Der Nichtigkeitsbeschwerde der Margarete A als Mutter und gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten Stefan A wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten (Punkt II des Schuldspruches) zur Gänze aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde der Margarete A als Mutter und gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten Stefan A wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten (Punkt römisch zwei des Schuldspruches) zur Gänze aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Stefan A wird 1) von der Anklage, er habe am 14. Oktober 1977 in Vöslau in Gesellschaft der Beteiligten Erwin B und Alfred C fremde bewegliche Sachen, nämlich 1 Jacke und 1 Ledergeldbörse im Gesamtwert von S 700,-- sowie einen Bargeldbetrag von S 30,-- dem Christian D mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und er habe hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB begangen, sowie 2) von der Eventualanklage, er habe zu der zu 1) genannten Zeit und an demselben Ort mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, es unterlassen, die von Erwin B und Alfred C in Gesellschaft als Beteiligte schon begonnene Ausführung des zu 1) beschriebenen Diebstahls zu verhindern, und er habe hiedurch das Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 286 Abs. 1 StGB begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Berufung der Margarete A wegen Schuld und Strafe wird zurückgewiesen.Stefan A wird 1) von der Anklage, er habe am 14. Oktober 1977 in Vöslau in Gesellschaft der Beteiligten Erwin B und Alfred C fremde bewegliche Sachen, nämlich 1 Jacke und 1 Ledergeldbörse im Gesamtwert von S 700,-- sowie einen Bargeldbetrag von S 30,-- dem Christian D mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und er habe hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB begangen, sowie 2) von der Eventualanklage, er habe zu der zu 1) genannten Zeit und an demselben Ort mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, es unterlassen, die von Erwin B und Alfred C in Gesellschaft als Beteiligte schon begonnene Ausführung des zu 1) beschriebenen Diebstahls zu verhindern, und er habe hiedurch das Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 286, Absatz eins, StGB begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die Berufung der Margarete A wegen Schuld und Strafe wird zurückgewiesen.