Den Mangel der Fragestellung erblickt der Beschwerdeführer im - vermeintlichen - Widerspruch der Zusatzfrage (2) zur Hauptfrage (1) bzw. in einer mißverständlichen Formulierung dieser Zusatzfrage, weil nicht zwischen unbeendetem und beendetem Versuch unterschieden worden sei und im (hier gegebenen) Fall des unbeendeten Versuchs dem Täter strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zustatten komme, wenn er freiwillig sein auf die Herbeiführung des Erfolges - vorliegend auf die Wegnahme der Handtasche - gerichtetes aktives Tun einstelle. Der Angeklagte aber habe sogar noch versucht, den gegen Herta B geführten Schlag zu bremsen. Da laut Hauptfrage die Tat dadurch verübt worden sei, daß der Angeklagte den Eisenhammer von hinten gegen die linke Kopfseite der Herta B schlug, die Zusatzfrage jedoch lediglich darauf abstelle, ob er freiwillig die Ausführung der in der Hauptfrage angeführten Tat aufgegeben habe, hätten die Geschwornen annehmen müssen, freiwilliger Rücktritt vom Versuch liege nicht vor, weil der Schlag bereits ausgeführt worden war. Die Zusatzfrage (2) hätte nach Meinung des Beschwerdeführers daher richtig lauten müssen: 'Hat Robert A versucht, den bereits eingeleiteten Schlag mit dem Eisenhammer gegen die linke Kopfseite der Herta B zu bremsen und dadurch freiwillig die Ausführung der in der Hauptfrage angeführten Tat aufgegeben?', wodurch den Geschwornen vor Augen gehalten worden wäre, daß freiwilliger Rücktritt vom Raub dadurch bewirkt wird, daß der Täter davon Abstand nimmt, einem anderen mit Bereicherungsvorsatz eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen oder abzunötigen, ohne daß es darauf ankommt, ob durch vorangegangenes Handeln bereits ein anderes Delikt verwirktlicht worden ist.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mangel der Fragestellung ist nicht gegeben.
Die Fassung der Zusatzfrage (2) entspricht dem Gesetz und im besonderen dem Fall eines noch nicht beendeten Versuchs, bei welchem der Täter noch durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung straffrei werden kann, worauf die Geschwornen auch in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurden. Im übrigen wurde die Zusatzfrage gerade für den Fall der Bejahung der Hauptfrage gestellt, die den Schlag mit dem Hammer einschließt. Die vom Beschwerdeführer verlangte Formulierung der Zusatzfrage war weder erforderlich, noch wäre sie sinnvoll gewesen, weil ein Raub erst mit der Wegnahme bzw. mit dem Abnötigen der fremden beweglichen Sache vollendet ist und daher sogar nach dem in Rede stehenden Schlag sowie unbeschadet der Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines bereits vollendeten Verletzungsdeliktes (vgl. dazu die auf das Vergehen nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 1 StGB lautende Eventualfrage 4) ein Rücktritt vom Raubversuch noch durch freiwillige Unterlassung der Sachwegnahme hätte geschehen können. Die auch über den Begriff der Freiwilligkeit des Rücktritts zutreffend belehrten Geschwornen nahmen aber, wie sich aus der Beantwortung der Hauptfrage (1) und der Zusatzfrage (2) ergibt, nicht an, daß der Angeklagte von der weiteren Tatausführung freiwillig Abstand genommen hätte.Die Fassung der Zusatzfrage (2) entspricht dem Gesetz und im besonderen dem Fall eines noch nicht beendeten Versuchs, bei welchem der Täter noch durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung straffrei werden kann, worauf die Geschwornen auch in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurden. Im übrigen wurde die Zusatzfrage gerade für den Fall der Bejahung der Hauptfrage gestellt, die den Schlag mit dem Hammer einschließt. Die vom Beschwerdeführer verlangte Formulierung der Zusatzfrage war weder erforderlich, noch wäre sie sinnvoll gewesen, weil ein Raub erst mit der Wegnahme bzw. mit dem Abnötigen der fremden beweglichen Sache vollendet ist und daher sogar nach dem in Rede stehenden Schlag sowie unbeschadet der Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines bereits vollendeten Verletzungsdeliktes vergleiche dazu die auf das Vergehen nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB lautende Eventualfrage 4) ein Rücktritt vom Raubversuch noch durch freiwillige Unterlassung der Sachwegnahme hätte geschehen können. Die auch über den Begriff der Freiwilligkeit des Rücktritts zutreffend belehrten Geschwornen nahmen aber, wie sich aus der Beantwortung der Hauptfrage (1) und der Zusatzfrage (2) ergibt, nicht an, daß der Angeklagte von der weiteren Tatausführung freiwillig Abstand genommen hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert A war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z. 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die (leichte) Verletzung des Opfers als erschwerend, hingegen das Geständnis, den Umstand, daß der Raub nur bis ins Versuchsstadium gediehen war, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, wobei die Tat in einem auffallenden Widerspruch zum Vorleben des Angeklagten steht, und das fortgeschrittene Alter des Angeklagten als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die (leichte) Verletzung des Opfers als erschwerend, hingegen das Geständnis, den Umstand, daß der Raub nur bis ins Versuchsstadium gediehen war, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, wobei die Tat in einem auffallenden Widerspruch zum Vorleben des Angeklagten steht, und das fortgeschrittene Alter des Angeklagten als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Der Berufung kommt teilweise Berechpigung zu:
Mit Rücksicht auf das Alter des unbescholtenen Angeklagten zur Tatzeit (69 Jahre) erachtet der Oberste Gerichtshof auf der Basis der vom Erstgericht zutreffend festgestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung (teilweise) Folge zu geben.Mit Rücksicht auf das Alter des unbescholtenen Angeklagten zur Tatzeit (69 Jahre) erachtet der Oberste Gerichtshof auf der Basis der vom Erstgericht zutreffend festgestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung (teilweise) Folge zu geben.
Hingegen konnte dem Begehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht nicht entsprochen werden.
Wie nämlich das Erstgericht richtig erkannte, verbieten generalpräventive Erwägungen nach der Art der Tat - von hinten geführter Schlag mit einem Hammer gegen den Kopf des in Aussicht genommenen Raubopfers - die Anwendung des § 43 StGB, und zwar ungeachtet des durch die bisherige Vorhaft erlittenen Strafübels. Eine vom Rechtsmittelwerber behauptete 'außerordentliche Notsituation' kann weder bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 43 StGB noch als Milderungsgrund (§ 34 Z. 10 StGB) ins Gewicht fallen, weil die - wenn auch empfindliche - Geldknappheit durch Fränen der (Automaten-) Spielleidenschaft verursacht worden ist (siehe dazu S 31, 145 f, 153). Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.Wie nämlich das Erstgericht richtig erkannte, verbieten generalpräventive Erwägungen nach der Art der Tat - von hinten geführter Schlag mit einem Hammer gegen den Kopf des in Aussicht genommenen Raubopfers - die Anwendung des Paragraph 43, StGB, und zwar ungeachtet des durch die bisherige Vorhaft erlittenen Strafübels. Eine vom Rechtsmittelwerber behauptete 'außerordentliche Notsituation' kann weder bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB noch als Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB) ins Gewicht fallen, weil die - wenn auch empfindliche - Geldknappheit durch Fränen der (Automaten-) Spielleidenschaft verursacht worden ist (siehe dazu S 31, 145 f, 153). Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.