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Entscheidung 11 Os 178/85×

Entscheidung 11 Os 178/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os178/85

Entscheidungsdatum

17.12.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Johannes H*** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johannes H*** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 12.September 1985, GZ 4 römisch fünf r 1878/85-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 6.März 1963 geborene Johannes H*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Den Schuldspruch bekämpft er mit einer auf die Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und bringt vor, daß der Beisitzer des Schöffensenates im vorliegenden Verfahren als Untersuchungsrichter fungiert habe und daher von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen sei (Paragraph 68, Absatz 2, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Da es der Angeklagte, obwohl er den beisitzenden Richter Dr.A im Vorverfahren anläßlich der untersuchungsrichterlichen Tätigkeit vergleiche ON 6) persönlich (als Vernehmenden) kennengelernt hatte, unterließ, auf den die Nichtigkeit begründenden - und seinem Verteidiger, da aktenkundig, erkennbaren - Umstand schon bei Beginn der Hauptverhandlung hinzuweisen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Halbsatz StPO), sich also mit der Mitwirkung Dris.A abfand, fehlt es bereits an der prozessualen Voraussetzung für die Geltendmachung des angeführten (formellen) Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.

Anmerkung

E07127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00178.85.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19851217_OGH0002_0110OS00178_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung