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Entscheidung 11 Os 179/08w×

Entscheidung 11 Os 179/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os179/08w

Entscheidungsdatum

20.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marian K***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2008, GZ 7 Hv 108/07z-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Marian K***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1.) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz vorschriftswidrig

1. Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er vom 1. Februar 2006 bis Anfang März 2007 zumindest 3.833 Stück blühende Cannabispflanzen mit insgesamt zumindest 766 Gramm Delta-9-THC (US 9) im Verkaufslokal „P*****" an verschiedene unbekannte Abnehmer veräußerte;

2. zur Erzeugung von Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut, durch andere beigetragen, indem er im Zeitraum 1. Februar 2006 bis Anfang März 2007 im Verkaufslokal „P*****" zumindest 7.666 Stück Cannabispflanzen (Stecklinge, US 11) an teils bekannte, großteils unbekannte Kunden im Bewusstsein verkaufte, dass diese die Cannabispflanzen zur Erzeugung von Suchtgift zu verwenden beabsichtigten, sie bezüglich der Aufzucht und der Pflege der Pflanzen beriet, Tipps zur Erreichung optimaler Blütenbildung sowie zur wirkungsspezifischen Auswahl von Sorten gab und entsprechende Anleitungen für die Einrichtung von Indoor-Plantagen lieferte, „wobei ein nicht mehr feststellbarer Teil der Käufer die Erzeugung von Suchtgift (Cannabiskraut) mit nicht mehr feststellbaren, jedenfalls das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Mengen Delta-9-THC vollendete".

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Zum Schuldspruch 1. bestreitet der Angeklagte inhaltlich seines auf Ausführungen über die „Blütezeit von Cannabispflanzen" gestützten Vorbringens den im Urteil konstatierten Suchtgiftgehalt der verkauften 3.833 Pflanzen von insgesamt zumindest 766 Gramm Delta-9-THC (US 9, 17 bis 19), um so auf urteilsfremder Sachverhaltsgrundlage, daher nicht prozessordnungskonform (RIS-Justiz RS0099810) die vorgenommene Subsumtion in Frage zu stellen. Zudem vermengt die Beschwerde mit dem gegen den Schuldspruch 1. erstatteten Vorbringen die im Urteil einerseits zum betreffenden Faktenkomplex (Veräußerung von zumindest 3.833 Stück blühenden Cannabispflanzen, US 8 f) und andererseits zu Punkt 2. des Tenors (hinsichtlich des Verkaufs von 7.666 Cannabissetzlingen zur Erzeugung von Suchtgift durch die Abnehmer, US 10 ff) getroffenen Feststellungen. Sie geht daher auch insoweit nicht von den zum bekämpften Schuldspruch vorliegenden Konstatierungen aus. Gleiches gilt für den gegen den Schuldspruch 2. erhobenen Einwand, das Erstgericht habe keine Feststellung dazu getroffen, in welchem Umfang von den Käufern „tatsächlich Suchtmittel durch die Aufzucht der vom Angeklagten verkauften Cannabispflanzen hergestellt worden war". Demgegenüber gingen die Tatrichter deutlich genug (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) davon aus, dass Käufer die in Rede stehenden Pflanzen aufzogen, die Blütenstände ernteten und daraus Cannabiskraut mit einem insgesamt das 25fache der Grenzmenge, also - auf den Wirkstoff bezogen - mehr als 500 Gramm THC gewannen (US 12). Nicht am konstatierten Sachverhalt ausgerichtet ist demnach auch die Beschwerdeargumentation über den Beginn strafbaren Versuchs bei Anbau von Cannabispflanzen vergleiche dazu 14 Os 94/08t), liegt doch dem Angeklagten in Betreff des Schuldspruchs 2. zur Last, das abgeschlossene Gewinnen von THC durch die Käufer der Pflanzen gefördert zu haben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89721 11Os179.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00179.08W.0120.000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090120_OGH0002_0110OS00179_08W0000_000