Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Marian K***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1.) und nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (2.) schuldig erkannt.Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Marian K***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1.) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz vorschriftswidrig
1. Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er vom 1. Februar 2006 bis Anfang März 2007 zumindest 3.833 Stück blühende Cannabispflanzen mit insgesamt zumindest 766 Gramm Delta-9-THC (US 9) im Verkaufslokal „P*****" an verschiedene unbekannte Abnehmer veräußerte;1. Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er vom 1. Februar 2006 bis Anfang März 2007 zumindest 3.833 Stück blühende Cannabispflanzen mit insgesamt zumindest 766 Gramm Delta-9-THC (US 9) im Verkaufslokal „P*****" an verschiedene unbekannte Abnehmer veräußerte;
2. zur Erzeugung von Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut, durch andere beigetragen, indem er im Zeitraum 1. Februar 2006 bis Anfang März 2007 im Verkaufslokal „P*****" zumindest 7.666 Stück Cannabispflanzen (Stecklinge, US 11) an teils bekannte, großteils unbekannte Kunden im Bewusstsein verkaufte, dass diese die Cannabispflanzen zur Erzeugung von Suchtgift zu verwenden beabsichtigten, sie bezüglich der Aufzucht und der Pflege der Pflanzen beriet, Tipps zur Erreichung optimaler Blütenbildung sowie zur wirkungsspezifischen Auswahl von Sorten gab und entsprechende Anleitungen für die Einrichtung von Indoor-Plantagen lieferte, „wobei ein nicht mehr feststellbarer Teil der Käufer die Erzeugung von Suchtgift (Cannabiskraut) mit nicht mehr feststellbaren, jedenfalls das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Mengen Delta-9-THC vollendete".2. zur Erzeugung von Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut, durch andere beigetragen, indem er im Zeitraum 1. Februar 2006 bis Anfang März 2007 im Verkaufslokal „P*****" zumindest 7.666 Stück Cannabispflanzen (Stecklinge, US 11) an teils bekannte, großteils unbekannte Kunden im Bewusstsein verkaufte, dass diese die Cannabispflanzen zur Erzeugung von Suchtgift zu verwenden beabsichtigten, sie bezüglich der Aufzucht und der Pflege der Pflanzen beriet, Tipps zur Erreichung optimaler Blütenbildung sowie zur wirkungsspezifischen Auswahl von Sorten gab und entsprechende Anleitungen für die Einrichtung von Indoor-Plantagen lieferte, „wobei ein nicht mehr feststellbarer Teil der Käufer die Erzeugung von Suchtgift (Cannabiskraut) mit nicht mehr feststellbaren, jedenfalls das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Mengen Delta-9-THC vollendete".