Die vorerwähnte Entscheidung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach dem § 42 StGB ist eine von amtswegen zu verfolgende, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohte Tat nicht strafbar, wenn die Schuld des Täters gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall zogen die gemäß dem § 146 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Taten der beiden Verurteilten (einverständliches Zusammenwirken im Sinn des § 12 StGB zu einer einheitlichen Tat wurde vom Gericht nicht festgestellt) die hier nur als unbedeutend zu qualifizierende Folge eines Schadens von jeweils 7 S nach sich.Nach dem Paragraph 42, StGB ist eine von amtswegen zu verfolgende, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohte Tat nicht strafbar, wenn die Schuld des Täters gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall zogen die gemäß dem Paragraph 146, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Taten der beiden Verurteilten (einverständliches Zusammenwirken im Sinn des Paragraph 12, StGB zu einer einheitlichen Tat wurde vom Gericht nicht festgestellt) die hier nur als unbedeutend zu qualifizierende Folge eines Schadens von jeweils 7 S nach sich.
Auch die Schuld der beiden Rechtsbrecher ist als gering anzusehen:
Es ist der Sachlage nach wohl anzunehmen, daß bei beiden, strafrechtlich in einschlägiger Beziehung noch nicht in Erscheinung getretenen Tätern der Tatentschluß eher auf eine plötzliche Eingebung des Unmuts als auf reifliche überlegung zurückzuführen ist. Ihr Verhalten bei der späteren Anhaltung durch die Wirtin hat für ihre in der Tat selbst liegende Schuld nichts zu besagen. Konkrete Umstände, welche die Bestrafung der Tat aus generalpräventiven Gründen gebieten, sind weder dem Urteil, das sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 42Es ist der Sachlage nach wohl anzunehmen, daß bei beiden, strafrechtlich in einschlägiger Beziehung noch nicht in Erscheinung getretenen Tätern der Tatentschluß eher auf eine plötzliche Eingebung des Unmuts als auf reifliche überlegung zurückzuführen ist. Ihr Verhalten bei der späteren Anhaltung durch die Wirtin hat für ihre in der Tat selbst liegende Schuld nichts zu besagen. Konkrete Umstände, welche die Bestrafung der Tat aus generalpräventiven Gründen gebieten, sind weder dem Urteil, das sich mit der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 42
StGB überhaupt nicht auseinandersetzte, noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Daß die Bestrafung eines Zechbetruges selbst bei so außergewähnlich niedrigem Schadensbetrag grundsätzlich geboten wäre, um der Begehung von strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken, kann nicht angenommen werden, zumal schon das mit der Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden verbundene Ungemach für einen sozial integrierten Täter solchen geringen aus der Straftat gezogenen Vorteil bei weitem überwiegt.
Da nach Lage des Falles auch spezialpräventive Bedenken nicht gegen die Annahme mangelnder Strafwürdigkeit der Tat sprechen, hätte das Erstgericht (nach durchgeführter Hauptverhandlung) mit einem Freispruch gemäß dem § 259 Z 4 StPO vorgehen und demgemäß auch die Privatbeteiligte Auguste C mit ihrem an sich berechtigten Schadenersatzbegehren auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen. über die den Angeklagten nachteilige Gesetzesverletzung war somit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da nach Lage des Falles auch spezialpräventive Bedenken nicht gegen die Annahme mangelnder Strafwürdigkeit der Tat sprechen, hätte das Erstgericht (nach durchgeführter Hauptverhandlung) mit einem Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 4, StPO vorgehen und demgemäß auch die Privatbeteiligte Auguste C mit ihrem an sich berechtigten Schadenersatzbegehren auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen. über die den Angeklagten nachteilige Gesetzesverletzung war somit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.