zu, jedoch nur dann, wenn er nicht für diese Zeit eine Gebühr für Mühewaltung nach § 35 Abs 2 oder § 34 GebAG geltend macht. Da der Sachverständige für die Teilnahme an der Verhandlung - in ihrer gesamten Länge - in den Genuss einer Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG kommt, steht ihm eine weitere Gebühr aus dem Titel des § 35 Abs 1 GebAG nicht zu, ist doch eine Kumulierung der Tarifansätze nach § 35 Abs 1 und 2 GebAG auch bei Sachverständigen, für die ein Pauschaltarif besteht (hier § 43 GebAG) ausgeschlossen (Krammer/Schmidt GebAG3 § 35 E 45). Der Beschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers - ein Erfolg zu versagen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG steht einem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung eine Gebühr zu, jedoch nur dann, wenn er nicht für diese Zeit eine Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 35, Absatz 2, oder Paragraph 34, GebAG geltend macht. Da der Sachverständige für die Teilnahme an der Verhandlung - in ihrer gesamten Länge - in den Genuss einer Gebühr nach Paragraph 35, Absatz 2, GebAG kommt, steht ihm eine weitere Gebühr aus dem Titel des Paragraph 35, Absatz eins, GebAG nicht zu, ist doch eine Kumulierung der Tarifansätze nach Paragraph 35, Absatz eins und 2 GebAG auch bei Sachverständigen, für die ein Pauschaltarif besteht (hier Paragraph 43, GebAG) ausgeschlossen (Krammer/Schmidt GebAG3 Paragraph 35, E 45). Der Beschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers - ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E89720
11Os178.08y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00178.08Y.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20081216_OGH0002_0110OS00178_08Y0000_000